BGH: Wirksamkeit der Forderungspfändung als Voraussetzung eines Überweisungsbeschlusses

A. Sachverhalt

Die Schuldnerin war Geschäftsführerin und Gesellschafterin der D.S.-GmbH (nachfolgend: GmbH). Der Gläubiger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH.

Die GmbH gewährte der Schuldnerin mit einer Vereinbarung aus dem Dezember 1995 eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente. Um diese Versorgungszusage abzusichern, schloss die GmbH mit Zustimmung der Schuldnerin eine Kapitallebensversicherung. Versicherte Person ist die Schuldnerin, das Bezugsrecht steht allein der GmbH zu. Die Versicherungssumme sollte spätestens am 1. Dezember 2019 fällig werden.

Noch im Dezember 1995 verpfändete die GmbH ihren Auszahlungsanspruch aus der Versicherung an die Schuldnerin und zeigte dies der Versicherung an.

Anfang 2016 hat der Gläubiger zur Vollstreckung eines Zahlungstitels der insolventen GmbH gegen die Schuldnerin einen Pfändungsbeschluss beantragt, den das Vollstreckungsgericht am 9. Februar 2016 erlassen hat. Damit sind die Ansprüche der Schuldnerin aus der Versorgungsanzeige der GmbH vom 8. Dezember 1995 und das Pfandrecht der Schuldnerin an der Versicherung einschließlich des Auszahlungsanspruchs und des Rechts zur Kündigung gepfändet worden.

Am 6. Januar 2017 hat der Gläubiger den Erlass eines Überweisungsbeschlusses zum Pfändungsbeschluss vom 9. Februar 2016 beantragt, den das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 6. März 2017 erlassen hat. Nur gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Forderung sei nach § 851c Abs. 1 ZPO unpfändbar. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Pfändbarkeit der Forderung zwar Wirksamkeitsvoraussetzung des Überweisungsbeschlusses sei, hier aber vorliege. Gleichzeitig hat es die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die Schuldnerin begehrt nunmehr beim BGH die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde.

 

B. Überblick

Will der Gläubiger einen Zahlungstitel vollstrecken, unterscheidet die ZPO grundsätzlich zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen kommen Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in Betracht (§ 866 Abs. 1 ZPO).

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Verwertungdes Vollstreckungsgegenstandes. Vollstreckungsgegenstände können in erster Linie bewegliche Sachen und Forderungen sein.

 - Der gepfändete Gegenstand unterliegt hoheitlicher Verfügungsmacht (**Verstrickung**). Der Schuldner darf deshalb nicht mehr über ihn verfügen (§§ 135, 136 BGB).

 

 - Der Gläubiger erwirbt zur Sicherung ein **Pfändungspfandrecht** an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Abs. 1 ZPO), das ihm grundsätzlich dieselben Rechte vermittelt wie ein vertragliches Pfandrecht (Abs. 2 Halbs. 1) und das im Verhältnis zu anderen Pfändungspfandgläubigern nach dem Prioritätsprinzip behandelt wird (Abs. 3).

 

 - Die [**Pfändung einer Sache**](https://jura-online.de/lernen/zwangsvollstreckung-wegen-geldforderungen-in-koerperliche-sachen-808-ff-zpo/1243/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses) wird dadurch bewirkt, dass der **Gerichtsvollzieher** diese **in Besitz nimmt** (§ 808 ZPO), wobei mittelbarer Fremdbesitz ausreicht (Abs. 2 Satz 1).

 

 - Die **Verwertung** der gepfändeten Sache erfolgt durch **öffentliche Versteigerung** (§ 814 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO), und zwar vor Ort oder im Internet (Abs. 2).

     
- Dort erhält der Meistbietende den **Zuschlag**. Dies führt zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihm und dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher (§§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO iVm § 156 BGB). Er kann aus diesem Vertrag die Übereignung der Sache (**Ablieferung**) verlangen, muss aber zuvor bzw. bei Ablieferung das **Kaufgeld** zahlen (§ 817 Abs. 2 ZPO).

     - Das Kaufgeld nimmt der Gerichtsvollzieher als **Versteigerungserlös** in Empfang. Er zieht hiervon die Vollstreckungskosten ab und **kehrt** den verbleibenden Betrag an den Gläubiger bis zur Höhe der gesicherten Forderung **aus**. Dies folgt aus § 815 Abs. 1 ZPO, denn das Pfändungspfandrecht setzt sich im Wege der **dinglichen Surrogation** am Erlös fort (§ 1247 Satz 2 BGB analog). Bei mehreren Gläubigern entscheidet deren **Rangverhältnis** über die Erlösverteilung. Ein möglicher **Restbetrag** steht dem Schuldner zu.

