LG Köln weist Ansprüche ab – trotz Rechtswidrigkeit
Die Gegendemonstranten sollen von der Polizei bis zu 4,5 Stunden in der Kälte eingekesselt worden seien. Das polizeiliche Handeln sei zwar rechtswidrig – eine Entschädigung in Geld gebe es aber trotzdem nicht, so das LG Köln.
Worum geht es?
Im Januar 2017 versammelten sich rund 200 Personen in Köln für eine Gegendemo, um gegen eine Kundgebung der rechtsextremen Partei „pro NRW“ zu demonstrieren. Die Gegendemonstration wurde aber bereits um 15 Uhr von der Polizei aufgelöst. Die Beamten umstellte die Teilnehmer und entließ diese erst gegen 19 Uhr, nachdem sie ihre Identitäten feststellte.
Das VG Köln hat mittlerweile die Rechtswidrigkeit des Handelns der Polizei festgestellt. Die Teilnehmer wollten aber auch in Geld entschädigt werden. Ein Kläger, der sich weitere Ansprüche von 57 anderen Demo-Teilnehmern abtreten ließ, zog daher vor das LG Köln und machte Entschädigungsansprüche geltend.
LG Köln weist Ansprüche ab – trotz Rechtswidrigkeit
Der Kläger verlangte vom Land eine Entschädigung in Höhe von 100 – 300 Euro pro Versammlungsteilnehmer. Die Teilnehmer der Gegendemonstration hätten bis zu 4,5 Stunden in der Kälte und bei eintretender Dunkelheit ausharren müssen. In dieser Zeitspanne hätten sie weder eine Toilette aufsuchen können, noch hätten sie telefonieren dürfen. Außerdem seien sie erst ab 17 Uhr, also zwei Stunden später, mit warmen Getränken und Decken versorgt worden.
Die zuständigen Richter gaben dem beklagten Land nun Recht, das eine Zahlung ablehnte. Zwar gehe das LG Köln wie das VG davon aus, dass das Handeln der Polizei rechtswidrig gewesen sei. Die Teilnehmer sollen aber trotzdem keine Entschädigung erhalten. Seitens des Gerichts heißt es:
Ein Entschädigungsanspruch setze allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Demonstranten voraus. Geld gebe es nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne.
Für die Richter sei eine Zeitdauer von maximal 4,5 Stunden nicht gravierend genug. Der Kläger berief sich zwar darauf, dass sie „erst“ zwei Stunden nach Einkesselung mit warmen Getränken und Decken versorgt wurden – das Gericht wertet die Verpflegung aber als positiven Aspekt. Außerdem hätten auch alle anderen Demonstranten vor das VG ziehen können. Allein dadurch wäre eine ausreichende Genugtuung möglich gewesen, heißt es in einer Pressemitteilung des LG Kölns. Im Ergebnis liege damit keine Beeinträchtigung vor, die die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen würde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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- [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_LG_Koeln_zu_rechtswidrigen_Polizeima%C3%9Fnahmen_Keine_Entschaedigung_fuer_Gegendemonstranten)
- [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_LG_Koeln_zu_rechtswidrigen_Polizeima%C3%9Fnahmen_Keine_Entschaedigung_fuer_Gegendemonstranten)
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