BGH zum kaufvertraglichen Rücktritt bei einer Beschaffenheitsvereinbarung von Alufelgen

A. Sachverhalt (vereinfacht)

K schloss am 16. November 2016 als Verbraucher mit dem Autohändler V einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten Pkw der Marke BMW zum Preis von 31.750 € brutto. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich unter anderem der folgende Zusatz:

“Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).”

Das Fahrzeug wurde dem K nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen, weil eine Verwendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen würde.

V reichte die ABE für die Winterräder dementsprechend nicht nach, weswegen K mit Anwaltsschreiben vom 14. September 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und V aufforderte, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 31.750 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 793,75 €, mithin 30.956,25 €, zurückzuzahlen.

Im November 2017 setzte der K dem V per E-Mail eine Frist zur Aushändigung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder.

K verlangt von V Zahlung von 30.956,25 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Zu Recht?

Bearbeitervermerk:
Gegen Sie davon aus, dass V und K nur einen Vertrag über die tatsächlich verkaufen Felgen, nicht aber über andere, vergleichbare Felgen geschlossen hätten.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18

K könnte gegen V ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB zustehen.

I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.

II. K hat den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

III. K müsste ein Rücktrittsrecht zustehen. Das könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ergeben. Dazu müsste das Fahrzeug mangelhaft gewesen sein. Nach § 434 I 1 BGB ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zunächst müssen die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Der BGH geht davon aus, dass die Parteien im Hinblick auf die Alufelgen eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben:

„Die Parteien haben im Kaufvertrag vereinbart, dass auch ein Satz gebrauchter Winterräder auf Alufelgen Kaufgegenstand ist und dass der Beklagte die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder nachreicht. Diese Abrede hat bei der gebotenen interessengerechten Auslegung - die der Senat, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 , NJW 2015, 1669 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, juris Rn. 25 mwN) - zum Inhalt, dass der Beklagte für das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen für das verkaufte Fahrzeug in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle gewährleistungsrechtlichen Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16 , NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22; jeweils mwN).“

V hatte argumentiert, dass das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Fahrzeugs deswegen zu verneinen sei, weil die vertragliche Abrede nicht dieses als “eigentlichen” Kaufgegenstand betreffe. Dieser Auffassung tritt der BGH entgegen:

„Sie fasst den Begriff der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB deutlich zu eng und blendet dabei aus, dass die Winterreifen nach den getroffenen Vereinbarungen (ausdrücklich) Teil der Kaufsache geworden sind. Das Fehlen einer Betriebserlaubnis für die Felgen der mitverkauften und vom Verkäufer noch vor Übergabe montierten Winterräder ist ein Umstand, der sich auch auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst auswirkt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , Abs. 5 StVZO vorliegen. Denn ein Käufer, der - wie hier - Wert auf die Nutzung zugelassener Räder legt, wird bei objektiver Betrachtung im Fall der Kenntniserlangung von dem Nichtvorliegen einer Betriebserlaubnis für die Felgen das Fahrzeug nicht in einer den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Form (also unter Verwendung der mitgelieferten Felgen) nutzen wollen und dürfen.“

Zudem liege § 434 I 1 BGB ein weiter Beschaffenheitsbegriff zugrunde:

„Danach sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15 , NJW 2016, 2874 Rn. 10 [zum Vorliegen einer Herstellergarantie]; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10 [zum mit Giftstoffen belasteten Grundwasser eines Grundstücks]).“

Den Felgen fehlte indes die Betriebserlaubnis, weswegen die (tatsächliche) Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.

Das Berufungsgericht hatte einen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bejaht:

„Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Käufer eines gebrauchten Pkws grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Fahrzeug und sämtliche ein- und ausgebauten Teile im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO über eine Betriebserlaubnis verfügen. Daher liege ein Sachmangel unabhängig davon vor, ob durch die Montage nicht zugelassener Teile die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlösche oder nicht.“

Das ist nach Auffassung des BGH aber nur dann der Fall, wenn durch die Montage der nicht zugelassenen Felgen die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug erlischt:

„Diese Ansicht ist nicht unbedenklich, weil sie letztlich ausblendet, dass die Verwendung von für das Fahrzeug nicht zugelassenen Teilen (hier: Felgen für die Winterreifen) im Hinblick auf die oben beschriebenen Anforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO nicht ohne weiteres die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst entfallen lässt und dessen Nutzung im Straßenverkehr ausschließt (§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO ). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug aber (bereits) dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 [BGH 06.12.2018 - VII ZR 285/17] Rn. 5 mwN). Auch die objektive Käufererwartung bezüglich des Vorhandenseins einer (Allgemeinen) Betriebserlaubnis als übliche Beschaffenheit wird sich regelmäßig daran ausrichten, dass der erworbene Pkw selbst über eine (Allgemeine) Betriebserlaubnis verfügt und daher im Straßenverkehr genutzt werden kann. Daher bedarf es einer besonderen - vom Berufungsgericht aber unterlassenen - Begründung, weshalb sich die objektive Erwartung des Käufers eines gebrauchten Pkws unabhängig davon auf das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis für eingebaute Teile erstrecken soll, ob tragfähige Anzeichen dafür bestehen, dass deren Fehlen den Fortbestand der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst berührt.“

Das sei aber nur dann der Fall, wenn die Verwendung der Felgen mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht:

„Zwar führt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO ) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO ), für die - was im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist - auch eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21 , 22 Abs. 2 Satz 4 StVZO oder ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 22 Abs. 3 , § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StVZO ) nicht vorlagen, nicht ohne Weiteres dazu, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setzt dies voraus, dass die - mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene - nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09 , juris Rn. 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urteil vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9).“

Diese enge Auslegung von § 19 II 2 Nr. 2 StVZO ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien:

„Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31; vgl. auch KG, aaO). Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (BR-Drucks. aaO). Erforderlich ist daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Baden-Württemberg, aaO; OLG Köln, NZV 1997, 283, 284; KG, aaO Rn. 9; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 40, 41). Dabei lässt sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 32). Behörden und Gerichte haben daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung - sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31, 32; OLG Köln, aaO).“

Damit liegt sowohl ein Mangel gemäß § 434 I 1 BGB als auch nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.

