Wucher bei Schlüsseldiensten? AG München: Nicht, wenn man sich selbst einschließt

Wucher bei Schlüsseldiensten? AG München: Nicht, wenn man sich selbst einschließt

Trotz 850 Euro Rechnung: kein Wucher

Kein Wucher beim Schlüsseldienst: Das AG München hat entschieden, dass sich der in seiner Wohnung Eingesperrte nicht auf § 138 BGB berufen kann. Auch dann nicht, wenn die Rechnung über 850 Euro beträgt

 

Worum geht es?

Seinen Sonntagabend hatte er sich bestimmt schöner vorgestellt: Gegen 22 Uhr bemerkte ein Mieter aus München, dass er sich in seiner Wohnung eingesperrt hatte – er konnte die Wohnungstür nicht öffnen. Zunächst probierte er sein Glück bei der Feuerwehr, doch diese verwies ihn auf gewerbliche Schlüsseldienste. Im Internet fand er einen Anbieter und rief diesen an. Am Telefon wurde aber noch kein konkretes Angebot gemacht, der Mann wurde darauf verwiesen, dass sich die Kollegen erst ein genaues Bild vor Ort machen müssten.

Gegen Mitternacht erschien der Schlüsseldienst. Dieser wollte vor der Öffnung der Wohnungstür aber zunächst einen Vertrag mit dem Kläger abschließen. Durch den Briefschlitz überreichte er dem eingesperrten Münchner ein Formular, in dem die Kosten bereits eingetragen waren: Es war „netto“ ein „Fallspezifischer Einsatzwert“ in Höhe von 189 Euro gelistet, außerdem Pauschalen für An- und Abfahrt von je 20 Euro. Hinzu kam ein Sonn- und Feiertagszuschlag – auch nochmal 189 Euro. Der Schlüsseldienst führte aus, dass er die Tür ohne Unterschrift nicht öffnen werde. Hätte der Kläger die Unterschrift jedoch verweigert, so hätte er zumindest den Zeitaufwand und die An- und Abfahrt zahlen sollen. Daraufhin setzte der Kläger seinen Namen auf das Formular. Die anschließende Türöffnung ging rasch. Es stellte sich heraus, dass die Türfalle gebrochen war. Der Kläger beauftragte den Schlüsseldienst daher auch mit dem Austausch des Schlosses, die Rechnung erhöhte sich um Kosten für das Ersatzteil und „Mehrarbeitszeit“. Insgesamt zahlte der Kläger am Ende einen Rechnungsbetrag in Höhe von 863,94 Euro. Rund 217 Euro bekam er im Nachhinein von seinem Vermieter erstattet.

Der eingesperrte Mann zog vor das AG München und verlangte vom Schlüsseldienst die teilweise Rückerstattung des Geldes. Er berief sich wegen des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Unwirksamkeit des vermeintlich sittenwidrigen Vertrags. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, da er am nächsten Morgen die Wohnung habe verlassen müssen, um zur Arbeit fahren zu können.

 

Wucher nach § 138 II BGB: (-)

Die Anschuldigungen des Klägers bestritt der Schlüsseldienst. Niemand habe den Eingesperrten genötigt, das Angebot anzunehmen, es habe keine Zwangslage gegeben.

§ 138 II BGB normiert den Wuchertatbestand und hat strenge Voraussetzungen. Objektiv wird ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht muss der Vertragspartner eine Situation des sich auf Wucher Berufenden ausgebeutet haben: Seine Zwangslage, seine Unerfahrenheit, seinen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche. Es wird zwar keine konkrete Ausbeutungsabsicht des Wucherers verlangt, es ist aber erforderlich, dass dieser Kenntnis von dem auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation hat, die er sich – vorsätzlich – zunutze macht. Sollte Wucher vorliegen, handelt es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft mit der Folge, dass der Vertrag grundsätzlich ex tunc nichtig wäre.

Der Richter des AG München gab hier dem beklagten Schlüsseldienst Recht. Der Kläger habe sich nicht in einer Zwangslage befunden. In der Entscheidung heißt es:

Es mag sein, dass sich der Kläger in einer für ihn unangenehmen Lage befand, eine Art von Zwang, gerade den Beklagten […] zu beauftragen, erwuchs aus dieser Lage aber nicht.

Schließlich habe sich der Kläger in seiner eigenen Wohnung befunden. Kontakt zur Außenwelt sei via Internet und Telefon möglich gewesen. Er hätte daher, so der Richter, auf zumutbare Weise einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. Das Angebot des Schlüsseldienstes sei schriftlich und detailliert gewesen, welches vom Kläger hätte abgelehnt werden können. Bezüglich der geforderten An- und Abfahrtskosten bei Verweigerung der Unterschrift führte der Richter aus, dass der Mann diese zunächst nicht hätte zahlen müssen: Er hätte auf den Rechtsweg verweisen können.

 

Auch kein Verstoß gegen § 138 I BGB

Das AG München erkannte auch keinen Verstoß gegen § 138 I BGB. Nach der Norm ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der Inhalt oder der Gesamtcharakter des Geschäfts muss gegen die in der Gesellschaft objektiv herrschende Rechts- und Sozialmoral verstoßen. Auch hier kann der Tatbestand aber erfüllt sein, wenn das Rechtsgeschäft unter einer sittlich anstößigen Ausnutzung des Anderen zustande gekommen ist. Dies sei hier aber nicht gegeben, das Gericht verwies auf den freien Markt: 

In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen.

 

Sollte ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote machen, werde er entweder seine Preisgestaltung ändern müssen oder aber vom Markt verschwinden.

Das AG München wies daher die Klage des Münchners ab. Nach Rücknahme seiner Berufung ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig.

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 - [Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 I BGB](https://jura-online.de/lernen/verstoss-gegen-die-guten-sitten-138-i-bgb/22/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Wucher_bei_Schluesseldiensten_AG_Muenchen_Nicht_wenn_man_sich_selbst_einschliesst)