Blankobürgschaft

A. Sachverhalt

 

Der Erstbeklagte (nachfolgend: Beklagter) sowie zwei weitere Personen waren Gesellschafter und Geschäftsführer der a. Autovermietung GmbH mit Sitz in F. Diese verhandelten Anfang Januar 1992 mit der Klägerin über einen Kontokorrentkredit, welcher der D. Filiale der a. zugutekommen sollte. Die Klägerin machte die Vergabe davon abhängig, dass jeder Geschäftsführer eine Bürgschaft übernahm, und übergab den Verhandlungsführern ein für die Erklärung des Beklagten vorgesehenes Blankoformular einer Bürgschaft ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung.

Der Beklagte unterzeichnete die Urkunde. Später wurde an der Stelle, die für die Bezeichnung des Bürgen in dem Formular vorgesehen war, sein Name mit Wohnungsanschrift vermerkt; außerdem wurden Ort und Datum der Erklärung eingetragen. Neben der Unterschrift des Beklagten befindet sich der Stempel der a. Autovermietung. Der Beklagte behauptet, er selbst habe ihn dorthin gesetzt, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass nicht er persönlich, sondern die GmbH die Bürgschaft für die Filiale in D. übernehme. So erhielt die Klägerin die Urkunde zurück. Sie ergänzte das Formular um die noch fehlenden Angaben des Gläubigers und des Hauptschuldners.

Im Jahre 1993 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat den Beklagten als Gesamtschuldner mit den anderen Geschäftsführern in Höhe des Kreditsaldos von 142.271,77 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

 

B. Worum geht es?

Eine Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden (§ 766 S. 1 BGB). Für den Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH war die Erteilung der Bürgschaft auch kein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB, so dass § 766 BGB nicht durch § 350 HGB verdrängt wird.

Das Berufungsgericht meinte nun, die Bürgschaftserklärung genüge der Schriftform, wenn der Bürge die Unterschrift leiste und die Urkunde anschließend mit seinem Willen von einem hierzu mündlich ermächtigten Dritten durch Einfügen der gemäß § 766 S. 1 BGB erforderlichen Angaben ergänzt werde. So hatte es lange auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gesehen, wonach die Bürgschaft als formgerecht erteilt galt, sobald der Gläubiger im Besitz einer Urkunde ist, die alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält.

Der BGH hatte nun Gelegenheit, diese Rechtsprechung zu überprüfen und folgende Frage zu beantworten:

„Kann eine formbedürftige Bürgschaft in der Weise wirksam erteilt werden, dass der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen?“

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hält im Fall „Blankobürgschaft“ (Urteil v. 29.2.1996 – IX ZR 153/95 (BGHZ 132, 119 ff.)) die Klage für unbegründet. Er widerspricht der ständigen Rechtsprechung und entscheidet, dass eine Blankounterschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer nach § 766 S. 1 BGB formwirksamen Bürgschaft werde.

Zunächst stellt der BGH unter Rückgriff auf die Warnfunktion des § 766 BGB dem Umfang des Schriftformerfordernisses dar:

„Die Bestimmung des § 766 BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen. Dieser soll damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden (BGHZ 121, 224, 229; BGH, Urt. v. 30. März 1995 – IX ZR 98/94, ZIP 1995, 812, 813). Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 – IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 aaO). Der Warnfunktion wird demnach nicht schon dadurch genügt, daß der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt. Die Urkunde soll vielmehr zugleich das übernommene Risiko eingrenzen und es damit dem Bürgen bei Abgabe seiner Erklärung vor Augen führen (BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 – IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484).“

Allgemein sei anerkannt, dass eine schriftliche Erklärung grundsätzlich auch blanko gezeichnet werden könne und dass der Erklärende eine andere Person formlos ermächtigen könne, die Urkunde zu ergänzen:

„Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 Satz 1 BGB lediglich, daß die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (RGZ 63, 230, 234; BGHZ 22, 128, 132).

Der Bestimmung des § 766 BGB läßt sich allerdings nicht entnehmen, daß die Bürgschaft mit den zwingend gebotenen Angaben zur Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie zum Inhalt der Verbindlichkeit eigenhändig geleistet werden muß. Auch dann, wenn das Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform vorschreibt, kann sich die Partei eines Vertreters bedienen (§ 167 Abs. 2 BGB) oder die Unterschrift blanko erteilen und einen anderen ermächtigen, die Urkunde in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen (zur rechtsdogmatischen Einordnung dieser Befugnis vgl. RGZ 105, 183, 185; MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 766 Rdnr. 13; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht S. 55 f). Dafür, daß diese Möglichkeit bei Bürgschaften generell ausgeschlossen sein soll, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der bisherigen Rechtsprechung, daß sich der Bürge für die Abgabe seiner Erklärung eines Vertreters bedienen darf (BGH, Urt. v. 16. April 1962 – VII ZR 194/60, WM 1962, 575, 576; v. 2. Mai 1962 – VIII ZR 244/61, WM 1962, 720) oder den Gläubiger gemäß § 181 BGB ermächtigen kann, die noch fehlenden Teile der Erklärung zu ergänzen (BGH, Urt. v. 18. März 1968 – VIII ZR 198/66, NJW 1968, 1131; v. 12. Januar 1984 – IX ZR 83/82, NJW 1984, 798), ist daher mit der einhelligen Meinung im Schrifttum (MünchKomm-BGB/Pecher, aaO § 766 Rdnr. 10 ff; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl. § 766 Rdnr. 2; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 765 Rdnr. 14, § 766 Rdnr. 20 ff; Reinicke/Tiedtke JZ 1984, 550, 551) im Ansatz zu folgen.“

