VerfGH kippt Paritätsgesetz

VerfGH kippt Paritätsgesetz

Verletzung der Gleichheit der Wahl und Eingriff ins passive Wahlrecht

Paritätsgesetz gekippt: In Thüringen entschied der VerfGH, dass das die Frauenquote im Landtag fördernde Gesetz verfassungswidrig sei. Die AfD hatte gegen das rot-rot-grüne Gesetz geklagt – mit Erfolg.

 

Worum geht es?

In Weimar hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof das von der rot-rot-grünen Landesregierung eingeführte Paritätsgesetz für nichtig erklärt. Mit diesem sollte der Frauenanteil im Parlament erhöht werden. Es widerspreche aber zum einen der Landesverfassung, zum anderen auch dem Bundesverfassungsrecht. Das Urteil geht auf Bestreben der AfD zurück, die mit einer abstrakten Normenkontrolle die Rechtmäßigkeit des Gesetzes überprüfen ließ. Bei der Entscheidung der Weimarer Richterinnen und Richter handelt es sich um das erste Urteil eines deutschen Verfassungsgerichts zu obligatorischen Wahlquoten. Das nächste folgt schon bald: Am 20. August wird in Brandenburg über das dort geltende Paritätsgesetz entschieden.

 

Das Thüringer Paritätsgesetz

Die Gesetzesänderung wurde vergangenen Sommer eingeführt und verpflichtete Parteien in Thüringen, ihre Wahllisten paritätisch zu besetzen, sprich: zahlenmäßig gleichgestellt hinsichtlich der Geschlechteraufteilung. In den Landtagen der einzelnen Bundesländer sind Frauen deutlich unterrepräsentiert. Thüringen befindet sich dabei noch im Mittelfeld mit einem Frauenanteil von 31,1 %. Den höchsten Anteil an weiblichen Abgeordneten weist Hamburg auf (44,7 %), Schlusslicht mit 21,8 % ist Sachsen-Anhalt.

Nach dem Paritätsgesetz wären die Landeslisten für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd per Reißverschlussprinzip mit Frauen und Männern zu besetzen gewesen. Personen, die im Personenstandregister als „divers“ registriert sind, hätten auf jedem Platz kandidieren können. Sollte eine Liste dieser Vorgabe nicht entsprochen haben, hätte sie zurückgewiesen werden müssen.

 

Eingriff in passives Wahlrecht

Der Verfassungsgerichtshof hat nun der Klage der AfD-Fraktion aus dem Thüringer Landtag stattgegeben. Mit sechs (nur männliche) zu drei (zwei weibliche, eine männliche) Stimmen entschieden die Richterinnern und Richter, dass die Eingriffe in eine Vielzahl von Verfassungsrechten nicht gerechtfertigt seien. Die rot-rot-grüne Landesregierung verwies bei Einführung des Paritätsgesetzes auf das Gleichstellungsgebot der Thüringer Landesverfassung aus Art. 2 II 2 ThürVerf:
Art. 2 II 2 ThürVerf:

Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.

Dieses Gleichstellungsgebot habe zwar den gleichen Rang wie die Wahl- und die Parteienfreiheit, führten das VerfGH aus – die vorliegenden Eingriffe könne es aber nicht rechtfertigen. 

Das Paritätsgesetz greife daher ungerechtfertigt in die Freiheit der Wahl ein. Die Freiheit der Wahl verlange, dass Wahlen nicht durch Zwang des Staates durchgeführt würden, führte Gerichtspräsident Stefan Kaufmann aus. Dies gelte auch bei der Aufstellung von Kandidatenlisten. Würde man den Parteien vorschreiben, wie sie ihre Listen zu besetzen haben, stelle die eine Beeinträchtigung des passiven Wahlrechts aus Art. 47 ThürVerf dar. Bürger könnten sich nämlich nicht mehr auf jeden Platz bewerben, sondern lediglich auf jeden zweiten.

 

Verletzung der Gleichheit der Wahl

Der VerfGH begründete seine Entscheidung weiter damit, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt sei. Jede Stimme müsse den gleichen Erfolgswert haben. Nach dem Paritätsgesetz sei eine Kandidatenliste aber zurückzuweisen, wenn sie dessen Anforderungen nicht nachkäme. Die Folge wäre diese: Der eigentliche Wählerwille würde im Ergebnis nicht im Landtag abgebildet werden. Seine Stimme hätte also einen anderen Erfolgswert gehabt als eine Stimme, die für eine Partei abgegeben worden wäre, die ihre Liste paritätskonform geführt hätte. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

 

Weitere Eingriffe in Rechte der Parteien

Außerdem hätten die Parteien nicht mehr die Freiheit gehabt, Kandidaten für Landeslisten geschlechtsunabhängig aufzustellen. Vom Gericht heißt es:

Ihnen wird die Freiheit genommen, selbst zu entscheiden, wie viele weibliche und männliche Kandidaten aufgestellt werden sollen.

Diese Freiheit müsse aber gewährleistet werden. Innerhalb von Parteien gebe es eine Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die von Art. 21 GG geschützt sei. Sie seien frei, das Personal zu bestimmen, mit dem sie zu einer Wahl antreten wollen, führte Kaufmann aus. Bestimmte Anliegen könnten nämlich durch einen besonders hohen Frauen- oder Männeranteil untermauert werden, bis hin zu reinen Frauen- oder Männerparteien. 

Damit gehe auch eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien einher. Eine Partei könne durch das Paritätsgesetz gezwungen sein, Kandidatinnen oder Kandidaten aufzustellen, die aus ihrer Sicher weniger gut geeignet seien – um die Erforderliche Quotierung des Paritätsgesetz zu erfüllen.

 

Kritik vom dJb

Die Parteien müssen bei der nächsten Landtagswahl in Thüringen ihre Kandidatenlisten daher nicht abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen. Kritik zu der Entscheidung kam von Maria Wersig, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes (dJb). Sie bedauere, dass die Chance verpasst worden sei, eines der ersten Paritätsgesetze ausgerechnet gegen Angriffe der AfD zu verteidigen. Weiter schrieb die auf Twitter:

Die verfassungsrechtliche Debatte ist damit nicht beendet. Politisch bleibt der Handlungsbedarf für gleiche Teilhabe.

Im August steht bereits die nächst Entscheidung zu dieser Rechtsthematik an. In Brandenburg gibt es ebenfalls ein Paritätsgesetz. Gegen dieses haben die AfD, die NPD und die Piraten geklagt. Am zuständigen Gericht in Potsdam wird am 20. August verhandelt,

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/abstrakte-normenkontrolle-art-93-i-nr-2-gg-13-nr-6-76-ff-bverfgg/278/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VerfGH_kippt_Paritaetsgesetz)

 - [Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG](https://jura-online.de/lernen/wahlgrundsaetze-art-38-i-1-gg/234/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VerfGH_kippt_Paritaetsgesetz)

 - [Parteien, Art. 21 GG](https://jura-online.de/lernen/parteien-art-21-gg/235/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VerfGH_kippt_Paritaetsgesetz)
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