Daten sind ein entscheidender Faktor für wirtschaftliche Macht
BGH bestätigt per Eilentscheidung vorläufig eine Verbotsverfügung des Bundeskartellamts, die sich gegen Facebook richtet. Die Datensammlung und -verknüpfung des Unternehmens stelle eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung dar.
Worum geht es?
In einer Eilentscheidung hat der BGH dem Netzwerk-Giganten Facebook einen Riegel in puncto Datensammlung vorgeschoben. Die Richter in Karlsruhe haben damit eine Verbotsverfügung des Bundeskartellamts bestätigt. 2019 hatte die Bundesbehörde dem in Irland ansässigen Unternehmen, das in Europa das soziale Netzwerk Facebook betreibt, per Beschluss untersagt, die aktuell vorhandenen Nutzungsbedingungen weiter zu verwenden und entsprechend die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dagegen ging Facebook rechtlich vor und zog vor das OLG Düsseldorf. Dieses hat zwar noch nicht entschieden, dafür aber auf Antrag von Facebook nach § 65 III GWB aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Folge: Die Verfügung des Bundeskartellamts darf dadurch bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden.
Dagegen rief das Bundeskartellamt den BGH an. Es beantragte eine Eilentscheidung – und die hat der BGH nun getroffen.
Bundeskartellamt sieht Verstoß gegen § 19 I GWB
Grund für die Verfügung des Bundeskartellamts, das unsere nationale Wettbewerbsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeordnet ist, sieht im Handeln von Facebook eine Missachtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Durch die Verwendung der aktuellen Nutzungsbedingungen verstoße das Unternehmen gegen § 19 I GWB.
§ 19 I GWB:
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Die Bundesbehörde ist der Auffassung, Facebook würde eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen: Das Unternehmen sei in Deutschland im Bereich der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Eine Sammlung an Daten würde nicht nur über das gleichnamige soziale Netzwerk erfolgen, sondern ebenfalls über weitere Internetdienste wie Instagram oder Whatsapp – Tochtergesellschaften des Unternehmens. Facebook missbrauche diese Stellung nun dahingehend, dass es außerhalb von „facebook.com“ genutzte Daten mit den Daten verknüpfe, die es innerhalb von „facebook.com“ sammle. Dies widerspreche den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die Verknüpfung der Datenmengen ohne weitere Einwilligung der Nutzer erfolge. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, begründete daher die 2019 ergangene Verbotsverfügung wie folgt:
Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen.
BGH bestätigt Verbotsverfügung des Bundeskartellamts
In einer Eilentscheidung hat der BGH nun die Verbotsverfügung des Bundeskartellamts entschieden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgelehnt, die Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde aufgehoben.
Die Richter aus Karlsruhe führten aus, dass es sowohl keine ernsthaften Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung Facebooks in Deutschland gebe als auch an der Ausnutzung dieser Position. Für die Missbräuchlichkeit der Nutzungsbedingungen sei es entscheidend, dass der Facebook-Nutzer gar keine Wahlmöglichkeit habe.
Durch diese fehlende Wahlmöglichkeit seien zunächst Facebook-Nutzer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang liege nach Auffassung des BGH aber auch geradezu eine Ausbeutung der Nutzer vor:
Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen („Lock-in-Effekte“), stellt sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben kann.
Das Bundeskartellamt habe im Vorfeld bereits festgestellt, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Nutzergemeinschaft von Facebook wünsche, insgesamt weniger Daten preiszugeben. Durch die aktuellen Nutzungsbedingungen des Netzwerks sei dies aber unmöglich. Wäre aber nun ein funktionierender Wettbewerb in Deutschland im Bereich sozialer Netzwerke vorhanden, so der BGH, wäre ein solch entsprechendes Angebot zu erwarten.
Hierauf könnten Nutzer ausweichen, für die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium wäre.
Wie geht es weiter?
Bei der Entscheidung des BGH handelt es sich „nur“ um eine Eilentscheidung, die nun vorläufig Facebook die Verwendung der Nutzungsbedingungen untersagt. Über die Verbotsverfügung als solche ist in der Hauptsache aber noch nicht entschieden. Facebook muss dem Bundeskartellamt nun innerhalb von vier Monaten Vorschläge unterbreiten, wie die Nutzer in Zukunft gefragt werden sollen.
Mundt begrüßte die Entscheidung aus Karlsruhe. Ein kartellrechtlicher Eingriff müsse möglich sein, wenn Daten rechtswidrig gesammelt werden. Der Präsident des Bundeskartellamts erklärte:
Daten sind ein entscheidender Faktor für wirtschaftliche Macht und für die Beurteilung von Marktmacht im Internet.
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- [Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_bestaetigt_Facebook_nutzt_marktbeherrschende_Stellung_missbraeuchlich_aus)
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