EuGH zum Recht auf ein faires Verfahren und zum Europäischen Haftbefehl

EuGH zum Recht auf ein faires Verfahren und zum Europäischen Haftbefehl

Wegen Justizreform in Polen: Keine Auslieferung, dafür viele Fragen

Zweifel an fairem Verfahren in Polen: Die Niederlande verweigert deshalb die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Das Bezirksgericht in Amsterdam hat nun den EuGH angerufen. Ein spezielles Prüfungsverfahren der europäischen Richter scheint nämlich ohne Mithilfe Polens nicht zu funktionieren.  

 

Worum geht es?

Das Bezirksgericht in Amsterdam hat dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, die die polnische Rechtsstaatlichkeit betreffen und den Umgang mit Europäischen Haftbefehlen, die eine Auslieferung an Polen bedeuten würden. Grundlage ist ein Europäischer Haftbefehl, der vor fünf Jahren von einem polnischen Gericht gegen einen mutmaßlichen Rauschgifthändler ausgestellt wurde, der in den Niederlanden festgenommen wurde. „Eigentlich“ kommt es in solchen Fällen schnell zu einer Auslieferung an das Heimatland. Das niederländische Gericht entschied sich aber gegen eine Auslieferung an Polen. Nach Auffassung der Richter seien die polnischen Gerichte nicht unabhängig, es gebe keine Gewähr für ein faires Verfahren.

Nun ist der EuGH gefragt – und das nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit Auslieferungen an Polen. Vor einiger Zeit hat das Gericht in Luxemburg bereits ein zweistufiges Prüfverfahren entwickelt, welches im aktuellen Fall aber ins Stocken gerät.

 

Justizreform in Polen

In unserem Nachbarland ist seit einiger Zeit eine Justizreform im Gange, die für Proteste in und außerhalb Polens sorgt. Das polnische Parlament hat nämlich ein Gesetz verabschiedet, das die Disziplinierung kritischer Richter ermöglicht. Durch diese Regelung können Richter mit Geldstrafen, Herabstufungen und Entlassungen sanktioniert werden, wenn sie die Kompetenz oder Legalität eines anderen Richters bzw. Gerichts infrage stellen. Kamila Gasiuk-Pihowicz, eine Kritikerin der Neuregelung, kommentierte im vergangenen Jahr:

Nach der Einführung dieses Gesetzes kann die Regierung jeden Richter unter irgendeinem Vorwand rauswerfen. Die Richter werden bestraft, wenn sie die Verfassung oder EU-Recht anwenden.

 

Kritik kam ebenfalls von der EU-Kommission und dem UN-Menschenrechtsbüro, die die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte in Gefahr sehen. Und schließlich beschäftigte sich der EUGH bereits mit der sog. polnischen Disziplinarkammer, die für die Entlassung „unerwünschter“ Richter zuständig sei. Sie wurde von den europäischen Richtern als rechtswidrig erklärt.

 

Zweistufiges Prüfverfahren funktioniert nicht ohne Mithilfe

Nun geht es um die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die eine Auslieferung an Polen bedeuten würden. Das Gericht aus den Niederlanden würden an der Unabhängigkeit der polnischen Gerichte zweifeln, in seinem Ersuchen an die europäischen Richter schreibt es:

Es ist klar, dass die Gefahr besteht, dass dem Angeklagten in Polen kein fairer Prozess gemacht wird.

Ein faires Verfahren steht aber jedem zu und müsse auch in Polen gelten. Gewährt wird das „Fair Trial“ in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.

