Anordnung zur Briefwahl: Infektionsschutz vor Wahlrecht?

Anordnung zur Briefwahl: Infektionsschutz vor Wahlrecht?

Kommunalwahlen in Bayern

Stichwahl in Bayern – ausschließlich per Briefwahl. Aufgrund der Corona-Pandemie soll die kommende Stichwahl nur per Brief möglich sein. Rechtlich zunächst zweifelhaft, doch der Landtag korrigiert in letzter Sekunde.  

 

Worum geht es?

Der Freistaat Bayern war das erste Bundesland, das eine strenge Ausgangsbeschränkung im Rahmen der Coronakrise festlegte. Gleichzeitig steht das Land aber vor dem Problem, dass es noch eine Kommunalwahl zu Ende bringen muss. Diese fanden am 15. März 2020 statt, unter normalen Umständen – zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine besonderen rechtlichen Vorkehrungen aufgrund Corona. In vielen Städten und Gemeinden muss aber am Sonntag, den 29. März 2020, eine Stichwahl erfolgen. Eine solche ist immer dann notwendig, wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang über 50 Prozent der Stimmen erhielt. Alle Bürgerinnen und Bürger in die Wahllokale zu leiten, kommt angesichts der Ausgangsbeschränkung der Infektionsgefahr allerdings nicht in Frage. Die vielen Stichwahlen finden daher ausschließlich per Briefwahl statt. Das Vorgehen wurde in den letzten Tagen stark kritisiert.

 

Rechtsgrundlage zweifelhaft

Per Allgemeinverfügung (§ 35 2 BayVwVfG) setzte das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest, dass Gemeinden keine Wahllokale zur Abstimmung eröffnen dürften. Einzige Möglichkeit zur Stimmabgabe sei danach die Briefwahl. Eine Präsenzwahl, wie sie grundsätzlich bei Wahlen erfolgt, sei daher ausgeschlossen. Eine Briefwahl ist bei Wahlen die Ausnahme, schließlich dient eine Wahl in einem Wahllokal dem Zweck der geheimen und öffentlichen Wahl. Bei einer Briefwahl hingegen könne nicht garantiert werden, dass der Wähler wirklich frei und unbeeinflusst seine Stimme abgibt. Sie ist trotzdem im Einklang mit unserer Verfassung, da der Bund beziehungsweise die Länder dem Wahlberechtigten eine Ausübung des Wahlrechts nicht erschweren wollen.

In Bayern ist die Rechtsgrundlage für die reine Briefwahl aber zweifelhaft. So kritisierten Andreas Gietl und Fabian Michl in einem Beitrag bei LTO das Vorgehen des Freistaats. Eine Landesregierung könne nicht einfach mit einem Verwaltungsakt in das Wahlrecht eingreifen. Zwar begründe das Ministerium die Allgemeinverfügung mit dem Infektionsschutzgesetz: § 28 I 2 IfSG gewährt den Behörden viele Freiheiten, beispielsweise können Veranstaltungen dadurch verboten werden, um das Coronavirus einzudämmen. Aber selbst, wenn man eine Wahl in einem Wahllokal als Veranstaltung deuten würde, seien aus normenhierarchischen Gründen die Hände gebunden. In dem Beitrag heißt es, ein Verwaltungsakt könne kein Gesetz derogieren – auch nicht in Zeiten von Corona. Treffend zu der aktuellen Situation formulieren die Autoren:

Der Stufenbau der Rechtsordnung ist selbst gegenüber einem neuartigen Virus immun.

 

Landtag korrigiert

Mittlerweile ist der bayerischen Regierung ebenfalls die zweifelhafte Rechtslage aufgefallen. Hätte sie die reine Briefwahl nur auf die Allgemeinverfügung gestützt, hätte dies sogar zur Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen und somit zu Neuwahlen führen können. Dazu wird es nun aber nicht mehr kommen, denn die Staatsregierung hat vergangenen Mittwoch eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Beschluss des Bayerischen Landtags hat eine Gesetzesänderung zur Folge. In dem Beschluss, der hier einzusehen ist, heißt es unter Art. 9a II Nr. 2, dass das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) geändert wird. Ein neuer Art. 60a mit folgendem Wortlaut wird eingeführt:
Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt. Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.

Damit hat die reine Briefwahl am 29. März eine gesetzliche Grundlage. Der Aufwand für die einzelnen Kommunen wird hoch sein. Allein in München mussten mehr als eine Millionen Briefwahlunterlagen verschickt werden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG](https://jura-online.de/lernen/wahlgrundsaetze-art-38-i-1-gg/234/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Anordnung_zur_Briefwahl_Infektionsschutz_vor_Wahlrecht)

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