BGH: Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen!

A. Sachverhalt

K erwarb am 23. November 2013 von B nach einem Proberitt den im Jahr 2005 geborenen Quarterhorse-Wallach “A. “. Der Kaufpreis belief sich auf 17.000 € zuzüglich weiterer 1.000 € für die am 20. November 2013 von dem Tierarzt Dr. G. vorgenommene Ankaufsuntersuchung, bei der keine erheblichen Gesundheitsmängel festgestellt worden waren. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien unter § 8 Abs. 2 Spiegelstrich 3: “Eine Nacherfüllung hat nach der Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Nachlieferung, im Fall einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Nachlieferung zu erfolgen.”

Nachdem das Pferd bei Untersuchungen durch den Tierarzt Dr. Gr. Anfang Februar und Mitte März 2014 unter anderem eine Schmerzhaftigkeit der Rippenköpfe gezeigt hatte, erfuhr K, dass das Pferd Anfang 2013 einen Unfall hatte, der zu einem Rippenbruch führte. Die Tierärztin Dr. E. diagnostizierte damals aufgrund einer am 26. März 2013 vorgenommenen Knochenszintigraphie und radiologischen Untersuchung:

“Der Rippenkörper der 6., 7. und 8. Rippe ist im oberen Drittel frakturiert und die Fraktur ist im Fall der beiden Letzteren auch geringgradig verschoben (disloziert). Als Therapie empfehlen wir Ruhe; das Pferd darf bis zur endgültigen Ausheilung nicht geritten werden.”

Diese Verletzung ist im November 2013 bereits ausgeheilt gewesen. Dennoch machte K mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2014 K geltend, die Fraktur dreier Rippen sei ein Sachmangel, der nicht therapierbar sei; vorsorglich verlangte sie Nachbesserung unter Fristsetzung bis zum 30. April 2014. Nachdem B mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2014 vergeblich um Übersendung der tierärztlichen Befunde gebeten hatte, erklärte K am 6. Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Steht K gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR69/18)

K könnte gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.000 Euro aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB zustehen. Fraglich ist, ob K ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 90a S. 3 BGB zusteht.

 

I. Rücktrittserklärung

K hat am 6.5.2014 den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

 

II. Rücktrittsrecht

Ein Rücktrittsrecht könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB ergeben.

  1. K und B haben einen Kaufvertrag geschlossen (§§ 433, 145 ff. BGB).

  2. Fraglich ist, ob das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufwies (§§ 434, 446 BGB).

Eine auch die Freiheit von (ausgeheilten) Vorverletzungen betreffende Beschaffenheit des Pferdes im Sinne von (§ 434 I 1 BGB) haben die Parteien nicht vereinbart.

Ein Sachmangel könnte sich aber aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB ergeben. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann:

„Zwar wäre das Pferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es sich mit Rücksicht auf die Vorverletzungen für die gewöhnliche Verwendung, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzten Verwendung als Reitpferd übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18 , NJW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16 , NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16 , NJW 2017, 2817 Rn. 16), nicht eignen oder eine Beschaffenheit nicht aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). …

Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; siehe bereits Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 , BGHZ 167, 40 Rn. 37 ) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.“

Demnach könnte einer Mangelhaftigkeit des Pferdes entgegenstehen, dass es bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Pferdes an K, nicht (mehr) krank war. Die Verletzungen des Pferdes waren im November 2013  vollständig ausgeheilt.

Das Berufungsgericht hatte dennoch einen Mangel bejaht:

„Ob die Verletzung folgenlos ausgeheilt sei, sei nicht entscheidungserheblich. Allein der Umstand, dass das verkaufte Pferd eine erhebliche Verletzung erlitten habe, stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch der Käufer eines - wie hier - achteinhalbjährigen Pferdes dürfe erwarten, dass es kein Trauma erlitten habe, bei dem es zu mehr als geringfügigen Verletzungen wie etwa Hautabschürfungen, gekommen sei.“

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des BGH aber zu beachten, dass die geringe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Symptome eine Mangelhaftigkeit des Pferdes nicht begründe:

„Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der “physiologischen Norm” eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen ( Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 , NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen “Idealnorm” entspricht ( Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 , aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit “idealen” Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 , aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 , aaO).“

 

Daher tritt der BGH der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen. Der (implizit ausgesprochene) Vergleich eines Pferdes mit einem als „unfallfrei“ verkauften Gebrauchtfahrzeuges sei rechtsfehlerhaft:

„Die vorgenannten Grundsätze gelten - was das Berufungsgericht verkannt hat - in gleicher Weise für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie hier die ausgeheilten Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem “traumatischen Ereignis” beruhten. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auffassung - auch ohne dies ausdrücklich auszusprechen - ein Tier mit einer ausgeheilten Fraktur letztlich wie ein als unfallfrei verkauftes Kraftfahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 , NJW 2008, 1517 Rn. 21) behandelt. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob an der genannten Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt festzuhalten ist. Denn für eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Kraftfahrzeugen auf Tiere besteht kein Anlass. Die Verletzung eines Tieres kann jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden (vgl. bereits BT-Drucks. 11/5463, S. 5).“

Die Annahme des Berufungsgerichts, auch ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes riefen bei Kaufinteressenten Bedenken über die Art und das Ausmaß des vorangegangenen traumatischen Ereignisses hervor und verliehen dem vom Beklagten veräußerten Pferd den preismindernden Makel einer erheblichen Vorschädigung, rechtfertige die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ebenfalls nicht:

„Es hat verkannt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann und erklärt damit die objektiv berechtigte Käufererwartung für maßgebend ( Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 , aaO Rn. 21; vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 , NJW 2009, 2056 Rn. 11; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 , NJW 2009, 2807 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 , NJW 2011, 2872 Rn. 12; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 , NJW 2016, 3015 Rn. 42). Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass “auf dem Markt” bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen ( Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 , aaO; siehe auch Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 , aaO; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 , NJW 2010, 3710 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 , aaO).“

 

III. Ergebnis

Das Pferd ist nicht mangelhaft. K steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.000 Euro zu.

D. Fazit

Wer hätte das gedacht: Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen. Es bleibt bei der einfachen Formel: Kaufrecht + Pferd = Examensrelevanz!

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