Nach Germanwings-Absturz: Kein (zusätzliches) Schmerzensgeld von der Lufthansa für die Hinterbliebenen

Nach Germanwings-Absturz: Kein (zusätzliches) Schmerzensgeld von der Lufthansa für die Hinterbliebenen

Das Landgericht Essen weist die Klage im Germanwings-Prozess ab

Hinterbliebene der Opfer des Germanwings-Absturzes von vor fünf Jahren klagten vor dem LG Essen auf zusätzliches Schmerzensgeld. Das Gericht sah bei dem Mutterkonzern Lufthansa allerdings keine Verantwortung. Flugsicherheit sei Aufgabe des Staates.

 

Worum geht es?

Am 24. März 2015 stürzte eine Germanwings-Maschine in den französischen Alpen ab, die sich auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf befand. Nach Erkenntnissen der französischen Untersuchungsbehörde für Flugunfälle steuerte der Copilot Andreas Lubitz die Maschine absichtlich gegen einen Berg. Staatsanwaltlichen Ermittlungen zufolge soll Lubitz psychisch krank gewesen sein. Bei dem Absturz verstarben alle 150 Menschen an Bord.

Hinterbliebene der Opfer klagten gegen den Germanwings-Mutterkonzern Lufthansa sowie gegen eine Lufthansa-Flugschule in den USA, an der Lubitz ausgebildet wurde. Die Ausbildung hatte der Copilot wegen einer schweren Depression nur mit einer Sondergenehmigung beenden können. Der Flugschule und der Lufthansa wurden nun von den Klägern vorgeworfen, im Rahmen der Ausbildung und der medizinischen Überwachung Pflichtverletzungen begangen zu haben. Sie forderten daher zusätzliches Schmerzensgeld – im Vorfeld zahlte die Lufthansa den Angehörigen der Opfer bereits 10.000 Euro pro Person und je Todesopfer zusätzlich 25.000 Euro Schmerzensgeld. Dies sei nach Auffassung der acht Kläger allerdings zu niedrig. Außerdem gehe es den Hinterbliebenen auch um weitere Aufklärung des Falles. Das LG Essen musste entscheiden.

 

Gericht weist Klage ab

Die 16. Zivilkammer des LG Essen hat die Klage von den Angehörigen der getöteten Insassen auf ein höheres Schmerzensgeld abgewiesen. Seitens Lufthansa berief man sich darauf, dass dem Unternehmen aufgrund der Schweigepflicht der Ärzte die Erkrankung des Piloten nicht bekannt gewesen sei. Auf diesen Einwand ging das Gericht allerdings nicht ein. Die Kammer sei der Auffassung, dass gegen die Flugschule und die Lufthansa überhaupt kein Anspruch bestehe, denn…

…die fliegerärztlichen Untersuchungen gehören nach Auffassung der Kammer zum Kernbereich der Flugsicherheit, welche eine staatliche Aufgabe ist.

Diese staatliche Aufgabe nehme das Luftfahrtbundesamt wahr. Sollte eine Pflichtverletzung im Rahmen der medizinischen Überwachung also vorliegen, wäre diese nicht der Lufthansa oder der Flugschule anzulasten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen werden von Flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt. Ziel einer solchen Untersuchung ist es, die Fliegertauglichkeit eines angehenden Piloten zu klären. Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses dient die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Die Zivilkammer sehe auch keine anderweitige Verantwortung der Lufthansa. Das Unternehmen sei weder Arbeitgeberin des Copiloten noch die Betreiberin des Fluges gewesen.