Showdown in Karlsruhe? BGH zum Dieselskandal

Showdown in Karlsruhe? BGH zum Dieselskandal

Erste Verhandlung zum Dieselskandal vor dem BGH

Showdown in Karlsruhe? Der BGH verhandelt das erste Verfahren im sogenannten Dieselskandal. Ein gebrauchter Sharan könnte zum Präzedenzfall werden.

 

Worum geht es?

In Karlsruhe wird vor dem BGH aktuell ein Fall aus der VW-Dieselaffäre verhandelt. Das Urteil im ersten Grundsatzverfahren wegen der Abgasmanipulation wird zwar erst am 25. Mai getroffen, doch bereits am ersten Verhandlungstag wurde das Handeln von VW seitens der Richter deutlich kritisiert. In dem konkreten Verfahren geht es um die Klage eines Besitzers eines VW Sharan. Aufgrund der Dieselaffäre möchte er sein Auto zurückgeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Spannend: Das Auto kaufte er als Gebrauchtwagen bei einem unabhängigen Händler. Was hat der BGH für Bedenken?

 

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: (+)

Der BGH stellt klar, dass er im von VW vorgenommenen Einbau von Abschalteinrichtungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sieht. Sogar, wenn es sich um den Kauf eines Gebrauchtwagens handelt. Daher können Käufer von VW-Autos nach Ansicht der Karlsruher Richter einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB aufgrund des Dieselskandals haben.

 

§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitte verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

In der vorläufigen Einschätzung zu Prozessbeginn führte der Vorsitzende Richter Seiters aus, dass der Kläger durch den Kauf des Fahrzeugs geschädigt sei. Die Einwände von VW, es würde überhaupt keine Täuschungshandlung vorliegen und dass der Schaden spätestens mit dem Softwareupdate behoben sei, wirkten bei den Richtern nicht. VW versuchte geltend zu machen, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages schon deshalb nicht möglich sei, da es zu dem Käufer aufgrund des Gebrauchtwagenkaufs schon gar keine Vertragsbeziehung gebe. Der Automobilhersteller habe daher noch nicht einmal mittelbar den Kaufpreis erhalten – den BGH scheint dies nicht zu überzeugen. Der Anwalt des Sharan-Fahrers zeigte sich daher erfreut:

Der BGH hat sich heute im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal in aller Ausführlichkeit verbraucherfreundlich positioniert.

 

Streitpunkt Nutzungen

Mit seinen Ausführungen scheint sich der BGH dem OLG Koblenz anzuschließen, das in dem Verfahren um den gebrauchten Sharan die vorherige Instanz darstellt. Dies hatte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB festgestellt und dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 26.000 Euro zugesprochen. Der Kaufpreis belief sich aber auf 31.500 Euro – die gezogenen Nutzungen wurden abgezogen.

Da der Kläger allerdings den vollen Kaufpreis erstattet bekommen wollte, ging er in Revision. In puncto Nutzungen scheint der BGH aber ebenfalls eine klare Auffassung zu haben. Auch ein Käufer eines „schmutzigen“ Dieselfahrzeugs müsse sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Denn Tatsache sei, dass der Wagen schließlich genutzt wurde. Verbraucheranwälte versuchen seit längerer Zeit, für ihre Mandanten eine Anrechnung der gezogenen Nutzungen zu verhindern. Als Argument bringen sie vor, dass dies eine unbillige Entlastung für VW sei. Der BGH sieht das allerdings nicht so und schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an: Kaufpreiserstattung ja, aber abzüglich der gezogenen Nutzungen. Dies richte sich bei Autos nach den gefahrenen Kilometern. Die bereits zurückgelegte Strecke sei in ein Verhältnis mit der zu erwarteten Gesamtleistung zu setzen.

 

Weitere Verfahren vor BGH angesetzt

Der Fall um den Sharan ist der erste Fall, der vom BGH wegen der Dieselaffäre entschieden werden muss. Der BGH könnte damit einen Präzedenzfall schaffen, wenn er in einem Verfahren mit Besonderheiten – aufgrund des Gebrauchtwagenkaufs – einen Schadensersatzanspruch annimmt. Denn dann würde ein solcher auch erst recht bei Käufern bestehen, die ihr Fahrzeug direkt bei VW erworben haben. Trotzdem gibt es noch weitere, ungeklärte Rechtsfragen durch die Dieselaffäre: Der BGH wird sich mit Fragen des Deliktzinses, Haftung für Mängel und Verjährungsfragen von erst später geltend gemachten Ansprüchen beschäftigen müssen. Bereits im Juli stehen daher weitere Verfahren an. 

Aktuell gibt es über 70.000 Einzelklagen im Rahmen des Dieselskandals, bereits 60.000 Urteile sind gefallen. Außerdem gab es eine gigantische Musterfeststellungsklage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Diese hatte das Ziel, ebenfalls feststellen zu lassen, dass VW vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht habe. Der Automobilkonzern schloss allerdings einen Massenvergleich – die Musterfeststellungsklage wurde zurückgenommen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:

 - [§ 826 BGB, sittenwidrige vorsätzliche Schädigung](https://jura-online.de/lernen/826-bgb/135/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Showdown_in_Karlsruhe_BGH_zum_Dieselskandal)
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