** 17 VersAusglG bleibt, Frauen werden aber künftig bei der Verteilung von Betriebsrentenansprüchen bessergestellt**
Im Falle einer Scheidung muss häufig die Betriebsrente unter den ehemaligen Partner aufgeteilt werden. In der Praxis bedeutet das oft einen Nachteil für die Frau. Das BVerfG hat die Regelung untersucht und stellt fest: Verfassungskonform, aber…
Worum geht es?
Im Jahr 2017 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 153.500 Ehen geschieden. In einem solchen Verfahren müssen auch die Rentenansprüche der Ehepartner aufgeteilt werden, dieses Vorgehen wird als Versorgungsausgleich bezeichnet. Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, im Falle einer Scheidung die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung aufzuteilen, er gilt seit 1977. Dazu zählt häufig auch eine Betriebsrente. In der Praxis ist der Fall oft so gelagert: Der Ehemann ging arbeiten, die Ehefrau kümmerte sich vorwiegend um die Kinder. Im Falle der Scheidung soll dann die Ehefrau von den höheren Rentenansprüchen ihres Ex-Mannes profitieren.
Bei der Aufteilung von einer Betriebsrente gab es aber verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf. Die entsprechende Norm aus dem Gesetz über den Versorgungsausgleich wurde nun vom BVerfG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft, denn insbesondere Frauen könnten faktisch benachteiligt sein.
Zinsentwicklung sorgt für Nachteile
Die erworbenen Rentenansprüche sollen nach der Ehe gerecht aufgeteilt werden, jeder soll die Hälfte bekommen. Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs ist, dass jeder Ehepartner einen eigenen Rentenanspruch bei derselben Rentenkasse hat. Bei Betriebsrenten gilt aber eine andere Regelung, nämlich § 17 VersAusglG. Die darin enthaltene Sonderregelung betrifft die externe Teilung von betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Bei einer solchen Aufteilung der Betriebsrente erhält die zumeist ausgleichsberechtigte Frau ihr Geld nicht automatisch von derselben Rentenkasse (das wäre die in § 17 VerAusglG genannte „Direktzusage“), bei dem ihr Ex-Mann seinen Anspruch hat. Denn im Falle der Betriebsrente darf der Anspruch seitens der Rentenkasse auf einen anderen Träger übertragen werden – die sogenannte Unterstützungskasse. Dieses Vorgehen bringt finanzielle Verluste für die ausgleichsberechtigte Person mit: Der zumeist ausgleichspflichtige Mann gibt zwar die Hälfte seiner Rente ab, diese kommt aber aufgrund der Zinsentwicklung nicht in der Summe bei seiner Ex-Frau an. Sie bekommt dann deutlich weniger Rente ausbezahlt.
BVerfG: Regelung verfassungskonform, aber…
Die Karlsruher Richter haben nun entschieden: Im Grunde sei es verfassungskonform, wenn bei einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche auf eine Unterstützungskasse übertragen werden. Allerdings müssten die zuständigen Gerichte die Regelung des § 17 VersAusglG verfassungskonform auslegen, damit keine Benachteiligung der Frau entsteht. Der neue Präsident des BVerfG, Stephan Harbarth, führte aus:
Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtigte Person verlagert werden. Einer solchen einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt.
§ 17 VersAusglG müsse laut BVerfG daher nicht geändert werden. Die Familiengerichte müssten aber sicherstellen, dass Frauen nicht benachteiligt werden. Es sei Aufgabe des Gerichts, dass bei einer externen Teilung nach § 17 VersAusglG übermäßige Transferverluste verhindert werden. Das BVerfG hat dabei auch eine ganz bestimmte Grenze vorgegeben: Eine Abweichung von maximal 10 Prozent sei noch hinnehmbar:
Eine Grenze von 10 Prozent trägt auf der einen Seite den eigentumsrechtlich geschützten Interessen der geschiedenen Ehepartner und den verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen Rechnung.
Mehr Aufwand für Gerichte
Familienrechtler Klaus Weil vom DAV prognostizierte, dass auf die Gerichte nun ein hoher Arbeitsaufwand zukommen würde. Insbesondere könnte es sein, dass in vielen Scheidungsverfahren nun Sachverständige hinzugezogen werden müssen, um einen fairen Versorgungsausgleich zu schaffen.
Ein solcher muss übrigens nicht immer vorgenommen werden: In bestimmten Fällen kann es sein, dass das Gericht bei einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchführt. Das Gesetz sieht einen derartigen Ausschluss bei kurzen Ehen (drei oder weniger Jahre) und bei Geringfügigkeit vor, also wenn die Ansprüche der ehemaligen Partner ohnehin gleichwertig oder lediglich minimal unterschiedlich sind. Außerdem scheidet ein Versorgungsausgleich aus, wenn sich die Partner außergerichtlich einen Ausgleich vereinbaren.
Unterm Strich bedeutet die Entscheidung des BVerfG: § 17 VersAusglG bleibt, Frauen werden aber künftig bei der Verteilung von Betriebsrentenansprüchen bessergestellt.
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