BVerfG zur Nutzung eines Blindenhundes in einer Arztpraxis

BVerfG zur Nutzung eines Blindenhundes in einer Arztpraxis

“N Hund im Büro?” – ja, und auch in einer Arztpraxis möglich, sagt das BVerfG

Eine sehbehinderte Frau durfte ein Wartezimmer nicht mit ihrem Blindenhund durchqueren, sondern hätte stattdessen die Außentreppe nehmen müssen. Das BVerfG kritisierte das Berliner Kammergericht stark und gab einer Verfassungsbeschwerde statt.

 

Worum geht es?

Eine sehbehinderte Frau zog vor das BVerfG in Karlsruhe. Die Beschwerdeführerin war 2014 in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis in Berlin. Um diese zu erreichen, gab es zwei Möglichkeiten: Entweder gingen die Patienten über eine stählerne Gittertreppe, die sich im Hof befand, oder sie nutzten einen ebenerdigen Zugang durch das Wartezimmer einer Orthopädiepraxis im selben Gebäude. Letzterer Zugang war natürlich angenehmer und einfacher, vor allem, weil sich die sehbehinderte Beschwerdeführerin stets in Begleitung ihrer Blindenführhündin befand. Und grundsätzlich war der Weg durch die Orthopädiepraxis auch möglich, denn über der Notausgangstür dieser Praxis war ein Schild mit der Beschriftung „Physiotherapie“ angebracht. Die Beschwerdeführerin hatte auch schon mehrmals die Praxis mit Hund zu diesem Zwecke durchquert – bis ihr die Ärzte den Durchgang mit Hund verboten und auf den Weg über die Treppe verwiesen. Bei einem späteren Besuch wurde ihr daher der Durchgang verweigert.

Die Beschwerdeführerin versuchte dagegen gerichtlich vorzugehen und beantragte vor dem LG Berlin, die Ärzte zur Duldung des Durchgangs zusammen mit der Hündin zu verurteilen. Schließlich könne sie nach ihren Ausführungen die Stahlgittertreppe nicht nutzen, da ihre Hündin diese scheue und sich im Gitter verfangen würde. Das LG gab ihr allerdings kein Recht und auch das zuständige KG wies die dagegen gerichtete Berufung ab. Die Gerichte sahen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Gegen den Beschluss des KG legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein - mit Erfolg.

BVerfG rügt Berliner Entscheidung

In Karlsruhe sah man die Rechtslage anders – die Beschwerdeführerin gewann ihre Verfassungsbeschwerde, die gegen die Entscheidung des KG gerichtet war. Das KG habe bei seiner Entscheidung Art. 3 III 2 GG nicht berücksichtigt, worin normiert ist, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. In Berlin wurde die Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbotes verkannt, so das BVerfG: 

Nach diesen Maßstäben verkennt die angegriffene Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 III 2 GG, weil sie dessen Ausstrahlungswirkung in das Zivilrecht nicht berücksichtigt.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter rügten, dass das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aus dem AGG nicht im Lichte des Grundrechts ausgelegt wurde. Dies hätte aber zwingend erfolgen müssen.

 

Mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin

Das BVerfG führte aus, dass von Art. 3 III 2 GG auch Benachteiligungen umfasst seien, die als Nebenfolge einer Maßnahme in Erscheinung treten würden – also auch mittelbare Benachteiligungen. Eine solche liege dann vor, wenn es sich zwar dem Anschein nach um neutrale Vorschriften handeln würde, die aber im Endeffekt Personen wegen ihrer Behinderung ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen können. Genau eine solche mittelbare Benachteiligung sei hier gegeben. So heißt es seitens des BVerfG:

Das scheinbar formulierte Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße.

Durch das Verbot der Ärzte könne die Beschwerdeführerin nicht die Räume selbstständig durchqueren, im Gegensatz zu sehenden Personen. Das KG stellte nach Rechtsauffassung des BVerfG die fehlerhafte Überlegung auf, dass die sehbehinderte Frau die Räume auch ohne Hund durchqueren könne. Darin liege aber nach Auffassung des BVerfG eine Missachtung des Paradigmenwechsels, den Art. 3 III 2 GG mit sich bringen würde. Fehlerhaft sei am Beschluss des KG daher, dass es die Beschwerdeführerin nicht mit nicht behinderten Personen verglich, sondern vielmehr von ihr erwartete, sich stets beim Zugang helfen zu lassen und sich damit von anderen abhängig zu machen. Dies sei eine Bevormundung, denn man würde von der Frau erwarten, sich Unbekannten anzuvertrauen. Dies stünde einem Kontrollverlust über ihre persönliche Sphäre gleich.

 

“Hygienegründe” können Verbot nicht sachlich rechtfertigen

Die vom BVerfG festgestellte Benachteiligung sei auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Auch an dieser Stelle unterschied sich die Karlsruher Rechtsauffassung deutlich von der aus der Hauptstadt: Das KG hatte in seinem Beschluss die Benachteiligung noch für sachlich begründet erachtet, da die Ärzte sich auf „hygienische Gründe“ berufen hätten. Das BVerfG stellte fest, dass das KG dabei die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass es sich um ein Wartezimmer handele. In diesem würden sich ohnehin Menschen mit Straßenschuhen und Straßenkleidung aufhalten. 

Eine nennenswerte Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse durch die Hündin beim gelegentlichen Durchqueren des Warteraums liegt daher eher fern.

 

Verbot sei auch unangemessen

Abschließend stellte das BVerfG auch fest, dass das Verbot im Ganzen unangemessen sei. Das KG habe in seinem Beschluss offenkundig verkannt - so das BVerfG - dass das Benachteiligungsverbot gerade dafür geschaffen wurde, damit Menschen mit Behinderungen ein so weit wie möglich selbstbestimmtes Leben führen können. Durch das Verbot werde es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht, wie nicht behinderte Personen selbstständig in die Physiotherapiepraxis zu gelangen. Bei einer vorzunehmenden Abwägung der Interessen stünden sich das wirtschaftliche Interesse der Ärzte und das Interesse der sehbehinderten Frau auf ein selbstbestimmtes Leben gegenüber. Die Ärzte würden bei einer Durchquerung des Wartebereichs mit Hund allenfalls in geringem Maße beeinträchtigt werden – ein Verbot schaffe aber erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin. Daher müssten die Interessen der Ärzte hinter dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 III 2 GG zurücktreten.

 Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass das aufgestellte Durchgangsverbot unverhältnismäßig sei und die Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise benachteiligen würde. Der Verfassungsbeschwerde wurde daher stattgegeben, die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das KG zurückverwiesen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zur_Nutzung_eines_Blindenhundes_in_einer_Arztpraxis)

 - [Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG](https://jura-online.de/lernen/diskriminierungsverbot-art-3-iii-gg/289/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_zur_Nutzung_eines_Blindenhundes_in_einer_Arztpraxis)