Coronakrise und Demokratieprinzip – alles (noch) verfassungsgemäß?
Neues Gesetz in puncto Corona-Bekämpfung: Jens Spahn soll neue Verordnungsermächtigungen bekommen. Kritik dafür kommt vor allem aus der Opposition. Coronakrise und Demokratieprinzip – alles verfassungsgemäß?
Worum geht es?
Im Rahmen der Coronakrise befindet sich aktuell ein neues Gesetz in Arbeit. Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde bereits vom Bundestag beschlossen, nur noch der Bundesrat muss zustimmen. In dem Gesetz sind weitere Maßnahmen vorgesehen, um Herr über die Pandemie zu werden. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes ist, den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu fördern und Tests auf COVID-19 auch symptomunabhängig einzuführen, insbesondere in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Die Kostenübernahme soll dabei vom Bundesgesundheitsministerium gesteuert werden: Dieses kann unter der Führung von Jens Spahn (CDU) die gesetzliche Krankenversicherung per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus zu bezahlen. Grundsätzlich werden unserem Gesundheitsminister mit dem neuen Gesetz weitere Befugnisse zugesprochen. Dafür hagelt es von mehreren Seiten Kritik.
Verordnungsermächtigung verstößt gegen Demokratieprinzip?
Jens Spahn wurden bereits mit dem ersten Gesetz zur Corona-Bekämpfung von Ende März weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Auf einmal konnte der Gesundheitsminister Rechtsverordnungen erlassen, ohne dass dabei Bundesrat oder Bundestag mitentschieden können. Im Zweiten Gesetz nun setzt sich dieses Vorgehen fort: Die GroKo sichert Spahn weitreichende Kompetenzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu, an denen das Parlament nicht beteiligt werden muss. Diesbezüglich gibt es – vor allem aus der Opposition – verfassungsrechtliche Bedenken. So stellten die Grünen jüngst einen Änderungsantrag und monierten, dass man mit dem Gesetz Spahn weitere „Blanko-Ermächtigungen“ erteile. Man sehe den Kern des Demokratieprinzips in Gefahr, auch in einer Krise dürfe es „keinen von parlamentarischen Mehrheiten entkoppelten Verwaltungsstaat“ geben, heißt es.
Das Demokratieprinzip ergibt sich aus Art. 20 I GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Zusammen mit Art. 20 II 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe, ergibt sich der Inbegriff einer Demokratie. Das Volk ist souverän, die Mehrheit entscheidet und soll die Staatsgewalt legitimieren. Dies geschieht durch Wahlen und Abstimmungen. Nun gibt es aber verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Spahn zugesprochenen Kompetenzen noch auf dem Rücken des Demokratieprinzips getragen werden können.
Mehr parlamentarische Kontrolle
Aus dem Änderungsantrag der Grünen ergibt sich, dass ihrem Vorschlag nach das Infektionsschutzgesetz (IfSG) angepasst werden müsse. Sie schlagen vor, dass Verordnungen auf Verlangen des Bundestages oder des Bundesrates aufgehoben werden könne. Es heißt:
Denn die Maßnahmen könnten ansonsten noch bis zum 31.03.2021 Wirkung entfalten, ohne dass das Demokratieprinzip hinreichende Wirksamkeit entfalten könnte. Das ist auch in der Krise – für einen so langen Zeitraum – nicht hinnehmbar.
Auch die FDP-Fraktion kritisiert den Gesetzentwurf aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken. Die gesundheitspolitische Sprecherin, Christine Aschenberg-Dugnus, kommentierte, dass die Beteiligungs- und Kontrollrechte des Parlaments auf der Strecke bleiben würden.
So stehen beispielsweise die genauen Einzelheiten zur Kostenübernahme für die Tests noch nicht fest. Die genaue Ausgestaltung liege nämlich in der Hand von Jens Spahn, die er per Verordnung konkretisieren könne. Eine Zustimmung des Bundesrates wäre nicht nötig. Zu vage seien daher die formulierten Ermächtigungen, findet auch Linksparteichefin Katja Kipping. Die Ermächtigungen gingen deutlich über die Corona-Bekämpfung hinaus.
Wird der Rechtsausschuss eingeschaltet?
Rechtspolitiker der Opposition fordern daher aufgrund der Bedenken eine Anhörung im Rechtsausschuss – sie wurden aber von den GroKo-Mitgliedern überstimmt. Außerdem sei zuständiger Ausschuss für die aufgeworfenen Fragen der Gesundheitsausschuss. Johannes Fechner, Rechtspolitiker der SPD, kommentierte gegenüber LTO:
Federführender Ausschuss und damit zuständig für Anhörungen ist beim Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Gesundheitsausschuss.
Weiter führte der Politiker aus, dass es im Gesundheitsausschuss die Gelegenheit gebe, auch verfassungsrechtliche Fragen zu erörtern. Abgeordnete aus dem Rechtsausschuss sollen daher bei der Anhörung des Gesundheitsausschusses teilnehmen.
Weitere Inhalte des Gesetzes
Weitere relevante Änderung durch das neue Gesetz ist eine geplante Prämienzahlung der Kassen an Beschäftige in der Pflege aufgrund der Corona-Belastungen. Die Prämie soll bis zu 1000 Euro beinhalten, ihre Gesamtkosten beziffert Spahn auf eine Milliarde Euro. Labore müssen den Gesundheitsämtern künftig auch negative Testergebnisse melden. Auch sollen solche Daten gesammelt werden, die den Ort einer wahrscheinlichen Infektion festhalten. Die Daten werden zur Auswertung anonymisiert an das Robert Koch-Institut übermittelt.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Bis zum Inkrafttreten soll dann nicht viel Zeit verstreichen, äußerte sich das das Bundesgesundheitsministerium. Einen genauen Zeitrahmen hatte es aber nicht genannt.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:
- [Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/gesetzgebungsverfahren-art-76-ff-gg/219/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Streit_um_Kompetenzen_Wie_weit_reichen_die_(Corona-)_Befugnisse_von_Gesundheitsminister_Spahn)
- [Demokratieprinzip](https://jura-online.de/lernen/demokratieprinzip/237/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Streit_um_Kompetenzen_Wie_weit_reichen_die_(Corona-)_Befugnisse_von_Gesundheitsminister_Spahn)
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