BVerfG zu Seehofers Neutralitätspflicht

BVerfG zu Seehofers Neutralitätspflicht

BVerfG: Äußerung gegen AfD in Ordnung, Veröffentlichung aber nicht

AfD siegt vor BVerfG gegen Seehofer: Die Veröffentlichung eines Interviews auf der Homepage seines Ministeriums verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Dessen Inhalt, die AfD als „staatszersetzend“ zu bezeichnen, allerdings nicht.

 

Worum geht es?

Die AfD gewinnt gegen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vor dem BVerfG. Ihre Organklage richtete sich gegen die Veröffentlichung eines AfD-kritischen Interviews von Seehofer, das im September 2018 auf die Homepage des Ministeriums gestellt wurde. In diesem äußerte sich der Minister zu der größten Oppositionspartei, die kurz zuvor ein Chemnitzer Open-Air-Konzert kritisierte: 

Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. […] Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.

Die AfD sah in diesen Äußerungen die Chancengleichheit der Parteien verletzt und eine Missachtung des Neutralitätsgebots des Bundesinnenministers. Neben der Organklage stellte sie auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, damit Seehofer sie nicht mehr als „staatszersetzend“ bezeichnen dürfe. Der Antrag wurde vom BVerfG abgelehnt, da das Interview bereits am 1. Oktober 2018 von der Homepage des Innenministeriums entfernt wurde. Das Hauptsacheverfahren wurde nun entschieden.

 

BVerfG bleibt seiner Linie treu

Die Verfassungsrichter gaben der AfD Recht: Seehofer habe das Neutralitätsgebot verletzt. Das Urteil überrascht nicht, denn bereits bei der Anhörung im Februar (wir haben darüber berichtet) gab es keine Anzeichen dafür, dass das BVerfG von seiner Rechtsprechung in puncto Neutralitätsgebot abrücken wird.

Der Anspruch auf Chancengleichheit aller politischen Parteien ergibt sich aus Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und Art. 21 I GG. Der durch Art. 21 GG den Parteien zuerkannte verfassungsrechtliche Status gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Alle Regierungsmitglieder und die Bundesregierung als solche hätten danach das Neutralitätsgebot zu beachten, weshalb sie in ihrer Funktion nicht in den politischen Wettbewerb der Parteien eingreifen dürften. Als Staatsorgane haben sie sich neutral zu verhalten. Das Neutralitätsgebot schließt allerdings nicht aus, dass Minister sich außerhalb ihrer amtlichen Funktion an der politischen Meinungsbildung betätigen. Öffentlichkeitsarbeit sei zulässig. Sie ende aber dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen gewinnt. Sprich: Nach dem BVerfG müsse stets im Einzelfall bestimmt werden, ob eine Äußerung nun in Wahrnehmung des Ministeramtes stattfand oder nicht. 

 

Äußerung rechtmäßig, Veröffentlichung nicht

Die Verfassungsrichter sehen in dem Interview eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien. Vom Inhalt seiner Kritik müsse Seehofer aber kein Wort zurücknehmen. Lediglich die Veröffentlichung auf der Homepage verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Ein Regierungsvertreter dürfe nämlich die Ressourcen der Regierung nicht dazu nutzen, die Opposition schlechtzureden. Das BVerfG stellte aber ausdrücklich fest, dass der Innenminister harte Worte über die AfD finden durfte. Der Ausdruck „staatszersetzend“ sei auch nicht zu beanstanden, wäre er nicht auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht worden. Hätte Seehofer diesen Ausdruck in einer Talkshow benutzt oder wäre das Interview nicht publiziert worden, hätte die AfD keine rechtliche Handhabe gegen ihn gehabt. Durch das Hochladen des Interviews auf der Webseite des Ministeriums habe er aber staatliche Ressourcen für den „politischen Meinungskampf“ benutzt und damit die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.

 Direkte Konsequenzen für Seehofer hat das Urteil allerdings nicht. Das Interview befindet sich schon lange nicht mehr auf der Ministeriums-Homepage.

 

Ähnlicher Fall: „Rote Karte für die AfD“

Mit seiner Entscheidung bleibt das BVerfG seiner Linie treu. Für eine Niederlage Seehofers sprach im Vorfeld bereits, dass das Gericht in Karlsruhe 2018 bereits einen ähnlichen Fall zugunsten der AfD entschied. Im Jahr 2015 hatte die ehemalige Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) zu einem Boykott einer AfD-Demonstration aufgerufen. Sie kritisierte die AfD scharf, eine Pressemitteilung unter dem Titel „Rote Karte für die AfD“ wurde auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Damit habe sie das Recht der Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt, so das BVerfG damals. Auch dieser Klage wurde stattgegeben.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Parteien, Art. 21 GG](https://jura-online.de/lernen/parteien-art-21-gg/235/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Neutralitaetsgebot_und_die_AfD?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Seehofers_Neutralitaetspflicht)

 - [Demokratieprinzip](https://jura-online.de/lernen/demokratieprinzip/237/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Neutralitaetsgebot_und_die_AfD?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Seehofers_Neutralitaetspflicht)

 - Beitrag vom 18. Februar 2020: *"[BVerfG: Neutralitätsgebot und die AfD](https://jura-online.de/blog/2020/02/18/bverfg-neutralitatsgebot-und-die-afd/?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zu_Seehofers_Neutralitaetspflicht)"*
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