BGH konkretisiert digitales Erbe

BGH konkretisiert digitales Erbe

Ein USB-Stick mit mehr als 14.000 Seiten statt Kontozugriff – reicht das?

Facebook übermittelte den Eltern eines verstorbenen Mädchens einen USB-Stick mit einem PDF-Dokument als digitales Erbe. Diese begehrten jedoch richtigen Zugriff auf das Konto. Der BGH musste seine Grundsatzentscheidung zum digitalen Nachlass konkretisieren. 

 

Worum geht es?

In Karlsruhe hat sich der BGH erneut mit dem digitalen Nachlass beschäftigt und seine Rechtsprechung konkretisiert. Bereits 2018 entschied das Gericht, dass auch ein digitaler Nachlass den Erben gehöre. In dem dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fall geht es um den Zugang zu einem Facebook-Konto. 2012 kam ein 15-jähriges Mädchen aus Berlin in einem U-Bahnhof ums Leben. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern des Kindes, die Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter verlangten, musste das Unternehmen den Eltern als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den Kommunikationsinhalten gewähren. Daraufhin übermittelte Facebook den Eltern einen USB-Stick, auf dem sich eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten befand.

Dies reichte den Eltern nicht – sie forderten einen „richtigen“ Zugang zu dem Konto ihrer Tochter, insbesondere um mögliche Hinweise auf einen Suizid zu finden. Das Unternehmen Facebook hielt hingegen, dass es seine Pflicht mit Überreichen des USB-Sticks erfüllt hätte. Außerdem sei das Konto des Mädchens mittlerweile in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Ein Zugang zu dem Profil sei niemandem mehr möglich.

Das LG Berlin gab den Eltern Recht und verhängte gegen Facebook ein Zwangsgeld. Die Übergabe einer PDF-Datei genüge nicht, um den Eltern das digitale Erbe des Mädchens zur Verfügung zu stellen. Das Kammergericht hat den Beschluss des LG Berlin hingegen aufgehoben. Also musste der BGH nochmal ran und musste das digitale Erbe „praxisorientiert“ präzisieren.

 

BGH konkretisiert digitales Erbe

Der BGH blieb bei seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2018 und stellte klar, dass die Übergabe des USB-Sticks mit dem PDF-Dokument nicht seinen Anforderungen genüge. Facebook müsse den Eltern nicht nur Zugang zu den Kommunikationsinhalten gewähren (dies war per PDF-Dokument geschehen), sondern noch mehr. In einer Mitteilung des BGH heißt es: 

[…] sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit [einräumen], vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Zwischen dem verstorbenen Mädchen und Facebook bestünde ein Vertragsverhältnis. Der Nutzungsvertrag sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Daher bestünde ein Primärleistungsanspruch der Eltern auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 1922 I BGB.
 § 1922 I BGB:

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass Facebook seine Verpflichtung aus dem früheren Urteil des LG Berlin nicht erfüllt habe. Durch die Überlassung des USB-Sticks sei kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto der Tochter gewährt worden. Die Eltern hätten als Erben einen Anspruch auf richtigen Zugang zu dem Benutzerkonto – nur aktiv nutzen dürften sie es nicht, entschied der BGH.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Erbfolge](https://jura-online.de/lernen/erbfolge/2724/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_konkretisiert_digitales_Erbe)

 - *Beitrag vom 22. Juni 2018:* [BGH verhandelt über digitales Erbe](https://jura-online.de/blog/2018/06/22/bgh-verhandelt-uber-digitales-erbe/?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_konkretisiert_digitales_Erbe)

 - *Beitrag vom 12. Juli 2018:* [BGH-Urteil zum digitalen Erbe](https://jura-online.de/blog/2018/07/12/bgh-urteil-eltern-erben-digitalen-nachlass/?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_konkretisiert_digitales_Erbe)

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