Ehe mit 16? Was sagt der BGH?

Ehe mit 16? Was sagt der BGH?

BGH entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau

Der BGH betont den Ermessensspielraum, wenn es um Ehen mit Minderjährigen geht. Das Karlsruher Gericht lehnte die Aufhebung einer libanesischen Ehe ab, obwohl die Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 18 Jahre alt war. 

 

Worum geht es?

In Deutschland sind Kinderehen verboten. In seiner jüngsten Entscheidung betont der BGH allerdings, dass es auch eine Frage des Ermessens und des Einzelfalls sei. Bei Ehen von Minderjährigen muss man unterscheiden: Hat eine der Personen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden (§ 1314 2 BGB). Bei Personen zwischen 16 und 18 müsse man genauer hinschauen, so der BGH.

Grundlage für seinen Beschluss ist eine Ehe zwischen zwei Libanesen, die im Jahr 2002 nach Deutschland kamen. Ein Jahr zuvor hatten sie im Libanon geheiratet – er war damals 21, sie kurz vor ihrem 17. Geburtstag. Nachdem sie volljährig wurde, bekamen sie in Deutschland vier Kinder. Nach fast 15 Jahren Ehe leben sie seit 2016 nun getrennt. Sie lebt mittlerweile mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung teilte die Ehefrau dem Standesamt mit, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Die Behörde beantragte daraufhin beim Amtsgericht, die Ehe aufzuheben, da es sich ursprünglich um eine „Kinderehe“ handelte.

Wie ist die Rechtslage?

Die Instanzen in Berlin verweigerten eine Aufhebung der Ehe. Dem schloss sich der BGH nun an. Dabei könnte man auf dem ersten Blick meinen, das Gesetz sei eindeutig:
 § 1303 1 BGB:

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

Außerdem sind in § 1314 BGB verschiedene Aufhebungsgründe genannt. Wenn einer der genannten Gründe vorliegt, soll – so geht es aus der Begründung des Gesetzgebers hervor – die Ehe in der Regel vom Familiengericht aufgehoben werden. Wortlaut der Norm ist allerdings ein anderer:
 § 1314 I Nr. 1 BGB:

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

 1.     *Entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte […].*

BGH nutzt sein Ermessen

Die Richter in Karlsruhe führten aus, dass durch § 1314 I BGB dem Gericht ein Ermessen eingeräumt werde, von einer Aufhebung der Ehe trotz Verstoß gegen § 1303 BGB abzusehen. Ohne die Einräumung eines Ermessensspielraums auf den Einzelfall würde es sich um eine verfassungswidrige Norm handeln. Im Beschluss heißt es: 

Denn die […] zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre alt war.

Im vorliegenden Fall sah der BGH von einer Aufhebung der Ehe ab. Eine solche stünde nämlich in einem krassen Gegensatz zu der langjährigen bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit, so der BGH. Denn die Ehefrau habe viele Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Ehemann in Deutschland verbracht, zusammen haben sie vier Kinder. Im Ergebnis könne sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren. Abschließend wies der BGH darauf hin, dass sie – wenn sie die Ehe nicht mehr fortführen wolle – die Möglichkeit der Scheidung habe.

 

Demnächst BVerfG gefragt

Die Ausführungen des BGH betreffen Ehen, bei denen eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar noch nicht volljährig, aber über 16 Jahre alt ist. Ehen mit Personen unter 16 Jahren sind in Deutschland grundsätzlich nichtig. Ob dies aber auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss derzeit vom BVerfG geklärt werden. Ende 2018 wurde ihm vom BGH diese Regelung vorgelegt. Die Norm könnte das Kindeswohl verletzen, indem die Nichtigkeit der Ehe automatisch eintrete und auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werde. Eine Entscheidung des BVerfG könnte noch in diesem Jahr erfolgen.

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 - [Überblick zum Eherecht](https://jura-online.de/lernen/eherecht-ueberblick/1281/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Ehe_ab_16_was_sagt_der_BGH)

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