Juraprofessor blockiert Veröffentlichung einer BGH-Entscheidung
Der BGH hat entschieden – aber die Öffentlichkeit kann es nicht lesen. Ein Juraprofessor geht gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines Urteils zu seinem Rechtsstreit vor.
Worum geht es?
2018 hat der BGH in Karlsruhe ein Urteil in einer Zivilsache getroffen, dieses aber bislang nicht veröffentlicht. Grund dafür ist, dass der Betroffene in dem Verfahren - ein Juraprofessor als Beklagter - eine Veröffentlichung blockiert. Die Angaben im Urteil seien nicht anonym genug. Man könne daher leicht seine Identität, gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen, ermitteln. Dies könnte seinen Ruf und seine Reputation erheblich schädigen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Verfahren ging es darum, dass dem Juraprofessor der Verlagsvertrag gekündigt worden sei. Mittlerweile geht der Mann gegen den BGH als solchen vor, um die Veröffentlichung zu verhindern.
Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet
Die Veröffentlichung des BGH-Urteils wird aber noch dauern. Der Professor zog gegen die Veröffentlichung vor die Verwaltungsgerichte, allerdings vergebens. Der VGH Baden-Württemberg hat nämlich nun entschieden, dass in seinem Fall die Zivilgerichte zuständig seien. Der Verwaltungsrechtsweg aus § 40 I 1 VwGO sei daher nicht eröffnet.
§ 40 I 1 VwGO:
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Damit der Weg an die Verwaltungsgerichte eröffnet ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Zunächst darf keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegen, die die Zuständigkeitsregelung des § 40 I 1 VwGO verdrängt. Dann muss es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln, die nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Letzteres ist erfüllt, wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten, man spricht in diesem Zusammenhang von der „doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“. Und schließlich darf auch keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen – dies ist unter anderem bei staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen der Fall (vgl. § 40 II VwGO) und in diesem Fall der Knackpunkt. Hier hat der VGH den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet erklärt, weil eine abdrängende Sonderzuweisung einschlägig sei: § 23 EGGVG.
§ 23 I 1 EGGVG:
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
Der VGH führte aus, dass die abdrängende Sonderzuweisung in § 23 I 1 EGGVG auch einschlägig sei, wenn sich eine Partei eines Zivilprozesses gegen die Veröffentlichung einer in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung wendet, wenn Gegenstand eine unzureichende Anonymisierung sei und somit – auf unzulässiger Weise – Daten der Öffentlichkeit offenbart würden. Außerdem spreche die Systematik für einen Rechtsweg bei den Zivilgerichten: Unter die nach § 23 EGGVG anfechtbaren Maßnahmen würden unter anderem auch die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen und die entsprechende Auskunftsverweigerung fallen, so der VGH. Ebenfalls werde auch für das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte eine Eröffnung des Rechtswegs nach § 23 EGGVG bejaht. Abschließend in seiner Argumentation heißt es vom VGH:
Vor dem Hintergrund, dass § 23 I 1 EGGVG auch verhindern soll, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten „desselben Rechtsgebiets“ entscheiden, spricht auch dies dafür, den Rechtsweg für Streitigkeiten wegen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen […] den ordentlichen Gerichten insgesamt zuzuweisen.
Funktion des BGH in Gefahr?
Das Verfahren sorgt für Diskussionen, manche sehen in dem Vorgehen des Juraprofessors sogar eine Gefahr für die Funktion des BGH. Schließlich ist es insbesondere Aufgabe des Gerichts in Karlsruhe, die Rechtseinheit zu sichern. Dies geschieht durch die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, wodurch sich das Recht fortentwickelt. Zwar sind die Entscheidungen des BGH „nur“ Einzelfall-Entscheidungen und daher „nur“ für diese bindend – die einzelnen Instanzgerichte in Deutschland folgen der Rechtsauffassung des BGH aber faktisch fast ausnahmelos. Beim BVerfG gilt dasselbe: Es betonte, dass auf dem Rechtsstaatsgebot, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine „Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen“ folge.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges](https://jura-online.de/lernen/eroeffnung-des-verwaltungsrechtsweges/206/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_ist_die_Funktion_des_BGH_in_Gefahr)
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