BayObLG zur Strafbarkeit des "Containerns"

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

Der Supermarkt S lagert für nicht mehr verkehrsfähig gehaltenen Lebensmittel in einem verschlossenen Container auf seinem Grundstück. Dort sollen sie von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden. A öffnet den Verschluss des Containers mit einem Werkzeug und nimmt Lebensmittel an sich, um sie für sich zu verwenden.

Strafbarkeit des A wegen Diebstahls?

Ein eventuell erforderlicher Strafantrag ist gestellt.

 

B. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 2.10.2019 – 3 Cs 42 Js 26676/18)

A könnte sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er Lebensmittel aus dem Müllcontainer an sich nahm.

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

A müsste fremde bewegliche Sachen weggenommen haben. Zunächst müssten die Lebensmittel also fremde bewegliche Sachen gewesen sein.

Der Senat definiert zunächst das Merkmal der „Fremdheit“ und verweist darauf, dass die Lebensmittel nicht „fremd“ gewesen wären, wenn der Inhaber des Supermarktes das Eigentum an ihnen durch das „Wegwerfen“ aufgegeben hätte (§ 959 BGB):

„Fremd ist eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum (irgend)einer anderen Person steht (Fischer StGB 66. Aufl. § 242 Rdn. 5 m.w.N.). Herrenlos und damit nicht „fremd“ i.S. des § 242 StGB sind dagegen Sachen, an denen Eigentum entweder nie bestanden hat oder bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt, § 959 BGB (sog. Dereliktion). Der Verzichtswille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann sich auch aus dem nach außen erkennbaren Verhalten des Eigentümers ergeben, z.B. durch Wegwerfen einer Sache (BayObLGSt 1986, 72). Ob insbesondere aus der Besitzaufgabe ohne weiteres auch auf einen Eigentumsverzicht geschlossen werden kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab (BayObLG a.a.O.).“

Dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen wurden, sage nicht zwingend etwas darüber aus, ob dem Eigentümer damit auch deren weiteres Schicksal gleichgültig ist. Eine Dereliktion komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entledigen.

Gegen eine Dereliktion spreche hier bereits, dass der Inhaber des Supermarktes die Lebensmittel in einem dem Zugriff der Allgemeinheit entzogenen Container gelagert habe:

„Bereits dadurch, dass der, zudem auf Firmengelände und nicht etwa im öffentlichen Raum stehende, Container abgesperrt war, hat der Eigentümer für Dritte deutlich erkennbar gemacht, dass die Firma die Lebensmittel nicht dem Zugriff beliebiger Dritter anheimgeben wollte bzw. dass keine Einwilligung mit einer Mitnahme besteht (vgl. Schmitz in Münchner Kommentar StGB 3. Aufl. § 242 Rdn. 35, Vergho Zur Strafbarkeit von „Containern“ StraFo 2013, 15, 17; Lorenz Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren? jurisPR-StrafR 10/2019 Anm. 1, Ziffer III). Dem steht nicht entgegen, dass der Verschluss mit einem Werkzeug, welches kein Spezialwerkzeug der Firma bzw. des Abholunternehmens ist, zu öffnen war, zumal ein solches Werkzeug in der Regel von Passanten oder sonstigen beliebigen Dritten nicht mitgeführt wird.“

Hinzukomme, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt waren:

„Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führt, liegt aber dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person (oder Organisation) aufgeben will (BayObLGSt a.a.O.; Vogel in Leipziger Kommentar 12. Aufl. § 242 Rdn. 33; Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 5. Aufl. § 242 Rdn. 22).

Dies gilt z.B. in Fällen, in denen der Eigentümer Gegenstände im Rahmen von Sammelaktionen zur Abholung bereit stellt (BayObLGSt a.a.O., Vogel a.a.O.; Kindhäuser a.a.O., Duttge in Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht 4. Aufl. § 242 Rdn. 15; Vergho a.a.O. S. 16), der Entsorgende für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich ist und die Sachen zur Abholung durch eine Fachfirma bereit hält (Bosch in Schönke/Schröder StGB 30. Aufl. § 242 Rdn. 17/18; Wittig in Beck-OK StGB § 242 Rdn. 9; Lorenz a.a.O.; Bode Zur Strafbarkeit privater Schrottsammler JA 2016, 589, 590). Entsprechendes gilt, wenn der Entsorgende für die gesundheitliche Unbedenklichkeit in Verkehr gebrachter Lebensmittel einzustehen hat, wie es hier der Fall ist. In all diesen Fällen bleiben die Sachen bis zur Abholung im Eigentum des Entsorgenden (vgl. Bode a.a.O.) und sind damit taugliches Diebstahlsobjekt i.S. des § 242 Abs. 1 StGB.“

Damit waren die Lebensmittel fremde bewegliche Sachen. Zudem müsste A die Lebensmittel weggenommen haben.  Der BGH definiert Wegnahme wie folgt:

„Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159). Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624).“ (BGH Urt. v. 6.3.2019 - 5 StR 593/18)

Indem A die Lebensmittel mitgenommen hat, hat er die Sachherrschaft des Supermarktinhabers aufgehoben und konnte sie selbst ohne dessen Behinderung ausüben. Ein Einverständnis des S bezog sich nur auf die Mitnahme durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen. Damit hat A die Lebensmittel weggenommen

 

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Im Hinblick auf das normative Merkmal der „Fremdheit“ genügt es, dass er im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre die fortbestehende fremde Berechtigung an den Lebensmitteln nachvollzogen hat. Damit handelte A vorsätzlich. A wollte die Lebensmittel für eigene Zwecke verwenden, ohne – wie er wusste – einen Anspruch darauf zu haben. Damit handelte er mit der Absicht, die Sachen sich selbst rechtswidrig zuzueignen.

 

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

 

III. Strafe

Indem A den verschlossenen Container mit einem Werkzeug öffnete, hat er das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Regelwirkung ist aber nach § 243 II StGB wegen Geringwertigkeit der Lebensmittel ausgeschlossen.

 

IV. Ergebnis

A hat sich wegen (einfachen) Diebstahls strafbar gemacht.

 

C. Fazit

Klausuralarm!

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