"Wir haben den Größten" - wie provokant darf Werbung bei Anwälten sein?

Wann verstößt Anwalts-Werbung gegen Recht und Moral – und gegen ** 43b BRAO?**

Wie darf ein Anwalt werben? Ein Plakat der Kanzlei Goldenstein & Partner, auf dem in Großbuchstaben „WIR HABEN DEN GRÖSSTEN“ zu lesen ist, könnte unzulässig sein. Die zuständige Rechtsanwaltskammer könnte die Kanzlei abmahnen.

Worum geht es?

Eine aktuelle Marketingmaßnahme der Rechtsanwaltskanzlei Goldenstein & Partner sorgt für Diskussionsstoff. Die Kanzlei ist renommiert, ihr letzter großer Erfolg ist das Verfahren vor dem BGH im „Dieselskandal“, in dem die Rechtsanwälte siegreich waren und der Automobilkonzern in Folge dessen Schadensersatz für einen gebrauchten Sharan zahlen mussten. Ein solcher Erfolg spricht für sich, könnte man meinen. Die Kanzlei greift ihn jedenfalls auf und verwendet ihn für ihren aktuellen Werbeauftritt. Zuspruch erhält die Kanzlei zumindest nicht von der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK), im Gegenteil: Der Kanzlei droht Ärger. Es geht um ein Plakat, das nach Angaben der Kanzlei rund 30o Mal an 30 verschiedenen Standorten aufgehängt werden soll. Unter anderem ist es schon in den Sanitäreinrichtungen an Raststätten in der Region Hannover zu sehen. 

Auf dem Plakat ist ein tätowierter Mann abgelichtet, der lediglich mit einer blauen Boxershorts bekleidet ist. Auf dieser sind Autos abgebildet, klar: Die Rechtsanwälte werben mit ihrem Erfolg im Rahmen des „Dieselskandals“. Zwischen seinen Händen hält der Mann allerdings direkt vor seine Unterwäsche ein Zentimetermaß, den Betrachter springt folgender Slogan in Großbuchstaben an:

„WIR HABEN DEN GRÖSSTEN“

Direkt darunter geht es in kleinerer Schrift weiter:

„Erfolg in der Geschichte des Dieselskandals errungen.“

Das Werbematerial soll offenbar auf die Größe des männlichen Geschlechts anspielen. Ob sie einem gefällt oder nicht, ist Geschmackssache. Die RAK ist jedenfalls nicht erfreut.

Verstoß gegen § 43b BRAO?

Da Rechtsanwälte ein elementarer Bestandteil der Rechtspflege in Deutschland sind, unterliegt ihre Berufsausübung strikten Regeln. Die einschlägigen Normen finden sich zum einen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und zum anderen in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Zwar gilt für Rechtsanwälte ebenfalls das allgemeine Wettbewerbsrecht, in diesem findet sich allerdings keine Sonderregelungen für Werbung von Anwälten. Vielmehr wird der Bereich „Anwaltswerbung“ durch die BRAO und die BORA konkretisiert. Sie geben vor, was ein Anwalt an zulässigen Marketingmaßnahmen unternehmen darf – und was nicht.

Die RAK prüft gerade, ob das Werbeplakat der Kanzlei Goldenstein & Partner einen Verstoß gegen § 43b BRAO darstellt. Danach ist einem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ärger könnte die Kanzlei Goldenstein & Partner deshalb bekommen, weil der Rahmen der Sachlichkeit nicht eingehalten wurde.

Die Rechtsprechung von BGH und BVerfG hat das Tatbestandsmerkmal „Sachlich“ seit Jahren konkretisiert. So würden Werbemaßnahmen dem Sachlichkeitsgebot widersprechen, wenn sie mittels reißerischer und sexualisierender Ausgestaltung Aufmerksamkeit erregen und gleichzeitig der eigentliche Informationswert in den Hintergrund gerät oder sogar überhaupt nicht mehr erkennbar ist. Die Rechtsprechung betont dabei stets die notwendige Seriosität in der Branche. Unsachliche Werbung könnte die Rechtsanwaltsschaft als solche beschädigen.

Im Raum steht deshalb eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber der Kanzlei Goldenstein & Partner, über die die RAK entscheiden wird. Der Geschäftsführer der RAK Brandenburg bezeichnete gegenüber LTO das Plakat als „hochgradig geschmacklos“ und als eine „Entgleisung“.

Grundsätzlich sei Humor im Rahmen der Anwaltswerbung aber nicht per se ausgeschlossen – es müsse eben stets das Sachlichkeitsgebot beachtet werden. So ist es anerkannt, dass ein gewisses Maß an Sprachwitz erlaubt sei. Der Slogan „So kommen Sie zu Ihrem Recht“, verbunden mit einer Anfahrtsskizze, ist beispielsweise zulässig.

Weitere gesetzliche Regelungen in BRAO und BORA

Eine nähere Konkretisierung der zulässigen Werbung findet sich abseits von § 43b BRAO in anderen Normen der BRAO und der BORA. So ist beispielsweise das Angeben von Erfolgs- und Umsatzzahlen in Werbemaßnahmen gem. § 6 II 1 BORA untersagt, wenn sie irreführend sind. Ebenfalls in § 6 II BORA finden sich Regelungen über Hinweise auf Mandate und Mandanten. Und schließlich ist gesetzlich auch in § 10 BORA streng geregelt, wie der Briefbogen eines Rechtsanwalts gestaltet sein muss.
(c) Goldenstein & Partner

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - Beitrag vom 25. Mai 2020: "[BGH: VW muss Schadensersatz für manipulierte Dieselautos zahlen](https://jura-online.de/blog/2020/05/25/bgh-vw-muss-schadensersatz-fur-manipulierte-dieselautos-zahlen/)"
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