Gilt die Maskenpflicht auch bei Klausuren?

Gilt die Maskenpflicht auch bei Klausuren?

Jurastudent geht mit Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Klausuren vor

Maskenpflicht auch bei mehrstündigen Klausuren: So sieht es jedenfalls eine Prüfungsregelung der Uni Köln vor. Ein Jurastudent ging dagegen gerichtlich vor. Wie hat das VG entschieden?

Worum geht es?

Die Universität Köln hat Maßnahmen getroffen, um eine Verbreitung von COVID-19 zu reduzieren, während das Studium für die Studierende so „normal“ wie möglich weitergehen soll. Daher hat das Rektorat der Uni unter anderem angeordnet, dass bei den Abschlussklausuren im Sommersemester 2020 eine Maskenpflicht gilt. Nachdem ein Jurastudent bei der Universität erfolglos beantragte, die Klausuren ohne Mund-Nasen-Bedeckung schreiben zu dürfen, zog er vor das VG Köln. 

VG Köln lehnt Eilantrag ab

Der Prüfling war der Auffassung, dass die vorhandenen Abstandsregelungen im Prüfungsraum ausreichen würden, um auf das Coronavirus zu reagieren. Ansonsten könnte man Plexiglasscheiben aufbauen, sodass auf die Maskenpflicht bei mehrstündigen Klausuren verzichtet werden könne, so der Student.

Das VG Köln sah das anders und hat seinen Eilantrag abgelehnt. Es musste bei seiner Entscheidung eine Abwägung treffen. Auf der einen Seite habe das Prüfungsrecht des Studenten gestanden, das durch Art. 12 I GG geschützt sei. Eingriffe in sein Prüfungsrecht müssten daher, so das Gericht, verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen, sprich: Verhältnismäßig sein. Im Beschluss heißt es:

So dürfen Regelungen der Prüfungsdurchführung nach Art und Umfang nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.

 

Auf der anderen Seite stehe der Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen Prüflinge und der Allgemeinheit. Das Gericht kam hier zu dem Schluss, dass dieser hier überwiege und daher die prüfungsrechtlichen Interessen des Jurastudenten hinter Art. 2 II 1 GG zurücktreten müssten.

 

Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet, erforderlich und angemessen

Das Erfordernis, bei den Klausuren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene nämlich dem legitimen Ziel, Infektionen zu vermeiden und damit die Gesundheit aller Prüfungsbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Zwar sei die Eignung der Masken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen – die Uni durfte sich trotzdem auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen, dass durch sie eine Ansteckungsgefahr jedenfalls reduziert werde.

Angesichts dieser […] Umstände erscheint das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Abwehr der beschriebenen Infektionsgefahr […] geeignet.

Weiter bestätigte das Gericht in seinem Beschluss auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme, denn mildere, aber gleich effektive Mittel, seien nicht ersichtlich. An dieser Stelle ging das VG auf den Vorschlag des Studenten ein, Plexiglasscheiben aufstellen zu lassen, das davon nicht überzeugt war. Plexiglasscheiben zwischen Prüflingen sowie Aufsichtspersonal seien nicht in gleicher Weise wirksam, Ansteckungen zu verhindern. Denn diese Maßnahme, so das VG, könnte nicht ebenso effektiv wie Masken die Verbreitung von Aerosolen verringern. Studien zufolge werde das Coronavirus nicht nur über Tröpfcheninfektion verbreitet, sondern möglicherweise auch über sogenannte Aerosol-Partikel, also kleine Schwebeteile in der Luft.

Schließlich sei das Tragen einer Maske während der Prüfungen auch angemessen. Der Student sei dabei nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht aus Art. 12 I GG beeinträchtigt. Dabei spielen weitere Maßnahmen der Uni Köln eine Rolle, um auf die Pandemie zu reagieren. Diese habe nämlich bereits entgegenkommend reagiert: Diejenigen Abschlussklausuren, die nicht bestanden werden, gelten nach den aktuellen Regelungen als nicht unternommen und können wiederholt werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, bei gesundheitlichen Problemen die Prüfungen in einem gesonderten Raum anzufertigen – ohne Maske. Am Ende heißt es im Beschluss daher:

Das grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Antragstellers, an den Prüfungen ohne Mund-Nasen-Bedeckung teilzunehmen, tritt in der Gesamtwürdigung gegenüber den drohenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben der anderen. Teilnehmer, die bis zum Tod führen können, zurück.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Berufsfreiheit, Art. 12 I GG](https://jura-online.de/lernen/berufsfreiheit-art-12-i-gg/298/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gilt_die_Maskenpflicht_auch_bei_Klausuren)

 - [Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG](https://jura-online.de/lernen/recht-auf-leben-und-koerperliche-unversehrtheit-art-2-ii-1-gg/3735/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Gilt_die_Maskenpflicht_auch_bei_Klausuren)

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