BVerfG zum Recht auf Vergessenwerden

BVerfG zum Recht auf Vergessenwerden

Durfte das Manager Magazin in einem Portrait-Beitrag den lange zurückliegenden Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen des Unternehmers Ulrich Marseille erwähnen?

Das Manager Magazin berichtete 2011, dass ein Unternehmer vor vielen Jahren aufgrund eines Täuschungsversuchs sein Jura-Studium vorzeitig beenden musste. Dieser wehrte sich gegen die Berichterstattung gerichtlich. Das BVerfG hat nun in einem aktuellen Beschluss die Maßstäbe des „Rechts auf Vergessen“ konkretisiert.  

 

Worum geht es?

Vor knapp zehn Jahren veröffentlichte das Manager Magazin ein Portrait über den Unternehmer und Politiker Ulrich Marseille. Für den damals Vorstandsvorsitzenden der Marseille-Kliniken AG war diese Berichterstattung wenig vorteilhaft, denn die Journalisten griffen seinen Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen auf. Marseille habe in einer hamburgischen Zeitung per Chiffre-Anzeige einen Ghostwriter gesucht, der für ihn die Examensarbeit anfertigen sollte. Das zuständige Prüfungsamt bekam es mit, Marseille musste das Studium ohne Abschluss beenden.

Dieser Vorfall ereignete sich 1984. Im Jahr 2011 griff das Manager Magazin die Sache wieder auf. Marseille ging gerichtlich gegen das veröffentlichte Portrait vor – und hatte zunächst Erfolg. Das LG Hamburg untersagte dem Magazin, über den Täuschungsversuch zu berichten. Eine solche Berichterstattung sei nämlich geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Unternehmers auszuwirken, außerdem bestehe kein ausreichendes Berichtsinteresse mehr. Das OLG teilte die Rechtsauffassung der unteren Instanz und ließ daher keine Revision zu. Seitens des Manager Magazins legte man Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hat nun entschieden. 

 

BVerfG konkretisiert „Recht auf Vergessen“

Erst letztes Jahr hat das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung das „Recht auf Vergessen“ anerkannt, bereits 2014 setzte sich der EuGH mit dem „Recht auf Vergessen“ auseinander. Es soll gewährleisten, dass für jedermann persönliche digitale Informationen mit engem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen müssen. Im Rahmen des aktuellen Falles hat das Gericht in Karlsruhe nun per Beschluss weitere Maßstäbe konkretisiert, insbesondere: Eine schematisches „Recht auf Vergessen“ in zeitlicher Hinsicht gebe es nicht. Es sei immer eine Frage der Abwägung der Grundrechtsbeeinträchtigungen, die im Lichte des „Recht auf Vergessen“ – das als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift – erfolgen müsse.

 

Abwägung des BVerfG

Hier kam die zweite Kammer des ersten Senats zu dem Schluss, dass die Untersagung der Berichterstattung eine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG sei. Bei den vorherigen Entscheidungen der Zivilgerichte sei dem Berichtsinteresse der Presse nicht hinreichend Bedeutung eingeräumt worden.

Die Untersagung wurde getroffen, da Marseille in dem Portrait als ein Mensch dargestellt worden sei, dem unredliche Methoden – wegen des Täuschungsversuchs – nicht wesensfremd seien. Ein Bezug zu diesem sei aktuell nicht gegeben. Das BVerfG wertete das anders. Der Unternehmer sei stets öffentlich tätig gewesen, als Unternehmer und Politiker habe er die Öffentlichkeit gesucht. Zum einen habe sein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt seinen Namen getragen, zum anderen habe er sich 2003 als Spitzenkandidat der rechtspopulistischen „Schill-Partei“ in Sachen-Anhalt in die Öffentlichkeit eingebracht. Außerdem sei in seinem öffentlichen Lebenslauf stets ein Hinweis auf sein Jura-Studium gegeben. Im Rahmen seiner Abwägung kam das BVerfG zu dem Schluss:

Eine Person, die aus eigenem Zutun derart dauerhaft in der Öffentlichkeit steht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, in Vergessenheit geraten.

 

Einen schematischen Zeitablauf für das „Recht auf Vergessen“ gebe es daher nicht – es komme stets auf den jeweiligen Bericht und das daran bestehende Informationsinteresse an, so das BVerfG. Die verwendeten Informationen dürften nur nicht objektiv ohne jeden Anknüpfungspunkt erfolgen. Über vergangene Sachverhalte dürfe auch nochmals berichtet werden, auch wenn so viele Jahre wie im vorliegenden Verfahren vergangen seien. Ansonsten könne man, so das BVerfG, über die Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphase charakterisieren, regelmäßig nicht berichten.

Keine unzumutbare Anprangerung

Im Gegensatz zu den vorherigen Instanzen werteten die Karlsruher Richter die Berichterstattung über den Täuschungsversuch nicht als Information, die geeignet sei, Marseilles Gesamtbild zu schädigen.  

Dass es sich bei der Einbeziehung des Täuschungsversuchs in den Artikel um eine […] unzumutbar anprangernde Art der Berichterstattung handelt, ist […] nicht erkennbar.

Allein die mögliche Geeignetheit einer Berichterstattung, das soziale Ansehen des Betroffenen zu mindern, genüge nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht, um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darzustellen. Mitteilungen wahrer Tatsachen mit Sozialbezug seien hinzunehmen. Schließlich vermittele das allgemeine Persönlichkeitsrecht kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild entspreche, so das BVerfG.

Betroffene können sich nicht aus der Gesamtheit ihres vergangenen sozialbezogenen Verhaltens […] die Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen […].

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - Beitrag vom 29. November 2019: *"[Grundsatzurteil: BVerfG stärkt Recht auf Vergessenwerden](https://jura-online.de/blog/2019/11/29/grundsatzurteil-bverfg-starkt-recht-auf-vergessenwerden/?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zum_Recht_auf_Vergessenwerden)*

 - [Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 u. 2 GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zum_Recht_auf_Vergessenwerden)

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG ](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zum_Recht_auf_Vergessenwerden)