Wer haftet für den Infektionsausbruch bei Tönnies?

Wer haftet für den Infektionsausbruch bei Tönnies?

Erneuter Corona-Ausbruch in NRW

Die Kreise Gütersloh und Warendorf unterliegen wieder strengen Coronamaßnahmen. Zurückzuführen sei das erhöhte Auftreten des Virus auf den dort ansässigen Fleischfabrikanten Tönnies. Wer haftet für den Infektionsausbruch?

Worum geht es?

In den Kreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen kommt es aktuell erneut zu massiven Beschränkungen durch einen erhöhten Ausbruch an Corona-Infektionen beim Fleischfabrikanten Tönnies. Durch behördlich angeordneten Massentests wurden über 1.500 Arbeitnehmer von rund 6.000 Mitarbeitern des Tönnies-Werk in Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh) positiv auf Covid-19 getestet. Die regionalen Auswirkungen sind enorm: Die komplette Tönnies-Belegschaft steht unter Quarantäne, im öffentlichen Raum dürfen nur noch zwei Menschen oder Menschen aus einer Familie bzw. aus einem Haushalt zusammentreffen. Einrichtungen wie Museen, Fitnessstudios und Bars wurden vorübergehend wieder geschlossen, betroffen sind ebenfalls die Schulen und Kitas. Darüber hinaus sind ganze Wohnviertel per Bauzäune und Polizei abgeriegelt, weil mutmaßlich Werkarbeitnehmer gegen die Quarantäne-Anordnung verstoßen haben.

Konzernchef Clemens Tönnies hat sich bereits öffentlich für den Corona-Ausbruch in seinem Schlachtereibetrieb entschuldigt. Er sagte, sein Konzern stehe in „voller Verantwortung“. Sein Unternehmen erklärte sich bereit, für die angefallenen Kosten für die Corona-Tests aufzukommen. Politikern in Berlin ist dies zu wenig. Der Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte im ARD-Morgenmagazin:

 

Es sollte überprüft werden, inwieweit das Unternehmen eine zivilrechtliche Verantwortung trägt.

Die Frage der Haftung sei aber schwierig zu beantworten. Muss die Firma Tönnies für alle Schäden einstehen?

 

Haftung aus unerlaubter Handlung?

Im Raum steht eine Haftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 I BGB für all diejenigen, die sich beim Fleischfabrikanten mit dem Virus infiziert haben. Als Rechtsgutsverletzung könnte die Infektion als Schädigung der Gesundheit einzuordnen sein. Nun müsste dem Unternehmen aber Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Schwierig könnte in diesem Zusammenhang die Frage der Kausalität werden. In unserem Zivilrecht müssen Ursachen und Folgen klar zugeordnet werden, um eine Haftung zu begründen. Ein Pandemiegeschehen ist aber komplex und kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sein. Dem Unternehmer müsste nachgewiesen werden, dass er gegen den Infektionsschutz verstoßen und somit seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Vor derselben Problematik stehen auch alle weiteren Betroffenen, die durch die neuen Beschränkungen Schäden erleiden.

In Betracht kommt außerdem eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Die Missachtung von Corona-Schutzmaßnahmen im Betrieb könnte einen solchen Anspruch begründen, denn in der Rechtsprechung ist die „grob leichtfertige oder rücksichtslose Verletzung von Berufspflichten“ als Begründung der Sittenwidrigkeit anerkannt. Dann müsste dem Unternehmen noch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden – dabei genügt aber die schwächste Form, der bedingte Vorsatz.

Arbeitnehmer könnten Tönnies haftbar machen

Etwas einfacher könnte es für die Arbeitnehmer direkt im Wege einer arbeitsschutzrechtlichen Haftung sein. Wenn ein Arbeitgeber die Auflagen zur Eindämmung des Coronavirus missachtet – beispielsweise keine Kontrolle der Abstandsregelungen oder der Mund-Nase-Bedeckungen – könnte eine Haftung entstehen (§ 25 ArbSchG). Gegenüber NTV.de äußerte sich der Rechtsanwalt Christian Solmecke:

 

Dann wird vermutet, dass der Arbeitgeber für den Schaden auch verantwortlich ist.

 

Eine solch hohe Infektionszahl wie bei dem Fleischfabrikanten könnte vor Gericht als Anscheinsbeweis für Pflichtverstöße genügen.

 Noch ungeklärt ist aber, ob die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung von Tönnies für die Schäden der Arbeitnehmer aufkommen würde. Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz werden grundsätzlich von Unfallkassen übernommen. Es bahnt sich aber die herrschende Auffassung an, dass eine Covid-19-Infektion nicht als Arbeitsunfall, sondern als „Allgemeingefahr“ zu werten sei. 

 

Regelungen aus dem Infektionsschutz-Gesetz

Die Arbeitnehmer von Tönnies könnten auch über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) entschädigt werden. Einschlägig wäre an dieser Stelle § 56 I IfSG. In der Norm heißt es:

 

Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Diese Regelung betrifft aber nur die Arbeitnehmer. Alle anderen Betroffenen im Kreis Gütersloh und Warendorf können sich auf die Norm nicht berufen.

Insbesondere können sich andere, geschlossene Betriebe wie Fitnessstudios und Restaurants auf keine Anspruchsgrundlage aus dem IfSG stützen. Zwar umfasse die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit auch die Maßnahmen der Behörden, die im Rahmen der Gefahrenabwehr anfallen – somit also auch Entschädigungszahlungen für die Schließungen von Betrieben Dritter. Eine Entschädigungszahlung nach Ausbruch einer Krankheit ist im IfSG aber nicht vorhanden. Gem. § 65 IfSG hätten die dritten Betriebe durch den Verweis auf §§ 16, 17 IfSG einen solchen Anspruch nur, wenn es sich um Maßnahmen zur Verhütung einer Krankheit handelt, die gerade noch nicht ausgebrochen ist. 

Das Unternehmen und Clemens Tönnies persönlich könnten auch gegen Bußgeldvorschriften aus dem IfSG verstoßen haben. In NRW gelten zum einen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), außerdem gilt in Gütersloh und Warendorf durch den erneuten Ausbruch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (CoronaRegioVO). Wer nun gegen die per Landesverordnung erlassenen Schutzmaßnahmen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 73 IfSG).

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB](https://jura-online.de/lernen/826-bgb/135/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Wer_haftet_fuer_den_Infektionsausbruch_bei_Toennies)




 - [Deliktische Anspruchsgrundlagen, § 823 ff. BGB](https://jura-online.de/lernen/823-i-bgb/142/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Wer_haftet_fuer_den_Infektionsausbruch_bei_Toennies)

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