BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei überspannten Substantiierungsanforderungen

A. Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Taxis durch einen Verkehrsunfall. Die Beklagte nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall in Anspruch.

Die Beklagte fuhr mit ihrem Fahrrad auf die Straße und kollidierte mit dem Taxi des Drittwiderbeklagten zu 2., als dieser gerade vom Taxistand auf die Straße einbog. Der Kläger, ebenfalls Taxifahrer, kam mit seinem Taxi nach einer Vollbremsung so zu stehen, dass sich das Hinterrad des Fahrrads der Beklagten unter dem Vorderrad des Wagens verklemmte. Erstinstanzlich hat er von der Beklagten vor allem Freistellung von Sachverständigenkosten verlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit einer Anschlussberufung seine Klage um weitere Schadenspositionen bezüglich seines Fahrzeugs erweitert. Zur Schadenshöhe hat er ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich die fiktiven Nettoreparaturkosten ergeben. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten.

Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten für unerheblich gehalten, da es nicht substantiiert erfolgt sei. Deshalb hat es die Beklagte verurteilt. Die Widerklage blieb abgewiesen.

Die Beklagte hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und dabei insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt.

 

B. Überblick

Im Zivilprozess muss jede Partei grundsätzlich die für ihren Prozesserfolg notwendigen Tatsachen wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) behaupten (Beibringungsgrundsatz). Dabei hat der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen und der Beklagte alle Tatsachen, die eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung sowie eine rechtshemmende Einrede begründen sollen, schlüssig darzulegen. Schlüssig ist eine solche Tatsachenbehauptung dann, wenn bei Vorliegen der behaupteten Tatsachen der geltend gemachte Anspruch begründet wäre bzw. die erhobenen Einwendungen und Einreden durchgreifen würden.

Nach § 138 Abs. 2 ZPO muss sich der (jeweilige) Gegner zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachenvortrag der darlegungspflichtigen Partei erklären. Tut er dies nicht, gilt die Behauptung als zugestanden und wird der Entscheidung des Gerichts ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt, wenn die Tatsache ausdrücklich zugestanden wird (§ 288 Abs. 1 ZPO). Wird der Vortrag dagegen hinreichend bestritten, muss grundsätzlich Beweis erhoben werden. An dieser Stelle spielt die im vorliegenden Beschluss entscheidende Frage, wie konkret (substantiiert) dieses Bestreiten sein muss, eine wichtige Rolle.

Neben dem Beibringungsgrundsatz stellt der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine weitere Prozessmaxime im Zivilverfahren dar. Er gibt den Parteien einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das Gericht darf seiner Entscheidung deshalb keine Tatsachenbehauptung zugrunde legen, zu der sich der Gegner nicht äußern konnte. Gleichzeitig ist es verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs liegt u.a. dann vor, wenn das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags einer Partei überspannt.

 

C. Entscheidung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletze die Beklagte in ihrem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten unzulässig überspannt.

Der BGH fasst vorab die geltenden Grundsätze zusammen:

„Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelasteten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17).“

Vor diesem Hintergrund kommt der BGH sodann zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers hinreichend bestritten habe, indem sie zu jeder einzelnen Schadensposition erläutert habe, warum diese unzutreffend sei. Die Einzelheiten sind an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung und können ggf. in der Entscheidung nachgelesen werden.

Außerdem hat der BGH einen Gehörsverstoß darin gesehen, dass das Berufungsgericht es abgelehnt hatte, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu der von der Beklagten hinreichend aufgestellten Behauptung zur Unfallverursachung des Drittwiderbeklagten zu 2. einzuholen. Grundsätzlich sei ein Gericht gehalten, die von den Parteien angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, solange die benannten Beweismittel nicht völlig ungeeignet sind. Die Urteilsgründe würden jedoch nicht erkennen lassen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies hätte das Berufungsgericht zudem zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten darlegen müssen.

