BVerfG: Neutralitätsgebot und die AfD

BVerfG: Neutralitätsgebot und die AfD

AfD gegen Horst Seehofer

Hat der Bundesinnenminister das Neutralitätsgebot verletzt? Das BVerfG muss entscheiden – dem Minister droht eine Niederlage.

Worum geht es?

In Karlsruhe stehen sich die AfD und der Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vor dem BVerfG gegenüber. Die Partei hat eine Organklage erhoben, in der sie sich gegen ein Interview des Ministers aus dem Jahr 2018 wendet, welches auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht wurde. In diesem Interview ging es zwar größtenteils um Regierungspolitik, Seehofer wurde aber auch nach einem Statement bezüglich der AfD gefragt, die kurz zuvor ein Chemnitzer Open-Air-Konzert kritisierte. Seehofer äußerte sich wie folgt:

Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. […] Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.

AfD sieht Verletzung des Neutralitätsgebots

Die AfD wirft dem Bundesinnenminister vor, seine parteipolitische Neutralität verletzt zu haben. Dadurch fühle sie sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, heißt es seitens der Partei. Sie bezieht sich damit auf die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass alle Parteien im politischen Wettbewerb die gleichen Chancen haben müssen. 

Ein solcher Anspruch wird aus Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und Art. 21 I GG hergeleitet. Der durch Art. 21 GG den Parteien zuerkannte verfassungsrechtliche Status gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Daraus ergebe sich auch das sogenannte Neutralitätsgebot des Staates, um das es hier geht.

Die Chancen auf einen Sieg für die AfD sind daher tatsächlich hoch – dafür spricht zumindest die ständige Rechtsprechung des BVerfG. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss stets sichergestellt sein, dass ein Rücktritt auf die mit diesem Amt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Sollte ein Bundesminister auf die Ressourcen zurückgreifen, müsse konsequent das Neutralitätsgebot gewahrt bleiben.

 

Innenministerium verteidigt Hochladen des Interviews

Das Innenministerium hingegen verteidigte den Vorgang in der mündlichen Verhandlung. Es sei bloß ein unbezahltes Interview gewesen, dessen Schwerpunkt die Regierungspolitik gewesen sei. Eine mögliche Schwärzung über den AfD-Teil käme nicht in Frage – wenn Seehofer danach gefragt werde, müsse und wolle er auch antworten.

Das BVerfG ließ aber bereits verlautbaren, dass es wahrscheinlich gegen Seehofer urteilen wird. So wies Richterin Christine Langenfeld auf die ständige Rechtsprechung hin:

Äußerungen, die dem politischen Meinungskampf dienen, sollen nicht mit amtlicher Autorität versehen werden.

Andreas Voßkuhle, Präsident des BVerfG, ergänzte, dass es für einen Minister schließlich auch zahlreiche andere Kanäle geben würde, um Äußerungen zu verbreiten. So hätte er es beispielsweise auf der Homepage der CSU veröffentlichen können. Wäre Seehofer nämlich erkennbar als Parteipolitiker aufgetreten, dürfe man auch politische Gegner angreifen. Wenn allerdings wie hier die Homepage des Innenministeriums genutzt werde, sei das eine Ressource, die nicht für den politischen Wettbewerb gedacht sei.  

Abschließend kommentierte der Rechtsbeistand der AfD:

Das Problem ist, dass der Bundesinnenminister der Minister aller Deutschen sein muss – sogar der NPD-Wähler und -Mitglieder. Da kann er nicht sagen, dass die eine Partei staatszersetzend oder dergleichen ist.

 

Das Urteil wird in einigen Wochen oder Monaten verkündet. Wir halten Dich entsprechend auf dem Laufenden.

 

Ähnlicher Fall: „Rote Karte für die AfD“

Für eine Niederlage Seehofers spricht auch, dass das BVerfG 2018 bereits einen ähnlichen Fall zugunsten der AfD entschied. Im Jahr 2015 hatte die ehemalige Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) zu einem Boykott einer AfD-Demonstration aufgerufen. Sie kritisierte die AfD scharf, eine Pressemitteilung unter dem Titel „Rote Karte für die AfD“ wurde auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Damit habe sie das Recht der Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt, so das BVerfG, und gaben damit einer Klage der AfD statt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Artikel zu diesem Thema an:

 - [Demokratieprinzip](https://jura-online.de/lernen/demokratieprinzip/237/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Neutralitaetsgebot_und_die_AfD)

 - [Parteien, Art. 21 GG](https://jura-online.de/lernen/parteien-art-21-gg/235/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Neutralitaetsgebot_und_die_AfD)

 - [BVerfG: "Rote Karte" für die AfD verfassungswidrig](https://jura-online.de/blog/2018/03/20/bverfg-rote-karte-fuer-die-afd-verfassungswidrig/?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Neutralitaetsgebot_und_die_AfD)