IV. Nach § 323 BGB müsste K grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Das hat er nicht getan. Möglicherweise war das nach § 326 V BGB entbehrlich.

Der BGH erinnert daran, dass § 326 V BGB nur dann eingreift, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) im Sinne von § 275 BGB unmöglich sind:

„Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrig allein eine Nachbesserung in den Blick genommen und übersehen, dass die Anwendung des § 326 Abs. 5 BGB eine Unmöglichkeit beider Varianten der Nacherfüllung, also auch die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung, voraussetzt (Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). Die genannte Vorschrift greift im Falle der Unmöglichkeit der “Leistungspflicht” ein. Dies bedeutet für den Fall der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB ) wegen der für den Käufer nicht bindenden Wahl einer Nacherfüllungsart und dessen damit nicht ausgeschlossenen Rechts, auf die andere Alternative überzugehen, dass eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB nur bei der Unmöglichkeit beider Ausgestaltungen der Nacherfüllung entbehrlich ist (vgl. auch § 440 Satz 1 BGB : “wenn beide Arten der Nacherfüllung” verweigert werden).“

Eine Nachbesserung ist unmöglich. Fraglich ist, ob (auch) eine Nachlieferung unmöglich ist. Der BGH erinnert daran, dass es insoweit auf eine Auslegung des Parteiwillens ankomme und eine Ersatzlieferung auch im Falle eines Stückkaufs nicht automatisch ausgeschlossen sei:

„Ob eine Ersatzbeschaffung vorliegend möglich und geschuldet war/ist, hängt davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133 , 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung von gleichartigen und gleichwertigen Felgen oder Winterrädern, die für das Fahrzeug zugelassen sind, in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 23; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine solche Ersatzbeschaffung scheidet nicht schon deshalb aus, weil es sich bei dem Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs inklusive Winterreifen um einen Stückkauf handelt.“

Vor diesem Hintergrund sei eine Ersatzlieferung auch nicht bereits deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil Kaufgegenstand ein Gebrauchtwagen nebst gebrauchten Winterrädern war:

„Zwar wird in solchen Fällen ausweislich der Gesetzesbegründung eine Nachlieferung beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache “zumeist von vornherein ausscheiden” (BT-Drucks. 14/6040, S. 232; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 17, 22; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, aaO [jeweils für den Fall des Erwerbs eines gebrauchten Unfallwagens]). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Auch in solchen Fällen ist letztlich maßgeblich, ob nach den Vorstellungen der Parteien die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann, also austauschbar ist (zu diesen Anforderungen vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 23; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, aaO). Dies kann insbesondere im Hinblick darauf, dass im Streitfall nicht das Fahrzeug selbst, sondern nur ein zusätzlich veräußerter Satz gebrauchter Winterreifen von der Nacherfüllung betroffen ist, nicht schon im Ansatz verneint werden.“

Die Parteien haben die Felgen beziehungsweise die Winterräder nicht als austauschbar angesehen (s. Bearbeitervermerk). Daher hätte keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung vergleichbarer zugelassener Felgen oder hiermit versehener Winterräder erfolgen können. Eine Nacherfüllung war in beiden Varianten des § 439 BGB unmöglich und damit eine Fristsetzung nach § 326 V BGB entbehrlich.

V. Der Rücktritt könnte nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei unbehebbaren Mängeln ist regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung.

Das Berufungsgericht war von einem unerheblichen Mangel ausgegangen und hatte sich

„entscheidend darauf gestützt, dass die Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug “problemlos mit zugelassenen, im optischen Erscheinungsbild ähnlichen Felgen zu versehen”. Daher könne nicht von einer erheblichen Funktionsstörung ausgegangen werden. Die Kosten des Erwerbs neuer, vergleichbarer Felgen und des Aufziehens der Reifen hierauf beliefen sich inklusive des Montageaufwands auf weniger als fünf Prozent des Kaufpreises.“

Dem tritt der BGH entgegen und weist darauf hin, dass im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziere:

„Weiter hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht - übersehen, dass die Parteien das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder zur Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben haben. Diese Beschaffenheitsvereinbarung betrifft Fahrzeugteile, die - abhängig von der Art und dem Umfang der Abweichungen der Felgen von solchen Felgen, die für das Fahrzeug zugelassen sind - Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug haben können. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung indiziert nach der Rechtsprechung des Senats das Vorliegen einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung. Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre. Es kommt damit neben der Frage, aus welchen Gründen die Beschaffenheitsvereinbarung über das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, auch hier auf den vom Berufungsgericht offengelassenen Aspekt an, ob durch die Verwendung der Winterräder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten stand.“

Die Verwendung der Felgen hätte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich gemacht. Daher ist ein Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 V 2 BGB) ausgeschlossen.

VI. K steht gegen V ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB zu. Dabei muss er sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen (§ 346 I, II Nr. 1 BGB). Zudem muss er das Fahrzeug zurückübereignen (§ 346 I BGB); beide Ansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 320, 322 BGB).

 

C.Fazit

Der BGH exerziert schulmäßig verschiedene Fragen des (kaufvertraglichen) Rücktritts durch – Prädikat lesenswert und examensrelevant!