 

D. Ausbildungs- und Prüfungsrelevanz

Die Tatsachenfeststellung gehört zu jenen Gebieten des praktischen Zivilprozessrechts, die in der Zivilstation und in den ersten Übungsklausuren besondere Schwierigkeiten bereiten. Tatsachenfeststellung bedeutet eben nicht nur Beweisaufnahme, sondern gerade auch die unter B. bereits angesprochene Feststellung, dass eine Tatsachenbehauptung der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist. Eine Beweisaufnahme ist dann gerade nicht erforderlich und darf vom Gericht nicht durchgeführt werden. Hierzu muss man wissen, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Gegner eine Behauptung zwar formell bestritten hat, das Gericht dieses Bestreiten aber für unzureichend hält (§ 138 Abs. 3 ZPO). Bestreitet eine Partei die Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Gegners, kommt es deshalb darauf an, ob sie dies mit der erforderlichen Substanz getan hat. Das hängt wiederum davon ab, wie substantiiert der Vortrag des Gegners ist.

 -  Eine **einfache Behauptung** *(„Der Beklagte hat den Kläger geschlagen.“)* kann **pauschal geleugnet** werden *(„Das trifft nicht zu.“)*. Der Beklagte muss in diesem Fall keine weiteren Ausführungen machen. Vielmehr ist es nun die Aufgabe des Klägers, seinen Vortrag zu substantiieren.

 

 - Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partei eine **sekundäre Darlegungslast** trifft, weil der Beweis dem Gegner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das **Nichtvorliegen von Tatsachen**zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss (BGH II ZR 266/97). In diesen Konstellationen muss die Partei auf die einfache Behauptung des Gegners *(„Der Beklagte hat das Fahrzeug ohne Rechtsgrund erlangt.“)* einen konkreten (qualifizierten) Gegenvortrag bringen *(„Der Rechtsgrund ergibt sich aus dem Kaufvertrag, den die Parteien am 10. August 2020 geschlossen haben.“)*. Tut sie dies trotz eines Hinweises durch das Gericht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht, sondern hält an ihrem pauschalen Leugnen der gegnerischen Behauptung fest *(„Es wird bestritten, dass es keinen Rechtsgrund für den Empfang des Fahrzeugs gebe.“)*, ist ihr Bestreiten unzulässig und die Tatsachenbehauptung des Gegners wird der Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Neben dem fehlenden Rechtsgrund im Bereicherungsrecht besteht eine sekundäre Darlegungslast auch dort, wo das Gesetz auf die Arglist einer Partei abstellt (bspw. §§ 123 Abs. 1, 444 BGB). **Wichtig** ist, dass aus der sekundären Darlegungslast keine sekundäre Beweislast folgt. Ist die Partei ihrer sekundären Darlegungspflicht nachgekommen, muss der Gegner beweisen, dass es den Rechtsgrund tatsächlich nicht gibt bzw. trotzdem ein arglistiges  Handeln vorliegt.

 

 - Hat der Gegner dagegen bereits substantiiert vorgetragen, kann sich die Partei nicht mehr auf ein bloßes Leugnen zurückziehen, sondern muss konkret darlegen, warum sie dessen Behauptung für unzutreffend hält **(qualifiziertes Bestreiten)**. Auch hier gilt sonst § 138 Abs. 3 ZPO.

 

 -  Unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann eine Partei die Behauptung ihres Gegners mit **Nichtwissen** bestreiten. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Möglichkeit auf eine konkrete Tatsachenbehauptung beziehen muss. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihm vor dem Unfall die Vorfahrt genommen, wodurch an seinem Fahrrad ein Schaden in Höhe von 200,00 Euro entstanden sei, kann der Beklagte nur die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestreiten, während er sich zum Vorwurf der Unfallverursachung konkret äußern muss.

 

 - **Besonders wichtig:** Auch wenn ein Bestreiten für unzulässig gehalten wird, muss die Tatsachenbehauptung im Tatbestand des Urteils als streitig dargestellt werden. Erst in den Entscheidungsgründen wird dargelegt, warum das Gericht die Tatsachenbehauptung trotz des Bestreitens durch den Gegner seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat. Solche rechtlichen Wertungen darf der Tatbestand nicht vorwegnehmen (hierzu ausführlich „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ Teil 5).

