Paketzustellung jetzt auch an Sonn- und Feiertagen?

Paketzustellung jetzt auch an Sonn- und Feiertagen?

Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Interesse nach § 15 II ArbZG?

Mehrere private Paketzusteller wollten aufgrund der Corona-Pandemie auch an Sonn- und Feiertagen ausliefern. Ihre Eilanträge blieben vor dem VG Berlin allerdings erfolglos.

 

Worum geht es?

Das Leben verlagert sich wegen COVID-19 immer mehr in die eigenen vier Wände. Eine der Folgen davon ist, dass Onlinebestellungen zunehmen – und diese auch ausgeliefert werden müssen. Paketzustelldienste sehen sich daher mit einer noch höheren Arbeitsbelastung konfrontiert. Mehrere private Paketzustelldienste aus Berlin hatten daher versucht, eine Ausnahmegenehmigung für die Osterfeiertage zu beantragen, damit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeliefert werden könne. Der Deutschen Post zufolge werden aktuell ungefähr acht Millionen Pakete und Päckchen am Tag zugestellt. Im Jahresdurchschnitt trägt die Post laut eigener Angabe pro Zustelltag 5,2 Millionen Pakete aus.

Die Ausnahmegenehmigung wurde den privaten Zustelldiensten aber nicht erteilt. Daraufhin reichten sie mehrere Eilanträge beim VG Berlin ein und beriefen sich auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den dazukommenden hohen Krankenstand. Ohne eine Ausnahmegenehmigung würde es zu einem Rückstau unerledigter Zustellungen führen, der nicht zeitnah abgebaut werden könne. Das VG Berlin musste entscheiden.

 

Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Interesse nach § 15 II ArbZG?

Grundsätzlich darf in Deutschland an Sonn- und Feiertagen gem. § 9 ArbZG nicht gearbeitet werden. Im selben Gesetz ist aber eine Vielzahl an Regelungen normiert, wann von diesen Vorgaben abgewichen werden kann. Beispielsweise kann gem. § 10 I Nr. 1 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, wenn es sich dabei um Not- oder Rettungsdienste handelt, § 10 I Nr. 4 ArbZG gewährt unter anderem Gaststätten die Möglichkeit, auch sonntags zu öffnen. Sollte keine gesetzliche Regelung greifen, gibt es das Instrument der Ausnahmegenehmigung aus § 15 II ArbZG.
§ 15 II ArbZG:

Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

 

Die zuständige Behörde im vorliegenden Rechtsstreit ist das Landesamt für Arbeits- und Gesundheitsschutz Berlins. Als arbeitsrechtliche Ausnahmevorschrift sei § 15 II ArbZG sehr eng auszulegen – ohne Ausnahmeregelung müsse der Allgemeinheit ein nicht unerheblicher Schaden drohen. Exemplarisch fallen unter die Norm schwere Unfälle, Naturkatastrophen oder ein drohender Versorgungsnotstand der Bevölkerung.

Das VG Berlin teilte die Auffassung der Behörde. Es sehe trotz der Coronavirus-Pandemie keine Versorgungskrise, die eine Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Zwar würden die Waren durch zusätzliche Lieferungen an Sonn- und Feiertagen früher eintreffen – dies genüge aber nicht. Ein öffentliches Interesse sei daher abzulehnen. Ein solches sei vielmehr nur dann gegeben, wenn die Notwendigkeit von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ein solches Gewicht erlange, dass dahinter die Belange der Arbeitnehmer praktisch zurücktreten müssen. Die Behörde habe daher rechtmäßig die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 15 II ArbZG verweigert.

 

Auch kein Erfolg nach § 13 III Nr. 2 b) ArbZG

Eine weitere Möglichkeit für eine Ausnahmegenehmigung bietet § 13 ArbZG. In § 13 III Nr. 2 b) ArbZG heißt es:
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Die besonderen Verhältnisse müssen durch Umstände verursacht sein, die betriebsunabhängig von außen auf das Unternehmen einwirken. Eine Pandemie könne daher durchaus unter § 13 III Nr. 2 b) ArbZG fallen. Allerdings kann die Ausnahmegenehmigung nach § 13 III Nr. 2 b) ArbZG nur dann erlassen werden, wenn dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich ist. Der Betrieb müsse sich daher in einer vorübergehenden Sondersituation befinden, die vom üblichen Betriebsverlauf abweicht und beim Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde, wenn er nicht auch noch an Sonn- und Feiertagen arbeiten lassen würde. Als unverhältnismäßig sei der Schaden aber nur dann anzusehen, wenn dieser unter Berücksichtigung des Gewichts des Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbots dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Auch auf diesem Wege hatten die Eilanträge keinen Erfolg. Das VG Berlin erklärte, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Seitens des Gerichts heißt es: 

Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hätten hierfür aber nichts dargetan.

Im Ergebnis blieben die Eilanträge insgesamt ohne Erfolg. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Rechtsquellen im Arbeitsrecht](https://jura-online.de/lernen/rechtsquellen-im-arbeitsrecht/1258/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Paketzustellung_jetzt_auch_an_Sonn_und_Feiertagen)

 - [Arbeitnehmer, § 611a BGB](https://jura-online.de/lernen/arbeitnehmer/1257/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Paketzustellung_jetzt_auch_an_Sonn_und_Feiertagen)
BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen