Landesjustizprüfungsamt NRW findet nicht genug geeignete Prüfer

Landesjustizprüfungsamt NRW findet nicht genug geeignete Prüfer

Falsche Zusammensetzung der Prüfer: Klausuren werden teilweise neu korrigiert

Das Justizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen ist nicht immer in der Lage, Klausuren im Staatsexamen entsprechend der Prüfungsordnung zu korrigieren. Dies geht aus einer Streitigkeit zwischen einer Jurastudentin und dem Prüfungsamt Nordrhein-Westfalen hervor. Dabei ging es um die personelle Zusammensetzung der Korrektoren für die Klausuren der ersten juristischen Prüfung.

 

Worum geht es?

Eine Jurastudentin aus Porta Westfalica in Nordrhein-Westfalen wehrte sich gegen ihre Noten aus dem schriftlichen Teil der ersten juristischen Staatsprüfung. Leider gelang es der Studentin auch im Wiederholungsversuch nicht die Prüfungen zu bestehen. Dies hätte eigentlich zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung geführt.

Allerdings sei von den sechs fünfstündigen Klausuren nur eine Klausur im Einklang mit der Prüfungsordnung korrigiert worden. Die Studentin wendete sich zunächst ohne Erfolg an das Verwaltungsgericht Minden. Sie brachte vor, dass ihre Klausuren nicht von den richtigen Prüfern korrigiert worden seien. Das Prüfungsamt hätte sich nicht an die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) gehalten. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage in erster Instanz ab. Allerdings wurde durch den Senat die Berufung zugelassen, sodass sich die Studentin an das Oberverwaltungsgericht (OVG) wenden konnte.

Das OVG nahm zunächst ein Verfahren auf. Zu einem Urteil kam es allerdings nicht. Laut einer Gerichtssprecherin hätte das zuständige Prüfungsamt den Bescheid aufgehoben, bevor eine Entscheidung ergangen sei: Die fünf nicht ordnungsgemäß bewerteten Klausuren würden nun nochmal neu bewertet werden, so das Gericht.

 

Welche Regeln gelten in NRW?

Der Ablauf beider Examina ist in Nordrhein-Westfalen im JAG NRW geregelt. Die Regelungen für das erste Examen finden sich im ersten Teil des Gesetzes. Neben dem universitären Schwerpunktbereich müssen die Studierenden eine schriftliche und eine mündliche Prüfung - den sogenannten staatlichen Teil - bestehen. Der staatliche Teil wird gemäß § 3 Abs. 1 JAG NRW vor einem der drei Justizprüfungsämter abgelegt und besteht aus sechs Pflichtfachklausuren. Die Prüfungsämter sind an den drei Oberlandesgerichten des Bundeslandes, in Düsseldorf, Hamm und Köln angesiedelt.

Nachdem die sechs Klausuren in den verschiedenen Rechtsgebieten (§ 10 Abs. 2 JAG NRW) überstanden sind, werden diese an die Prüferinnen und Prüfer zur Korrektur und Bewertung weitergeben. Jede Klausur muss dabei von zwei Prüfern selbstständig bewertet werden. Das Verfahren ist in § 14 JAG NRW genauer ausgestaltet.

Neben einer Regelung über den Umgang mit abweichenden Bewertungen durch die Prüfer (§ 14 Abs. 1 JAG NRW) ist insbesondere der Personenkreis geregelt aus dem die Prüfer stammen müssen. Nach § 14 Abs. 2 JAG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 JAG NRW soll es sich bei einem der beiden Prüfer immer um einen Hochschullehrer der Rechtswissenschaft oder um einen Privatdozenten (habilitierte Wissenschaftler ohne Professur) handeln.

 

Ein strukturelles Problem?

Das Prüfungsamt hätte, laut einer Pressemitteilung, vor der Verhandlung angegeben sich vergeblich zu bemühen eine ordentliche Zusammensetzung der Prüfer zu erreichen. Es würden allerdings nicht genügend geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Im Jahr 2016 sei man durchschnittlich nur auf ca. 14 % hochschulangehörige Prüfer gekommen.

Im fraglichen Durchgang seien insgesamt 22 % erreicht worden. Bei der Strafrechtsklausur hätte sogar überhaupt kein hochschulangehöriger Prüfer zur Verfügung gestanden. Es ist also davon auszugehen, dass der Großteil der Klausuren nicht nach dem vorgesehenen Verfahren bewertet wurde.

 

Ist die Zusammensetzung der Prüfer verpflichtend?

Bei der Regelung des § 14 Abs. 2 JAG NRW handelt es sich dem Wortlaut nach um eine „Soll-Vorschrift“. Während „Muss-Vorschriften“ grundsätzlich kein Ermessen einräumen, deuten „Soll-Vorschriften“ auf einen Ermessensspielraum des Normanwenders hin. Meistens wird damit ein Regelfall ausgedrückt, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden darf. Man spricht dabei auch von vorgeprägtem- oder intendiertem Ermessen.

Ob eine Abweichung von der Prüferzusammensetzung ermessensgerecht ist, weil nicht genügend Prüfer zur Verfügung stehen, bleibt abschließend zu klären.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Ermessensfehler, § 40 VwVfG, § 114 VwGO](https://jura-online.de/lernen/ermessensfehler-40-vwvfg-114-vwgo/38/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Landesjustizpruefungsamt_NRW_findet_nicht_genug_geeignete_Pruefer)
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