BVerfG entscheidet über Kopftuchverbot einer Referendarin

BVerfG entscheidet über Kopftuchverbot einer Referendarin

Weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates im Gerichtssaal

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß: Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin zurück und betonte das Neutralitätsgebot des Staates.

Worum geht es?

Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Mit aktuellem Beschluss hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin zurückgewiesen. Die in Frankfurt geborene Deutsch-Marokkanerin hatte 2017 ihr Referendariat begonnen. Sie sah sich dabei aber mit einer Regelung konfrontiert, die sie in ihrem Leben einschränkte: Aufgrund ihres Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch – in Hessen können Rechtsreferendarinnen ihre Ausbildung zwar mit Kopftuch absolvieren, sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen des Staates wahrgenommen werden können. Diese Regelung macht sich in der Ausbildung zum Beispiel so bemerkbar, dass die Beschwerdeführerin Verhandlungen nicht – wie andere Referendare – von der Richterbank verfolgen dürfe, sondern von dem Zuschauerraum aus.

Gegen die Regelungen aus dem hessischen Landesrecht ging die Referendarin gerichtlich vor, allerdings erfolglos. Sie erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen. Diese wurde aber nun vom BVerfG zurückgewiesen.

 

Weltanschaulich-religiöse Neutralität

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde ab. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Referendariat eine weltanschaulich-religiöse Neutralität zu wahren, müsse aus verfassungsrechtlicher Sicht respektiert werden. Zwar greife er damit in die Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG der Beschwerdeführerin ein. Diese sehe sich nämlich mit der Wahl zwischen angestrebter Tätigkeit und Religion gestellt. Der Eingriff sei aber aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zunächst müsse festgehalten werden, dass Art. 4 I, II GG nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt. Für dieses Grundrecht ist – anders als beispielsweise bei der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG – kein Gesetzesvorbehalt enthalten. Zu den verfassungsimmanenten Schranken gehören die Grundrechte Dritter, aber auch Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. 

Das BVerfG zog hier den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates heran. Da der Staat durch Personen handelt, müsse er sich deren Handeln und Auftreten zurechnen lassen. Nicht immer, aber insbesondere in bedeutenden Bereichen wie der Justiz sei dies geboten. In solchen Fällen nehmen die Personen auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, weshalb gerade hier eine weltanschaulich-religiöse Neutralität in der Person gewahrt werden müsse.

Justiz ist klassisch-hoheitlich

Als weitere verfassungsimmanente Schranke von Art. 4 I, II GG komme nach Ausführungen des BVerfG auch die negative Religionsfreiheit aller Verfahrensbeteiligten in Betracht. Darunter wird die grundrechtlich geschützte Freiheit verstanden, gerade keinen religiösen Glauben zu haben beziehungsweise an ihm nicht teilnehmen zu müssen. In der Justiz trete der Staat dem Bürger klassisch-hoheitlich auf, weshalb es hier umso wichtiger sei, Neutralität zu wahren.

 

Eingriff verhältnismäßig

Nach Abwägung des BVerfG seien die Normen aus dem hessischen Juristenausbildungsgesetz auch verhältnismäßig. Im Beschluss heißt es:

Für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots spricht […] der Umstand, dass es sich auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt.

 

Damit bestätigt das BVerfG insbesondere die Angemessenheit der Normen. Das Referendariat sei auch für muslimische Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch möglich, müsse nur dann eingeschränkt werden, wenn sie mit richterlichen Aufgaben betraut werden, den staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst wahrnehmen und justizähnliche Funktionen übernehmen.

 

Keine Verletzung anderer Grundrechte

Das BVerfG beschäftigte sich in seinem Beschluss größtenteils mit der Glaubensfreiheit, ging aber auch auf weitere (mögliche) Grundrechtsverletzungen ein. So stellte das Gericht klar, dass die Ausbildungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 I GG nicht verletzt sei. Art. 12 I GG gewährleiste allen Deutschen das Recht, auch die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Daraus ergebe sich aber kein weitergehender Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die Normen Einfluss auf die Berufswahl als solche haben, wären sie aus den oben genannten Gründen auch für einen Eingriff in Art. 12 I GG gerechtfertigt.

Und schließlich sei aus selbigen Gründen auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Das Tragen eines Kopftuchs sei zwar Ausdruck ihrer persönlichen Identität, die von Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützt werde. Aber auch hier müsse die Neutralität des Staates respektiert werden.

 

Föderalismus sorgt für unterschiedliche Handhabung

Aus diesen Gründen wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zurück, die hessischen Regelungen stünden im Einklang mit der Verfassung. Auch in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gebe es ähnliche Vorschriften hinsichtlich des juristischen Vorbereitungsdienstes. In anderen Bundesländern ist die Frage über die Handhabung des Kopftuches im Gerichtssaal aber gar nicht geregelt. Dies liege daran, dass sich die Justiz dort entweder noch nie mit diesem Problem konfrontiert sah oder im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_entscheidet_ueber_Kopftuchverbot_fuer_Referendarinnen)

 - [Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_entscheidet_ueber_Kopftuchverbot_fuer_Referendarinnen)

 - [Berufsfreiheit, Art. 12 I GG](https://jura-online.de/lernen/berufsfreiheit-art-12-i-gg/298/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_entscheidet_ueber_Kopftuchverbot_fuer_Referendarinnen)

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_entscheidet_ueber_Kopftuchverbot_fuer_Referendarinnen)