War Brandners Abwahl rechtmäßig?

War Brandners Abwahl rechtmäßig?

AfD klagt gegen Brandners Abwahl – Organstreit und Antrag auf einstweilige Anordnung

War die Abwahl Brandners als Rechtsausschuss-Vorsitzender rechtmäßig? Die AfD ist anderer Auffassung – und zieht vor das BVerfG.

 

Worum geht es?

Der AfD-Politiker Stephan Brandner schrieb unfreiwillig deutsche Rechtsgeschichte. Der Bundestagsabgeordnete aus Thüringen wurde als Vorsitzender des Rechtsausschusses abgewählt – ein solches Vorgehen ist bislang einmalig (wir haben darüber berichtet). Seine umstrittenen Äußerungen im Bundestag und in den sozialen Netzwerken wurden ihm nach und nach zum Verhängnis. Als er jüngst die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Udo Lindenberg als „Judaslohn“ bezeichnete, wurde er zunächst zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert. Ihm fehle „Anstand, Respekt und Würde“ für das Amt. Brandner weigerte sich und wurde kurzerhand abgewählt. Abgesehen von den Abgeordneten der AfD stimmten alle Ausschussmitglieder für eine Abwahl.

Gegen die Abwahl reichte die AfD-Fraktion nun eine Organklage vor dem BVerfG ein, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung. Ersteres, um die Rechtmäßigkeit des Vorgehens insgesamt zu überprüfen – die von der AfD rigoros bestritten wird – und letztere, damit Brandner noch vor Ende der laufenden Legislaturperiode wieder seinen Posten als Ausschuss-Vorsitzender einnehmen könne.

 

AfD sieht Art. 38 I 2 GG und Rechtsstaatsprinzip verletzt

Die AfD-Fraktion ist der Auffassung, eine Abwahl verstieße gegen das Recht auf das freie Mandat aus Art. 38 I 2 GG.
Sie [Anm.: Die Abgeordneten] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Eine Abwahl sei ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich garantierte Fraktionsrechte, so ein Sprecher der AfD-Fraktion. Die Fraktion fühle sich ungleich behandelt und sich in ihrem Recht auf faire Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages verletzt. Darüber hinaus sei die komplette Abwahl ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG, aus dem das Recht auf effektive Opposition hergeleitet werde – das die AfD durch die Abwahl anscheinend nicht wahrnehmen könne.

 

Abwahl umstritten, aber wohl rechtmäßig

Tatsächlich ist die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden nicht gesetzlich geregelt. Der Geschäftsordnungs-Ausschuss im Bundestag sah eine Abwahl aber im Einklang mit der Verfassung und mit der Geschäftsordnung. Begründet wird dies mit dem Gedanken des „actus contrarius“, ganz nach dem Motto: Wenn wir als Abgeordnete eines Ausschusses einen Vorsitzenden wählen dürfen (das geht aus § 58 GO BT hervor), dann dürfen wir ihn auch abwählen. Dass eine ausdrückliche Regelung zur Abwahl fehlt, hindert diese Annahme nicht, da diese Herleitung aus dem Demokratieverständnis einhergeht.

Alternative hätte auch die GO BT geändert werden können – quasi um „auf Nummer sicher zu gehen“. Es wurde überlegt, ob eine Regelung eingeführt werden solle, die eine Abwahl im Falle unwürdigen Verhaltens ermögliche. So ein Vorgehen ist tatsächlich in einzelnen Landtagen möglich. Bundestagsvizepräsident Thomas Oppermann von der SPD befürwortete diese Variante mit den Worten:

Nur so kann langfristiger Schaden für unseren Parlamentarismus vermieden werden.

Wie geht es weiter?

Das BVerfG bestätigte, dass die Organklage und die einstweilige Anordnung gegen die Abberufung in Karlsruhe eingegangen seien. Ob die Sache zur Entscheidung angenommen wird und wenn ja, wie die Richterinnen und Richter die Rechtslage sehen, bleibt mit Spannung abzuwarten. 

PS: Interessant ist, dass die AfD nicht den Vorsitz, sondern nur die Personalie Brandner im Rechtsausschuss verloren hat. Die Partei hat weiterhin das Recht, einen Vorsitzenden zu stellen. Dies hat sie aber seit der Abwahl nicht getan. Seit Mitte November 2019 führt daher Heribert Hirte von der CDU den Ausschuss als Brandners Stellvertreter.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Artikel zu diesem Thema an:

 - [Brandner in Bredouille – Ist eine Abwahl des Rechtsausschuss-Vorsitzenden möglich?](https://jura-online.de/blog/2019/11/08/brandner-in-bredouille-ist-eine-abwahl-des-rechtsausschuss-vorsitzenden-moglich/?utm_campaign=Wusstest_Du_war_die_Abwahl_Brandners_rechtmaessig)

 - [Oberste Bundesorgane, Art. 38 ff. GG](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_war_die_Abwahl_Brandners_rechtmaessig)

 - [Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG](https://jura-online.de/lernen/rechtsstaatsprinzip/238/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_war_die_Abwahl_Brandners_rechtmaessig)

 - [Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG](https://jura-online.de/lernen/freies-mandat-art-38-i-2-gg/232/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_war_die_Abwahl_Brandners_rechtmaessig)

 - [Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/organstreitverfahren-art-93-i-nr-1-gg-13-nr-5-63-ff-bverfgg/214/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_war_die_Abwahl_Brandners_rechtmaessig)