 

 - Die [**Pfändung einer Forderung**](https://jura-online.de/lernen/forderungspfaendung-828-ff-zpo/1246/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses) erfolgt dadurch, dass das **Vollstreckungsgericht** auf Antrag des Gläubigers einen **Pfändungsbeschluss** erlässt (§ 829 ZPO). Damit wird dem **Drittschuldner** (Schuldner des Schuldners, zB Bank in Bezug auf den Auszahlungsanspruch aus dem Guthaben) verboten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten; insbesondere, sie einzuziehen. Die Pfändung ist bewirkt, sobald der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner **zugestellt** wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO).

 

 - Die **Verwertung** erfolgt durch Erlass eines **Überweisungsbeschlusses**, der in der Praxis meistens mit dem Pfändungsbeschluss verbunden wird (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – **PfÜB**). Der Gläubiger muss sich dabei entscheiden, ob er sich die Forderung zur **Einziehung beim Drittschuldner** überweisen lässt oder sie an Zahlungs statt erwirbt. Im ersten Fall hat er einen Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner. Seine Vollstreckungsforderung gegen den Schuldner erlischt, sobald er Zahlung vom Drittschuldner erlangt hat. Im zweiten Fall gilt der Gläubiger bereits als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO), selbst wenn er die Forderung beim Schuldner nicht liquidieren kann. In der Praxis kommt die Überweisung an Zahlungs statt deshalb nur selten vor.

 

C. Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des BGH hat den PKH-Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der BGH weist darauf hin, dass nur der Überweisungsbeschluss Gegenstand der Rechtsbeschwerde sei. Die Überweisung setze die Verstrickung der Forderung voraus. Deshalb gehöre eine wirksame Pfändung der Forderung zum Tatbestand der Überweisung.

„Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2009, 211). Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 284/79, MDR 1980, 1016, juris Rn. 20).

Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, schon der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (vgl. umfassende Nachweise bei Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 3 ff.).“

Diese Voraussetzungen sieht der BGH vorliegend als nicht erfüllt an. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liege kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens. Es komme deshalb nicht darauf an, ob zu Gunsten der Schuldnerin § 851c ZPO Anwendung findet. Ebenso unerheblich sei, ob der Schuldnerin noch die Möglichkeit offenstehe, gegen den Pfändungsbeschluss eine Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben.

 

D. Prüfungsrelevanz

In beiden Examen sind gute Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts erforderlich, da regelmäßig Klausuren aus diesem Gebiet gestellt werden. Die vorliegende Entscheidung gibt Gelegenheit, sich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pfändung und Verwertung von Gegenständen zu befassen.

Die Verwertung durch öffentliche Versteigerung bzw. den Erlass eines Überweisungsbeschluss, setzt die Verstrickung der beweglichen Sache bzw. der Forderung voraus. Dafür muss deren Pfändung wirksam sein. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Pfändung per se nichtig ist oder von einem Gericht für unwirksam erklärt werden muss.

Eine Pfändung ist nur dann nichtig, wenn sie unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.

Die Pfändung einer beweglichen Sache ist nichtig, wenn

 - die Pfändung nicht durch den zuständigen Gerichtsvollziehers erfolgt ist,

 - ein vollstreckbarer Titel fehlt oder

 - die Sache vom Gerichtsvollzieher nicht ordnungsgemäß in Besitz genommen wurde (Kenntlichmachung).

Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Sache dem Schuldner gehört, denn § 808 Abs. 1 ZPO stellt allein auf dessen Gewahrsam ab.

Der Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn

 - der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt,

 - ein unzuständiges Vollstreckungsorgan den Beschluss erlassen hat,

 - wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsverfahrens nicht eingehalten wurden (zB unterlassene Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner) oder

 - die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht.

Andere Fehler spielen nur dann eine Rolle, wenn sie vom Schuldner oder einem Dritten geltend gemacht und von einem Gericht festgestellt wurden. Ist das nicht erfolgt oder nicht mehr zulässig, kann es also zur Verwertung eines fehlerhaft gepfändeten Gegenstandes kommen.

Für den Schuldner sind vor allem die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einschlägig.

 - Die [**Vollstreckungsabwehrklage** ](https://jura-online.de/lernen/vollstreckungsabwehrklage-767-zpo/1250/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses)setzt voraus, dass der Schuldner **materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung** (zB Erfüllung) geltend macht,

 - die [**Vollstreckungserinnerung**](https://jura-online.de/lernen/erinnerung-766-zpo/1249/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses), dass sich der Schuldner **gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung** wendet.

Hält der Schuldner die gepfändete Forderung für unpfändbar, geht es ihm nicht um Einwendungen gegen die titulierte Forderung, sondern darum, dass die Vollstreckung in einen unzulässigen Vollstreckungsgegenstand erfolgt sei. Hiergegen muss er mit der Vollstreckungserinnerung vorgehen.

Gegen die Pfändung einer Sache, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört, muss der Dritte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) oder - wenn er die Versteigerung akzeptieren möchte - Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös (§ 805 ZPO) erheben.

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