Wann kann mit einer Umsetzung gerechnet werden?
Klausuren per Laptop und Referendariat in Teilzeit? Ein Gesetzentwurf des BMJV soll dies möglich machen.
Worum geht es?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der unter anderem für Jurastudierende und Referendare interessant werden könnte. Der Entwurf mit dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beinhaltet nämlich auch mögliche Änderungen in der juristischen Ausbildung. Am Anfang – wie üblich in Gesetzesentwürfen von Ministerien – erfolgt ein Problemaufriss. Nachdem festgestellt wurde, dass im notariellen Berufsrecht ein Modernisierungsbedarf bestehe, widmet sich das BMJV der juristischen Ausbildung. Das BMJV zieht in Betracht, die schriftlichen Leistungen in den staatlichen Prüfungen auch in elektronischer Form abliefern zu lassen, sprich: „E-Examen“. Außerdem kann das Referendariat derzeit noch nicht in Teilzeit absolviert werden – auch das soll sich ändern.
Kommt das E-Examen?
Durch eine Änderung im Deutschen Richtergesetz (DRiG) sollen die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit haben, die staatlichen Klausuren auch elektronisch durchzuführen. Im Entwurf heißt es:
Mit dem Gesetzentwurf soll durch eine Ergänzung des § 5d VI DRiG die Möglichkeit eingeführt werden, im Rahmen der juristischen Staatsexamina die schriftlichen Prüfungen auch elektronisch durchzuführen.
Digitale Geräte seien in vielen Bereichen der Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft längst zu einem zentralen Arbeitsmittel geworden, geht aus dem Entwurf hervor. Diese Entwicklung nehme sogar weiter zu, etwa durch die Einführung von e-Akten bei Gerichten.
Damit entspricht die elektronische Klausurbearbeitung der heutigen Arbeitswelt deutlich mehr als die Abfassung handschriftlicher Texte.
Abgesehen von der digitalen Entwicklung würden noch andere Vorteile für die Einführung eines E-Examens sprechen: Mit der Anfertigung der Klausuren am Laptop hätte man ein einheitliches Schriftbild. Dieses würde die Korrekturtätigkeit erheblich erleichtern. Außerdem könne ein einheitliches Schriftbild dazu beitragen, die Chancengleichheit zu erhöhen – eine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern durch die Handschrift könne so ausgeschlossen werden. Das E-Examen soll daher über die Anfertigung von Klausuren hinausgehen: Auch der Versand, die Korrektur und die Übermittlung an die Prüfungsämter sollen auf dem elektronischen Weg erfolgen.
Die einzelnen Prüfungsämter sollen aber durch die mögliche Gesetzesänderung nicht verpflichtet werden, ein E-Examen anzubieten. Dies resultiert aus der Überlegung, dass noch kein ausreichender Erfahrungsmaßstab vorliege, der eine Verpflichtung rechtfertigen würde. Außerdem wird aus dem Entwurf noch nicht deutlich, wie das E-Examen finanziell und organisatorisch umgesetzt werden soll.
Referendariat in Teilzeit
Ein weiterer, wichtiger Punkt aus dem Gesetzentwurf, der die juristische Ausbildung betrifft, ist eine mögliche Regelung über die Anpassung des Vorbereitungsdienstes an die familiäre Situation. Das Interesse scheint hoch zu sein: Der Entwurf stützt sich auf eine Umfrage, bei der Referendare mit Kindern befragt wurden. Knapp zwei Drittel gaben an, gerne ein Teilzeitreferendariat in Anspruch nehmen zu wollen – dies ist allerdings aktuell nicht möglich. Den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren würde die angesetzte Dauer von 2 Jahren übersteigen. Das DRiG sieht dies momentan nicht vor, in § 5b I DRiG heißt es kurz und knapp:
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Durch eine Änderung der Norm soll nun eingeführt werden, dass das Referendariat für die Juristen auch in Teilzeit durchgeführt werden könne. Im Entwurf wird auf die Berufsrichter verwiesen, die einen Rechtsanspruch auf Teilzeit haben, wenn sie Eltern minderjähriger Kinder sind oder Angehörige pflegen. Eine solche Regelung gibt es für den Vorbereitungsdienst aktuell nicht.
Im Unterschied zum geplanten E-Examen bekämen die Länder nicht nur die Möglichkeit, sie sollen sogar verpflichtet werden, das Teilzeitmodell anzubieten. Geplant ist dem Entwurf zufolge eine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes um 20 Prozent, sodass die Ausbildungszeit als solche aber verlängert wird. Das Referendariat würde dann auf zweieinhalb Jahre verlängert werden und würde damit den nötigen Umfang behalten, um den Ausbildungsinhalt vollständig zu vermitteln. Eine nähere Ausgestaltung bleibe aber Sache der Länder.
Einen ähnlichen Entwurf für die Einführung des Teilzeitreferendariats gab es schon mal: 2017 arbeiteten Bund und Länder an einem entsprechenden Gesetzentwurf, konnten diesen aber vor Ablauf der Legislaturperiode nicht vollenden. Aus Gründen der sachlichen Diskontinuität, die aus der personellen Diskontinuität der Abgeordneten folgt, schied der Entwurf damit aus. Das BMJV führt ihn nun möglicherweise neu ein.
Wann kann mit einer Umsetzung gerechnet werden?
Ein Gesetzesvorhaben dauert seine Zeit. Bis zum 21. August 2020 läuft erstmal noch eine Stellungnahmefrist. Anschließend kann aus dem Referentenentwurf ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung werden. Außerdem – sollte das Gesetz verabschiedet werden – soll den Ländern dem Entwurf zufolge noch ein Puffer für die Neuorganisation von eineinhalb Jahren zustehen.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/gesetzgebungsverfahren-art-76-ff-gg/219/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BMJV_plant_Examen_am_Laptop_und_Referendariat_in_Teilzeit)
- [Oberste Bundesorgane, Art. 38 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BMJV_plant_Examen_am_Laptop_und_Referendariat_in_Teilzeit)
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