Das lasse sich aber nicht (mehr) auf das Formerfordernis des § 766 BGB übertragen, weil ansonsten Sinn und Zweck der Formenstrenge im Bürgschaftsrecht nicht hinreichend beachtet werde:

„§ 766 BGB stellt dadurch, daß die oben zu 1. genannten inhaltlichen Merkmale des Vertrages dem Bürgen schon vor der Unterschriftsleistung “schwarz auf weiß” bewußt gemacht werden sollen, besondere Anforderungen an die Schriftform, die allein dem Ziel dienen, den Bürgen vor einer übereilten Übernahme der Verpflichtung zu schützen. Wird ein Formular unterzeichnet, dessen Inhalt zwar eindeutig ergibt, daß es eine Bürgschaft betrifft, das aber den Gläubiger, den Hauptschuldner oder die zu sichernde Verbindlichkeit nicht benennt, so sind für denjenigen, der die Unterschrift leistet, die seine Haftung begründen soll, Gegenstand und Umfang seines Risikos in der Regel nicht in dem gesetzlich für notwendig erachteten Maße gekennzeichnet.“

In teleologischer Reduktion von § 167 II BGB müsse daher die Vollmacht bzw. die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts schriftlich erfolgen:

„Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es daher generell gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung oder die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts der Schriftform zu unterwerfen. Der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, würde ausgehöhlt, wenn man es ausreichen ließe, daß der Bürge die Unterschrift auf ein Papier setzt, welches nicht sämtliche notwendigen Erklärungsbestandteile enthält, und einen Dritten – insbesondere Hauptschuldner oder Gläubiger – mündlich ermächtigt, die fehlenden Angaben nachzuholen. Läßt man eine solche Regelung zu, kann die gesetzliche Formvorschrift ihre Warnaufgabe dem Bürgen gegenüber nicht erfüllen. Im Schrifttum wird daher in zunehmendem Umfang mit Recht gefordert, daß die Vollmacht zur Erteilung einer Bürgschaft schriftlich erklärt werden muß (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 3. Aufl. Band II § 52, 2 S. 865; Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts 7. Aufl. § 31 II S. 621; Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 290 f; MünchKomm-BGB/Pecher, aaO § 766 Rdnr. 12; Staudinger/Horn, aaO § 766 Rdnr. 20). Dies gilt erst recht, soweit der Bürge einen anderen – insbesondere den Gläubiger unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB – zur Vervollständigung der Urkunde ermächtigt.“

Ließe man eine Blankounterschrift verbunden mit einer mündlichen Ermächtigung genügen, hinge die Entscheidung über die Wirksamkeit der Bürgschaft so gut wie ausschließlich von Tatsachen ab, die aus der Urkunde nicht ersichtlich seien:

„Der von § 766 BGB bezweckte Schutz wird so nahezu aufgelöst. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn die Parteien auch darüber streiten, wer die Urkunde ergänzt und den auf die Haftung einer anderen Person hindeutenden Zusatz zur Unterschrift angebracht hat. Außerdem setzt die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung den Bürgen in beträchtlichem Maße der Gefahr des Blankettmißbrauchs aus. Ist die Unterschrift echt, gilt nach § 440 Abs. 2 ZPO die Vermutung, daß der über ihr stehende Text dem Willen des Ausstellers der Urkunde entspricht. Daher muß er eine abredewidrige Ausfüllung beweisen (BGH, Urt. v. 17. April 1986 – III ZR 215/84, NJW 1986, 3086, 3087; v. 13. April 1988 – VIII ZR 274/87, NJW 1988, 2741). Die Anforderungen, die § 766 Satz 1 BGB an die Form einer Bürgschaftserklärung stellt, sollen solche Risiken vermeiden.“

D.Fazit

Der BGH hat damit im Jahr 1996 seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, die auf das Reichsgericht zurückgeht und noch angenommen hatte, dass eine formbedürftige Bürgschaft in der Weise erteilt werden könne, dass ein Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen. Damit hat der BGH einen erheblichen Beitrag zum Schutz des nichtkaufmännischen Bürgen geleistet und der Warnfunktion des § 766 BGB zur vollen Geltung verholfen.