 

E. Weitere prozessuale Aspekte

 - Die Beklagte hat gegen den Kläger und weitere Parteien [Widerklage ](https://jura-online.de/lernen/widerklage-ueberblick/3011/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Verletzung_des_Anspruchs_auf_rechtliches_Gehoer_bei_ueberspannten_Substantiierungsanforderungen)und **Drittwiderklage** erhoben. Eine Widerklage, die sich gegen den Kläger und einen bislang am Prozess nicht beteiligten Dritten richtet, ist nach Rechtsprechungsgrundsätzen unter den folgenden Voraussetzungen gegenüber dem Dritten wirksam:

     
- Sie muss unbedingt erhoben werden.

     - Sie muss in einem Schriftsatz erhoben werden.

     - Sie muss mit der Klage in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.

     - Kläger und Dritter müssen Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sein.

     - Es müssen die Voraussetzungen einer Parteiänderung vorliegen. Sollte der Dritte nicht einwilligen, kommt es auf die die Sachdienlichkeit der Klageerhebung als Widerklage an (§ 263 ZPO analog).

Richtet sich die Widerklage dagegen nur gegen einen Dritten (isolierte Drittwiderklage), ist sie grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten nicht verletzt werden. Die Rechtsprechung nimmt das vor allem in solchen Konstellationen an, in denen der Kläger aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten vorgeht (hierzu BGH VII ZR 105/13).

 - Der Kläger hat erstinstanzlich obsiegt und damit wohl den Mut gefasst, noch weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dies hätte er in einem neuen Prozess tun können, ohne dass ihn eine materielle Rechtskraft des Urteils daran hindern würde. Die materielle Rechtskraft erfasst nur den Streitgegenstand, der sich aus dem prozessualen Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt. Der Kläger hatte bislang nur einen begrenzten Antrag gestellt, den er mit bestimmten Schäden aufgrund des Unfalls begründete. Weitere Schäden würde er jedoch mit einem erweiterten Antrag geltend machen. Der Kläger hat sich jedoch dafür entschieden, bereits das Berufungsverfahren der Beklagten für seine Klageerweiterung zu nutzen. Eine selbstständige Berufung konnte er nicht einlegen, da er durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert war, denn er hatte ja gewonnen. Richtig und wichtig war es, dass er die Klageerweiterung innerhalb der ihm gesetzten Berufungserwiderungsfrist vorgenommen hat, indem er **Anschlussberufung** eingelegt hat (§ 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO; hierzu BGH VII ZR 145/12). Bei der Beratung der unterlegenen Partei dazu, ob Berufung eingelegt werden soll, muss ein Anwalt also immer auch die Gefahr einer Anschlussberufung prüfen, da diese - wie im vorliegenden Fall zunächst - dazu führen kann, dass sich die Lage der Partei sogar noch verschlechtert.

 

 - Einen Blick wert ist auch das Verfahren beim BGH. Die Beklagte hat erfolgreich eine **Nichtzulassungsbeschwerde** eingelegt. Grundsätzlich bestimmt § 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO, dass der BGH in diesem Fall das Beschwerdeverfahren als **Revisionsverfahren** fortzuführen hat. Insoweit hätte es einer mündlichen Verhandlung (§ 533 Abs. 1 ZPO) und sodann einer Entscheidung durch Urteil bedurft (§ 128 Abs. 4 ZPO). Der BGH hat jedoch nicht mündlich verhandelt und durch Beschluss entschieden. Grundlage hierfür ist § 544 Abs. 9 ZPO. Danach kann der BGH dann, wenn das Berufungsgericht den Anspruch des Nichtzulassungsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, der Beschwerde durch Beschluss stattgeben und dabei das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung udn Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil der Gehörsverstoß dazu führt, dass weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Hierfür ist der BGH aber nicht zuständig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die dritte Instanz ist eine reine Rechtsinstanz.

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