Bereicherungsrecht: 92.000 Euro nach falscher Überweisung im Casino und Bordell verprasst – entreichert?

Bereicherungsrecht: 92.000 Euro nach falscher Überweisung im Casino und Bordell verprasst – entreichert?

Der Beklagte beruft sich auf Entreicherung ( § 818 III BGB), weil er das Geld größtenteils für “Luxusaufwendungen” ausgegeben habe

Eine Bank tätigt eine fehlerhafte Überweisung und plötzlich ist ein Mann um 170.000 Euro reicher. Das Geld verprasst er im Casino und Bordell, doch die Bank will das Geld zurück. Ein Fall von § 818 III BGB?

 

Worum geht es?

Eine Bank veranlasste im Juli 2019 eine fehlerhafte Überweisung, wodurch ein Mann auf einmal rund 170.000 Euro mehr auf seinem Konto hatte. „Was ein Glückstag!“, könnte er sich gedacht haben – und gab fast das ganze Geld noch im gleichen Monat aus. Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er knapp 100.000 Euro „verprasst“, etwa beim Zocken im Casino oder für Bordellbesuche. Dazu kamen hohe Kosten für Hotel und Mietwagen. Außerdem seien ihm 50.000 Euro in bar in Hamburg gestohlen worden.

Das LG Hannover musste sich mit dem Fall beschäftigen, denn die Bank forderte das Geld natürlich zurück. Dem Geldinstitut sei der Fehler ungefähr einem Monat nach der Überweisung aufgefallen. Brisant ist außerdem, dass zum Zeitpunkt der Überweisung die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank in der Auszahlungsabteilung angestellt war. Untersuchungen sollen ergeben haben, dass sie die Überweisung veranlasst haben soll – das Geld sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen anderen Kunden vorgesehen gewesen.

 

Beklagter beruft sich auf § 818 III BGB

Die Bank machte gegenüber dem Beklagten bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend. Wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, das Erlangte (hier also die rund 170.000 Euro) herauszugeben, schuldet er anstatt dessen einen Wertersatz gemäß § 818 II BGB. Der Beklagte wendet jedoch ein, das Geld größtenteils für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben zu haben. Solche sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat. Bei den „Luxusaufwendungen“ wird der Wegfall der Bereicherung pauschal bejaht. Der Beklagte berief sich daher auf Entreicherung, § 818 III BGB:
 § 818 III BGB:

Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Die Regelung des § 818 III BGB stellt eine besondere Privilegierung des Bereicherungsschuldners dar und dient dem Vertrauensschutz. Sie soll den redlichen Schuldner davor schützen, einen Vermögensnachteil zu erleiden, sprich: Er darf nicht schlechter stehen als bei einem regelmäßigen Verlauf der Dinge. Allerdings darf der Schuldner auch nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen als bei regelmäßigem Verlauf.

 

Gericht verurteilt zur Rückzahlung

Mit seiner Einwendung hatte der Beklagte vor dem LG Hannover allerdings keinen Erfolg. Die 4. Zivilkammer verurteilte ihn zur Rückzahlung des vollen Betrages an die Bank. Es unterstrich seine Rechtauffassung, dass keine Entreicherung durch Luxusaufwendungen nach einer fehlerhaften Überweisung vorliegen würde. Der Mann hätte nämlich mit einer Rückzahlung rechnen müssen. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es:

Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichert sein könne.

Der Beklagte habe die Klageforderung anerkannt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, §§ 812, 818 I, II BGB](https://jura-online.de/lernen/umfang-des-bereicherungsrechtlichen-anspruchs-812-818-i-ii-bgb/630/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Bereicherungsrecht_92000_Euro_nach_falscher_Ueberweisung_im_Casino_und_Bordell_verprasst)