Bereits 2018 hatte sich der EuGH mit der Vollstreckung von Haftbefehlen aus Polen beschäftigt. Damals ging es um eine Vorabentscheidung, die vom irischen Gericht vorgelegt wurde. Auch in diesem Fall ging es um einen polnischen Rauschgifthändler. Wie die niederländische Justiz wollten die irischen Richter wegen Rechtsstaatsmängeln den Verdächtigen nicht an Polen ausliefern. In diesem Zusammenhang entwickelte der EUGH ein zweistufiges Prüfverfahren. Im ersten Schritt müsse ermittelt werden, ob generell eine „echte Gefahr“ dafür besteht, dass das Grundrecht auf ein „Fair Trial“ durch Polen verletzt wird. Anschließend müsse in einem zweiten Schritt die mögliche Gefahr auf den konkreten Einzelfall angewendet werden, sprich: Gibt es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe, dass die zu überstellende Person von der generellen Gefahr konkret betroffen ist? 

Grund für die Anrufung des EuGH durch das Gericht in Amsterdam ist nun folgende Problematik: Um insbesondere den zweiten Prüfungsschritt zu erörtern, hatte der EuGH vorgeschrieben, dass die vollstreckende Justizbehörde – niederländisch – alle dafür erforderlichen Informationen bei der Justizbehörde einholen soll, die den Haftbefehl ausgestellt hat – Polen. Dies versuchte die niederländische Behörde auch, doch von zehn Fragen seien nur zwei von polnischer Seite aus beantwortet worden.

Dadurch kamen die niederländischen Richter zu dem Schluss, dass eine Gefahr bestehe, dass eben kein „Fair Trial“ möglich sei. Man könne zwar die konkrete Schwere der Gefahr mangels Mithilfe von Polen nicht beantworten, doch dies dürfe sich nicht zu Lasten des Verdächtigen auswirken.

 

Keine Auslieferung, dafür Fragen

Infolgedessen hat das Gericht in Amsterdam eine Auslieferung verweigert und stattdessen drei Fragen an den EuGH vorgelegt: 

 - Kann ein Haftbefehl auch dann ausgesetzt werden, wenn das innerstaatliche Recht geändert wurde, nachdem ein Staat die Auslieferung beantragt hat?

 - Darf ein Haftbefehl schon dann ausgesetzt werden, wenn Gerichte aufgrund struktureller und grundlegender Mängel nicht mehr unabhängig sind?

 - Ist eine Aussetzung auch dann möglich, wenn es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die polnische Regierung ein einzelnes Strafverfahren zu beeinflussen sucht?

Eine Beantwortung des EuGH könne schnell folgen, denn die Vorlagen erfolgten per Eilverfahren. Daher wird mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten drei Monaten gerechnet.

 

Was ist eigentlich ein Europäischer Haftbefehl?

Der Europäischer Haftbefehl (EuHb) wurde entwickelt, um grenzübergreifende Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zur Strafverfolgung zu vereinfachen. Ein EuHb, der von einer Justizbehörde eines EU-Landes ausgestellt wurde, gilt in der gesamten Europäischen Union. Dieses Instrument gibt es seit 2004. Im Unterschied zum herkömmlichen Auslieferungsverfahren sind insbesondere die strengeren Fristen interessant. Innerhalb von 60 Tagen muss das Land, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, entscheiden, ob der Haftbefehl vollstreckt wird. Wenn die betroffene Person einer Übergabe an das Land, das den EuHb ausstellte, zustimmt, muss innerhalb von zehn Tagen über die Übergabe entschieden werden. Diese hat dann so schnell wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung des EuHb zu erfolgen.  

Im Jahr 2017 sind nach Angaben der EU rund 17.500 EuHb ausgestellt worden, 6.317 wurden vollstreckt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV](https://jura-online.de/lernen/vorabentscheidungsverfahren-art-267-aeuv/1195/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_EuGH_zum_Recht_auf_ein_faires_Verfahren_und_europaeischen_Haftbefehl)

 - [Organe der EU, Art. 13 ff. EUV](https://jura-online.de/lernen/organe-der-eu-art-13-ff-euv/1179/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_EuGH_zum_Recht_auf_ein_faires_Verfahren_und_europaeischen_Haftbefehl)
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