VG Düsseldorf kippt Alkoholverbot in der Altstadt

VG Düsseldorf kippt Alkoholverbot in der Altstadt

Allgemeinverfügung zum Alkohol-Verkaufsverbot rechtswidrig

In der Düsseldorfer Altstadt fließt wieder Alkohol: Das VG Düsseldorf erklärt die Allgemeinverfügung zum Alkohol-Verkaufsverbot der Stadt für rechtswidrig. Der Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken ist nun zu jeder Zeit möglich.

 

Worum geht es?

Die Stadt Düsseldorf hatte im Rahmen ihres Kampfes gegen die Ausbreitung von Corona eine ungewöhnliche Regelung getroffen. Gegenstand ihrer Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2020 war ein Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind. Diese Regelung galt für die gesamte Düsseldorfer Altstadt, ein beliebter Ort der Stadt. Unter der Woche war der Verkauf ab 18.00 Uhr, am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen sogar bereits ab 15.00 Uhr untersagt. Die Behörde argumentierte, dass dadurch unkontrollierte Ansammlungen von Menschen in der Altstadt verhindert werden sollen. Ohne eine spontane Beschaffung von alkoholischen Getränken würde man Menschenansammlungen verhindern, zumindest erschweren.

Von der Regelung betroffen waren (neben den durstigen Düsseldorfern) vor allem Kneipen, Kioske und Supermärkte. Ein Lebensmitteleinzelhandels-Unternehmen zog vor das VG Düsseldorf, das nun entschieden hat.

 

Allgemeinverfügung zum Alkohol-Verkaufsverbot rechtswidrig

Das VG Düsseldorf gab dem Eilantrag des Einzelhändlers statt. Das durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf angeordnete Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr sei rechtswidrig. Die Regelung sei nicht geeignet, um Corona-Infektionen einzudämmen, es könne daher nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 I 1 IfSG gestützt werden.
 § 28 I 1 IfSG

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, […],  soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; […].“

 

Im Grunde stimmte das Gericht den Sorgen der Stadt zu, dass mehr Menschen in die Altstadt strömen könnten, als in die Kneipen passen. Der Verkauf von Alkohol war auf den Terrassen der Kneipen weiterhin zulässig, die Bedingung für die Getränke mit Prozenten war: Ein Sitzplatz. Das Alkoholverbot sei aber nicht geeignet. Laut Gericht führe weder der Verkauf noch der Verzehr von Alkohol außer Haus unmittelbar zu weiteren Infektionen und zur Ausbreitung der Krankheit. Weiter betonten die Richter, dass die Stadt Düsseldorf sogar selbst davon ausgehe, dass viele Menschen in die Altstadt kommen würde. Mit der Untersagung des Außerhausverkaufs von alkoholischen Getränken könne dem nicht entgegengewirkt werden.

 

Gericht nennt andere Maßnahmen

Vielmehr könne die Stadt Düsseldorf andere, geeignete Maßnahmen vornehmen. So könne sie zunächst, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei, sorgfältig die Abstandsregelungen kontrollieren und Verstöße gegen die Mund-Nase-Bedeckungspflicht sanktionieren. Außerdem heißt es vom Gericht:

Als weitere Maßnahmen böten sich Zugangsbeschränkungen zur Altstadt und die Einrichtung von Sperrzonen an, um der befürchteten Überfüllung der Altstadt entgegenzuwirken.

 

Die Stadt Düsseldorf kann gegen die Entscheidung vor dem OVG Münster erheben. Bereits vor der offiziellen Verkündung der VG-Entscheidung hob die Stadt das Alkoholverbot allerdings auf. Auf ihrer Homepage heißt es:

Die Landeshauptstadt prüft nun andere Möglichkeiten, um Menschensammlungen in der Altstadt möglichst zu vermeiden.