Corona und die Verfassungsmäßigkeit

Corona und die Verfassungsmäßigkeit

Sind die derzeitigen Grundrechtseingriffe überhaupt noch verhältnismäßig?

Die staatlichen Maßnahmen werden teilweise kritisiert - zu Recht? Wie weit darf der Staat gehen?

 

Worum geht es?

Das Leben in Deutschland hat sich aufgrund der Corona-Pandemie verändert. Zur Bekämpfung des Virus hat der Staat eine Vielzahl an Maßnahmen aufgestellt. Ein Großteil der Bevölkerung hält diese auch für gerechtfertigt und hält sich an die Ausgangsbeschränkungen, schließlich sorgen Bilder aus den USA oder aus Italien für Beunruhigung. Trotzdem muss hinterfragt werden, ob die staatlichen Maßnahmen rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig sind.

 

Vielzahl an Grundrechten betroffen

Alle Maßnahmen des Staates haben die Folge, dass in unsere Grundrechte eingegriffen wird. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Die Anordnung der Quarantäne in der eigenen Wohnung beschränkt unsere Freizügigkeit. Durch die Beschränkung der sozialen Kontakte wird massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Ebenfalls sind dadurch auch die Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit betroffen. In diesem Artikel haben wir über das Verbot von Gottesdiensten berichtet und über eine Gemeinde, die dagegen gerichtlich vorgehen möchte. Außerdem wird in die Berufsfreiheit eingegriffen – eine Vielzahl von Läden müssen geschlossen bleiben, lediglich solche, die Waren für den täglichen Bedarf vertreiben, sind weiterhin geöffnet. 

Letzter Punkt wurde jüngst von Wolfgang Kubicki (FDP) in seinem Beitrag im Tagesspiegel kritisiert. Aufgrund unseres föderalistischen Systems ist es dazu gekommen, dass in einigen Bundesländern die Öffnung bestimmter Geschäfte gestattet ist, in anderen wiederum genau diese verboten sind. So dürfen in Hamburg zum Beispiel Blumenläden offen sein, in Bremen nicht. Der FDP-Vize schrieb:

Warum ein Tabakgeschäft in Hessen […] grundsätzlich ungefährlicher ist, als in den meisten anderen Bundesländern, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zumindest erklärungsbedürftig.

Er kritisiert die – wenn möglicherweise auch notwendigen – Maßnahmen mit den Worten, dass es „zum Teil zu überschießenden Aktionen der Exekutive“ gekommen sei. Zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht seien sie zweifelhaft.

 

Gesetzliche Grundlage erforderlich

Damit die Beschränkungen von Grundrechten rechtmäßig sind, müssen sie zum einen gesetzlich erlaubt sein, zum anderen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dabei gilt grundsätzlich: Je stärker der Eingriff, desto höhere Anforderungen stellen sich an seine Begründetheit. Kubicki vertritt die Auffassung, dass „Alles dient dem Gesundheitsschutz“ als alleinige Erklärung nicht tragfähig sei.

Bereits die gesetzliche Grundlage wird von Einigen bezweifelt. Alle Maßnahmen, die aktuell aufgrund des Virus beschlossen werden, werden auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt. Dabei wird die Generalklausel aus § 28 I IfSG in Anspruch genommen, wonach die Behörde die „notwendigen Maßnahmen“ ergreifen darf, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Kritik an der gesetzlichen Grundlage rührt daher, dass sie zu unbestimmt sei. Die meisten Verwaltungsgerichte halten sie wegen der außergewöhnlichen Situation allerdings für ausreichend.

 

Maßnahmen verhältnismäßig?

Alle Corona-Maßnahmen unterliegen dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Eine Regelung muss zunächst für ein legitimes Ziel geeignet sein. Mit einer Vorkehrung wie der Ausgangsbeschränkung strebt der Staat an, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Das gewählte Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgte Zweck – die Eindämmung – überhaupt erreicht oder zumindest gefördert werden kann. Dies kann in der Praxis durchaus zu Problemen führen – das Coronavirus ist neu, es ist noch nicht wissenschaftlich eindeutig erwiesen, ob die Maßnahmen zur Eindämmung beitragen oder nicht. Daher muss eine ständige Überprüfung erfolgen. Anschließend muss untersucht werden, ob die Maßnahme erforderlich ist. Das ist zu bejahen, wenn sie das mildeste unter allen gleichgeeigneten Mitteln darstellt. Abschließend kommt die Frage der Angemessenheit. An dieser Stelle erfolgt eine Abwägungsentscheidung.

Eine solche Abwägung muss am Ende vom Gericht überprüft werden, spätestens vom Bundesverfassungsgericht. In die Entscheidung fallen zum einen qualitative Aspekte, wie die Frage nach der Schwere des Grundrechtseingriffs. Es erfolgt eine Abwägung zwischen dem angestrebten Gesundheitsschutz der Bevölkerung mit dem betroffenen Einzelfall, beispielsweise die Berufsfreiheit eines Bürgers, der seinen Einzelhandel aufgrund der Pandemie schließen musste. Neben solchen Abwägungsfragen sind auch die quantitativen Aspekte entscheidend: Wie viele Menschen sind von der Maßnahme betroffen? Wie lange dauert der Grundrechtseingriff? 

 

Erste Entscheidungen der Gerichte getroffen

Mittlerweile mussten sich bereits die ersten Gerichte mit diesen Rechtsfragen beschäftigen. So entschied beispielsweise das OVG Hamburg Ende März, dass die Geschäftsschließungen zur Bekämpfung von Corona gerechtfertigt seien. Die Antragstellerin betreibt mehrere Einzelgeschäfte, in denen sie E-Zigaretten verkauft. Ihre Läden mussten aufgrund einer Allgemeinverfügung geschossen werden – Supermärkte aber nicht. Das OVG sah darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Freizügigkeit, Art. 11 GG](https://jura-online.de/lernen/freizuegigkeit-art-11-gg/3731/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_und_die_Verfassungsmaessigkeit)

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_und_die_Verfassungsmaessigkeit)

 - [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_und_die_Verfassungsmaessigkeit)

 - [Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_und_die_Verfassungsmaessigkeit)

 - [Berufsfreiheit, Art. 12 I GG](https://jura-online.de/lernen/berufsfreiheit-art-12-i-gg/298/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona_und_die_Verfassungsmaessigkeit)