„Corona-Rabatt“ für Straftäter?
Glück im Unglück? Aufgrund der Corona-Pandemie entlässt das Land NRW Strafgefangene. Dadurch soll in den JVA genügend Platz für mögliche Quarantäne Fälle geschaffen werden.
Worum geht es?
In der Coronakrise nutzt jede Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um das Virus einzudämmen und die Folgen für die Gesellschaft so gering wie möglich zu halten. Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass das nordrhein-westfälische Justizministerium sich dem anschließt. Der NRW-Justizminister Peter Biesenbach wies die Leiter der Justizvollzugsanstalten an, die Gefangenen, die noch eine kurze Haftstrafe von bis zu 18 Monaten verbüßen müssen, freizulassen. Dies betrifft Inhaftierte, wenn ihre Entlassung in der Zeit vom 20.03.2020 bis zum 31.07.2020 ansteht. Zugleich profitieren davon JVA-Insassen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müssen, etwa weil sie Geldbußen für das Schwarzfahren nicht bezahlt haben. Insgesamt werden vorübergehend rund 1.000 von ungefähr 16.000 Häftlingen in Nordrhein-Westfalen entlassen. Außerdem sind die Staatsanwaltschaften gebeten worden, die Ladungen zum Haftantritt zu verschieben, wenn es sich um Freiheitsstrafen unter einem Jahr handelt. Fahndungen nach gesuchten Schuldigen sollen ebenfalls vorläufig entfallen. Mit diesen Maßnahmen will das Land Platz in den JVA schaffen, sollte es innerhalb der Gefängnismauern zu Quarantänefällen kommen und somit Häftlinge isoliert werden müssen.
Rechtliche Grundlage
Biesenbach verkündete, dass das Land „von den gesetzlich in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitteln eines zeitweisen Strafaufschubs und einer begrenzten Strafunterbrechung Gebrauch“ mache. Die Rechtsgrundlage für diese Verfahrensweise findet sich in § 455a StPO.
§ 455a I StPO:
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
Der Fachbegriff der Norm ist der Ausstand, also der Aufschub und/oder die Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln. Anwendung findet die Norm unter „normalen“ Umständen etwa bei Überbelegung einer JVA, größeren Baumaßnahmen oder wenn Platz für Gefangene schwerer Kriminalität geschaffen werden muss. Aber auch bei Katastrophenfällen können Gefangene vorübergehend entlassen werden. Das Coronavirus biete nach Auffassung des Ministeriums die notwendige Grundlage, um von § 455a StPO Gebrauch zu machen.
Der Justizminister des Landes stellte aber auch klar, dass die Maßnahme nur vorübergehend sei. Eine unterbrochene Haft werde nachgeholt, soweit es die Situation zulasse – es gebe keinen „Corona-Rabatt“ für Straftäter.
Ausnahmen der Regelung
In dem Erlass sind aber auch Ausnahmen enthalten, nach denen eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht kommt. Dazu zählen Freiheitsstrafen wegen einer der im 13. Abschnitt des StGB aufgeführten Straftaten, also Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Ebenfalls sind flüchtige Häftlinge nicht betroffen, die aus ihrem Urlaub oder von ihrem Freigang nicht zurückgekehrt sein. Grundsätzlich müssen die Häftlinge, die vorübergehend auf freien Fuß gesetzt werden sollen, eine bislang gute Führung gezeigt haben und angemeldeten einen Wohnsitz haben. Neben Sexualstraftätern seien weiter auch schwere Gewalttäter und Häftlinge, denen eine Abschiebung bevorstehe, ausgeschlossen.
Gefängnisse reagieren auf Corona
Innerhalb der JVA zeigen sich auch schon andere Auswirkungen von Corona. Die Besuche sind aktuell auf ein Minimum reduziert, nur notwendige Gespräche mit Strafverteidigern seien zugelassen. Dafür seien im Gegenzug die Regelungen über Telefonate gelockert, im offenen Vollzug sei auch stundenweise die Nutzung von Handys erlaubt. Das Justizministerium kritisierte aber auch offen die mangelhafte Ausstattung der JVA-Belegschaft mit entsprechender Schutzkleidung wie Gesichtsmasken. Man arbeite daran, die Staatsdiener der Justiz schnell mit Schutzausrüstung auszustatten.
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- [Überblick StPO](https://jura-online.de/lernen/stpo-zusatzfrage-ueberblick/1322/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_NRW_entlaesst_Strafgefangene)
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