Leistungsstörungsrecht in der Coronakrise: Gutscheine statt Geld zurück für abgesagte Veranstaltungen?

Leistungsstörungsrecht in der Coronakrise: Gutscheine statt Geld zurück für abgesagte Veranstaltungen?

Was sagt das Schuldrecht?

Gutscheinlösung: Wo normalerweise Unmöglichkeit und Befreiung von der Gegenleistungspflicht greifen, wird nun eine Gutscheinlösung eingeführt. Veranstalter sollen dadurch entlastet werden.

 

Worum geht es?

Das Bundeskabinett reagiert weiter auf die Herausforderung der Coronakrise und greift Veranstaltern unter die Arme. Wenn wegen der Pandemie Kultur-, Sport- und Freizeitevents ausfallen müssen, sollen Nutzer mit Gutscheinen statt mit Gelderstattung entschädigt werden. Justizministerin Lambrecht (SPD) begründete dieses Vorgehen damit, dass Veranstalter und Betreiber aktuell mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert seien. Dies könnte in Kombination mit dem ohnehin schon weg brechenden Geschäft existenzgefährdend werden. Sollte eine Veranstaltung aufgrund der Pandemie abgesagt werden, soll der Veranstalter für vor dem 8. März erworbene Tickets den Käufern daher einen Gutschein geben dürfen. Diese Regelung soll auch für Jahreskarten etwa für Museen oder Schwimmbäder gelten. Dafür soll Art. 240 des Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ergänzt werden. Dort finden sich bereits Sonderregelungen für Verbraucher, Kleinstunternehmen, Mieter, Pächter und Darlehensnehmer. In § 5 wird nun eine weitere Corona-Sonderregelung für das Veranstaltungsrecht getroffen. Sie kann als Zahlungsaufschub für Veranstalter und Betreiber verstanden werden.

 

Normalerweise: Leistungsstörungsrecht

Eine Sonderregelung ist notwendig, da unser geltendes Leistungsstörungsrecht eine „Gutscheinlösung“ grundsätzlich nicht vorsehen würde. Vielmehr sieht die Rechtslage so aus: Wenn ein Konzert abgesagt werden muss, wird die Leistung des Veranstalters – das Konzert abzuhalten – gemäß § 275 I BGB für ihn unmöglich. Dadurch greift die Regelung des § 326 I 1 Alt. 1 BGB:
 § 326 I 1 Alt. 1 BGB:

Braucht der Schuldner nach § 275 I bis III nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.

 

Sollte die Gegenleistung – also beispielsweise die Bezahlung des Ticketpreises – entrichtet sein, wäre diese nach § 326 IV BGB zurückzuerstatten. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gilt ähnliches. Solange das Studio geschlossen ist, ist die Leistung unmöglich. Auch hier ist die Folge: Für diesen Zeitraum wird kein Entgelt geschuldet.

 

Genaueres zum Gutschein

Im Falle der Unmöglichkeit soll der Gläubiger daher zunächst mit einem Gutschein abgefunden werden. Dieser wird in derselben Höhe ausgestellt, die das gesamte Entgelt inklusive Vorverkaufsgebühr etc. beinhaltet. Der Gutschein kann bei allen zukünftigen vertraglichen Leistungen des Veranstalters oder Freizeiteinrichtungen eingelöst werden. Wenn er bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde, soll eine Auszahlung in Geld erfolgen.  

Es gibt aber auch Ausnahmen, wann eine Auszahlung in Geld früher möglich sein soll. Zum einen ist das die Situation, wenn die Ausstellung eines Gutscheins für den Verbraucher unzumutbar erscheint. Dies könnte der Fall sein, wenn es sich um einen Konzertbesuch handelt, der im Rahmen einer Urlaubsreise erfolgen sollte, der Verbraucher sich aber zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr an diesem Ort befindet. Außerdem soll es eine Härtefallregelung für Kunden geben, die das Geld in der aktuellen Krise dringend brauchen.

 

Kritik von Verbraucherzentrale und FDP

Die Regelung wird unter anderem von Klaus Müller, dem Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert. Sowohl Unternehmer als auch Verbraucher hätten an den Folgen der Pandemie schwer zu tragen. Müller kommentierte:

Die geplanten Zwangsgutscheine verteilen die Lasten aber auf eine unzumutbare und unfaire Weise. Die Pläne drohen viele Verbraucher zu überfordern.

Außerdem sieht die FDP im Bundestag Verbesserungsbedarf. Man müsse die Regelung dahingehend konkretisieren, dass die Kunden auch dann abgesichert seien, sollte ein Veranstalter tatsächlich sein Geschäft verlieren. Die verbraucherschutzpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Katharina Willkomm, verlangte daher, dass die Veranstaltungsgutscheine „insolvenzsicher“ gemacht werden müssten.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Arten der Unmöglichkeit](https://jura-online.de/lernen/arten-der-unmoeglichkeit-275-i-bgb/428/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Leistungsst%C3%B6rungsrecht_in_der_Coronakrise_Gutscheine_statt_Geld_zurueck_fuer_abgesagte_Veranstaltungen)