§ 217 StGB verfassungswidrig: BVerfG kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

§ 217 StGB verfassungswidrig: BVerfG kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Es gibt auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben

BVerfG kippt § 217 StGB: Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sei verfassungswidrig, denn es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Ein bewegendes Urteil aus Karlsruhe.  

 

Worum geht es?

Das BVerfG hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In Karlsruhe fanden die Richterinnen und Richter überraschend klare Worte. Mit dem Urteil findet eine Debatte ihr Ende, die auf emotionaler, politischer und rechtlicher Ebene stark umkämpft war. Schließlich ging es um nicht weniger als das höchste aller Rechtsgüter: Das Leben, und den mit ihm verbundenen Tod. 

 

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Das BVerfG führte in seinem Urteil aus, dass das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG) ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben garantiere. Daraus resultiere auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, die Freiheit, sich das Leben zu nehmen. Denn der Entschluss zur Selbsttötung stelle eine Grundfrage des menschlichen Daseins dar und berühre wie keine andere Entscheidung die Individualität des Einzelnen. Für solche Situationen dürfe auch auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückgegriffen werden, so das BVerfG.

Die umstrittene Norm aus dem Strafgesetzbuch - § 217 – mache eine solche assistierte Selbsttötung aber weitgehend unmöglich.
 § 217 StGB

(1)  Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)  Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Danach ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Das Merkmal „geschäftsmäßig“ sei dabei nicht im gewerblichen Sinne zu verstehen, sondern erfordere eine wiederholende Tätigkeit. Eine Unterstützung beim Suizid konnte somit nur durch Angehörige oder Nahestehende erfolgen. Dabei ist es in dieser unvorstellbaren Situation doch gerade wichtig, professionelle Hilfe Dritter an seiner Seite haben zu können. Genau darüber stritten sich die Abgeordneten auch 2015, als § 217 StGB eingeführt wurde. Mit seiner Einführung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine gesellschaftsfähig werden. Die Norm machte es dem Einzelnen aber faktisch unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Viele Mediziner gerieten in Unsicherheit darüber, wann sie sich strafbar machen könnten. Sterbewillige waren dann auf sich alleine gestellt.

 

Selbsttötung letzter Ausdruck von Würde

Das BVerfG bestätigte in seinem Urteil, dessen Ursprung mehrere eingereichte Verfassungsbeschwerden von Schwerkranken, Ärzten und Sterbehilfe-Vereinen waren, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch im Einklang mit Art. 1 I GG stehe. Es führte aus:

Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt.

Danach stehe die Menschenwürde der Entscheidung zur Selbsttötung nicht entgegen. Vielmehr sei es gerade auch dann unmittelbarer Ausdruck der eigenen Würde. Wenngleich auch letzte, so sei die Entscheidung zur Selbsttötung eine unmittelbare Persönlichkeitsentfaltung, die mit der Würde des Menschen im Einklang stehe.

 

Motiv dürfe nicht bewertet werden

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben dürfe auch nicht an bestimmte Motive geknüpft werden. Dieses bestehe vielmehr in jeder Phase menschlicher Existenz, unabhängig der Ursache und der Motivation. Würde man den Schutzbereich einengen, so würde dies dem Freiheitsgedanken unseres Grundgesetzes widersprechen. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei von Staat und Gesellschaft stets zu respektieren.

 

Grundrechtsverletzung von Hilfeanbietenden

Darüber hinaus verletzte § 217 StGB auch die Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die eine Suizidhilfe leisten möchten. Diese seien durch § 217 StGB in der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verletzt, so das BVerfG. Dies resultiere aus der inhaltlichen Abhängigkeit des Sterbewilligen zu der Suizidhilfe. Die Entscheidung zur Selbsttötung sei daher in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht von der Bereitschaft Dritten abhängig, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Personen und Vereinigungen müssten ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Andernfalls liefe das Recht des Einzelnen auf Selbsttötung faktisch leer.

 

Regulierung durch Gesetzgeber möglich

Das BVerfG betonte jedoch, dass eine Regulierung der Sterbehilfe grundsätzlich möglich sei. Der Gesetzgeber müsse aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung verbleibe. Dazu müsse er an den Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben ansetzen, wo ihm laut BVerfG ein breites Spektrum an Möglichkeiten offenstehe. So nennt das Karlsruher Gericht beispielhaft Aufklärungs- und Wartepflichten, Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern und die Möglichkeit von Verboten besonders gefährlicher Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Nach dem Urteil des BVerfG hat Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits Gespräche über eine mögliche Regulierung der sogenannten organisierten Suizidassistenz angekündigt.

 

Bewegende Worte von Andreas Voßkuhle

Insgesamt handelt es sich bei dem Urteil um ein sehr bewegendes. Es ist eine klare Entscheidung für die Selbstbestimmung des Lebens – bis in die letzte Konsequenz. Besonders bewegend waren auch die abschließenden Worte von BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle über den suizidwilligen Menschen: 

Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=?utm_campaign=Wusstest_Du_%C2%A7_217_StGB_verfassungswidrig_BVerfG_kippt_Verbot_der_geschaeftsmaessigen_Sterbehilfe)

 - [Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=?utm_campaign=Wusstest_Du_%C2%A7_217_StGB_verfassungswidrig_BVerfG_kippt_Verbot_der_geschaeftsmaessigen_Sterbehilfe)

 - [Berufsfreiheit, Art. 12 I GG](https://jura-online.de/lernen/berufsfreiheit-art-12-i-gg/298/excursus?utm_campaign=?utm_campaign=Wusstest_Du_%C2%A7_217_StGB_verfassungswidrig_BVerfG_kippt_Verbot_der_geschaeftsmaessigen_Sterbehilfe)