Basketballprofi nach Teilnahme an Corona-Demo fristlos gekündigt

Basketballprofi nach Teilnahme an Corona-Demo fristlos gekündigt

Der Profisportler stelle ein permanentes Infektionsrisiko dar

Der Profi Basketballer Joshiko Saibou wurde von seinem Verein „Telekom Baskets Bonn“ gekündigt, nachdem bekannt wurde, dass dieser an der jüngsten Corona-Demonstration in Berlin teilnahm.

 

Worum geht es?

In letzter Zeit haben Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zugenommen. Oft halten sich die Teilnehmer nicht an die Abstandsregeln und tragen auch in unmittelbarer Nähe zueinander keine Masken. Am 1. August haben sich in Berlin ca. 20.000 Menschen zu einer solchen Demonstration und einer anschließenden Kundgebung unter dem Motto “Das Ende der Pandemie - Tag für die Freiheit”, zusammengefunden. Die Demonstration erregte im Nachhinein auch durch die vielen Anfeindungen und Angriffe gegen Journalisten Aufsehen.

Unter den Demonstranten war auch der Basketball-Profi Joshiko Saibou. Saibou war seit 2019 bei den „Telekom Baskets Bonn“ unter Vertrag und spielte mit seinem Team in der Ersten Deutschen Basketball Bundesliga. Der 30-Jährige Sportler wird seit einiger Zeit für seine kontroversen Ansichten kritisiert. Seine Teilnahme an der Demonstration setzte er gemeinsam mit seiner Freundin Alexandra Wester in den sozialen Medien in Szene.

 

Wie reagierte der Verein?

Als Reaktion auf die Teilnahme an der hoch umstrittenen Demonstration, wurde Saibou von seinem Verein fristlos gekündigt. Der Geschäftsführer Wolfgang Wiedlich begründete den Schritt wie folgt:

„Die Vereine der BBL arbeiten gerade akribisch an Hygienekonzepten für die Zuschauer in der nächsten Saison und an speziellen Arbeitsschutzrichtlinien für die Aktiven. Deshalb können wir ein permanentes Infektionsrisiko, wie es der Spieler Saibou darstellt, weder gegenüber seinen Arbeitskollegen in unserem Team noch gegenüber anderen BBL-Teams im Wettkampf verantworten.“

 

Worum geht es rechtlich?

Bei den Spielerverträgen im Profisportbereich handelt es sich aus rechtlicher Sicht zunächst um normale Arbeitsverträge. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Dieser ist seit 2017 – zur Freude vieler StudentInnen – in § 611 a BGB legaldefiniert. Eine grundständige Definition muss also nicht mehr mühselig auswendig gelernt werden.

Ein Dienstvertrag und damit auch ein Arbeitsvertrag, kann gemäß § 620 Abs. 1, 2 BGB durch Zeitablauf - oder wie in diesem Fall - durch Kündigung beendet werden. Unterschieden wird im Grundsatz zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Die ordentliche Kündigung ist in § 622 BGB für Arbeitsverträge genauer ausgestaltet. Für die ordentliche Kündigung ist kein besonderer Kündigungsgrund nötig. Das Kündigungsschutzgesetz enthält allerdings einige Einschränkungen, welche es im Einzelfall zu beachten gilt. Nach der ordentlichen Kündigung tritt die Kündigungsfrist in Kraft und mit deren Ende endet auch das Arbeitsverhältnis.

Die Außerordentliche Kündigung richtet sich auch beim Arbeitsvertrag nach der allgemeinen Regelung des § 626 BGB. Für die Außerordentliche Kündigung ist allerdings ein sogenannter wichtiger Grund erforderlich. Dabei kommt es im Kern darauf an, dass besonders gewichtige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitraum einer Kündigungsfrist unzumutbar machen.

 

Was für Besonderheiten gibt es im Profisport?

Die Verträge im Profisport weichen allerdings inhaltlich oft erheblich vom durchschnittlichen Arbeitsvertrag ab. Dies liegt unter anderem an den besonderen körperlichen Anforderungen an Profisportler. In den Verträgen finden sich regelmäßig Ausführungen zum Lebensstil außerhalb der Arbeitszeit. Die Sportler verpflichten sich dabei z.B zu bestimmten Ernährungsgewohnheiten. Dadurch soll eine optimale Leistungsbereitschaft während des Trainings und des Wettbewerbes erreicht werden. Die Regelungen des Arbeitsvertrages reichen damit wesentlich weiter in den privaten Bereich, als beim Durchschnittsbeschäftigten.

Auch im Bereich der Vertragslaufzeit gibt es im Profisport Besonderheiten. Normalerweise soll eine Befristung gemäß § 620 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Ausnahme darstellen. Laut einem BAG Urteil vom 16.01.2018 (Urt. v. 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16), soll zumindest im Bereich der ersten Fußball Bundesliga eine Befristung durch den Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt werden können.  

Was bedeutet das für diesen Fall?

Abzuwarten bleibt, ob die Kündigung tatsächlich rechtlich Bestand haben wird. Im Vorliegenden Fall scheint es nicht von vornherein abwegig, dass durch das Verhalten Saibous eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein könnte.

Durch das ständige Auftreten in der Öffentlichkeit ohne die Einhaltung zumutbarer Schutzmaßnahmen ist das Corona Infektionsrisiko relativ stark erhöht. Dies könnte durch einfache Maßnahmen, wie das Tragen einer Maske, das Einhalten des Mindestabstandes und das Vermeiden großer Menschenmengen verhindert werden. Durch eine Erkrankung wäre Saibou längere Zeit nicht in der Lage zu trainieren und zu spielen. Gegebenenfalls würde er sogar gesundheitliche Folgeschäden davontragen, welche seine Leistungsfähigkeit als Sportler auf Dauer beeinträchtigen könnten. Saibou dürfte also durch sein Verhalten vermutlich schon gegen allgemeine, gesundheitsorientierte Klauseln seines Arbeitsvertrages verstoßen.

Darüber hinaus ist im Erkrankungsfall eine Infektion der anderen Spieler und der Mitarbeiter des Vereines sehr wahrscheinlich. Körperlicher Kontakt kann beim Betrieb einer Basketballmannschaft nicht hinreichend vermieden werden, um einen weitere Infektionskette zu verhindern. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Mannschaft nicht am geplanten Ligabetrieb teilnehmen könnte. Das Abwarten einer Kündigungsfrist wäre damit kaum zumutbar.

Außerdem kann auch das Ansehen des Arbeitgebers durch privates Verhalten erheblich geschädigt werden. Durch die Werbung gegen das Einhalten von Anti Corona Maßnahmen in der Öffentlichkeit, wird die Glaubwürdigkeit der Liga und des Vereins bei der Entwicklung eines Hygienekonzeptes erheblich beeinträchtigt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Beendigung des Arbeitsverhältnisses](https://jura-online.de/lernen/beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/1264/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Basketballprofi_wegen_Teilnahme_an_Corona_demo_fristlos_gekuendigt)
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