Wahlbeben in Thüringen
In Erfurt schlagen die jüngsten Ereignisse rund um die Wahl des FDP-Manns zum Ministerpräsidenten Wellen. Was hat sie für Konsequenzen? Und vor allem: Wie ist die Rechtslage?
Worum geht es?
Die ganze Bundesrepublik schaut auf Thüringen. In dem knapp 2 Millionen Einwohner starken Bundesland wurde vergangene Woche FDP-Politiker Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt – im dritten Wahlgang, mit den Stimmen der AfD. Die Wahl sorgt für Diskussionen: Für die einen ist es ganz normaler demokratischer Vorgang, für den Großteil allerdings ein Tabubruch. Der gesellschaftliche und politische Druck wurde so stark, dass er sich schnell über die Landesgrenzen ausbreitete und die Hauptstadt erreichte. Mittlerweile wurden die ersten Konsequenzen gezogen: Kemmerich trat nach nur einem Tag im Amt als Ministerpräsident zurück, Christian Lindner gewann als FDP-Vorsitzender die Vertrauensfrage in seiner Partei und Annegret Kramp-Karrenbauer wird auf eine Kanzlerkandidatur verzichten und den CDU-Vorsitz in absehbarer Zeit abgeben.
Der Wahltag
Ein politisches Beben, das am Vormittag des 5. Februar 2020 in Erfurt seinen Anfang fand: In der Landtagssitzung, in der der neue Ministerpräsident des Freistaats gewählt werden sollte, kam es zum Eklat. In den ersten beiden Wahlgängen standen sich Bodo Ramelow (Linke) und AfD-Kandidat Christoph Kindervater (parteilos) gegenüber, in denen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit gewann. Im anschließenden dritten und letzten Wahlgang stellte sich auch Kemmerich von der FDP als Kandidat vor – die er gewann. Das Stimmergebnis überraschte abgesehen von der AfD alle. 45 Stimmen lagen auf Kemmerich, 44 auf Ramelow, 0 auf Kindervater – die AfD hatte geschlossen gegen ihren eigenen Kandidaten gestimmt.
Es wird von vielen als „Dammbruch nach rechts“ angesehen, dass Kemmerich die Wahl annahm. Kemmerich konnte nur durch die Unterstützung der Partei an die Macht kommen, an deren Spitze in Thüringen ein Mann steht, der vom „lebensbejahenden afrikanischen Ausbreitungstypen“ spricht und gerichtlich bestätigt als „Faschist“ bezeichnet werden darf (wir haben darüber berichtet). Bundeskanzlerin Angela Merkel kommentierte die Wahl zum Ministerpräsidenten mit den Stimmen der AfD als „unverzeihlich.“
Kemmerichs Rücktritt
Nach bundesweiten Protesten und erheblicher Kritik auch aus der eigenen Partei trat Kemmerich nach nur einem Tag im Amt mit sofortiger Wirkung zurück. Dieses Recht wird ihm in Art. 75 I ThürV gewährt, wonach der Ministerpräsident jederzeit seinen Rücktritt erklären kann. Eine Regierung unter der Führung Kemmerichs war im Vorfeld ohnehin erheblich bezweifelt worden. So sagte der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christoph Schönberger LTO gegenüber:
Wie ein Ministerpräsident, dessen Fraktion nur fünf Landtagsabgeordnete stellt, eine Regierung bilden und Politik machen will, ist völlig rätselhaft.
Dazu wird es nun nicht mehr kommen. Aber was bedeutet sein Rücktritt genau? Es klingt zumindest konsequent, im Amt bleibt er erstmal trotzdem, nämlich geschäftsführend. Denn Thüringen hätte ansonsten keine fähige Landesregierung. Deshalb bestimmt Art. 75 III ThürV folgendes:
Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.
Aktuell führt – wenn auch „nur“ geschäftsführend – Thomas Kemmerich den Freistaat, und das erstmal zeitlich unbegrenzt. Sein Amt endet erst dann, wenn in Thüringen ein neu gewählter Landtag zusammentritt.
Neuwahlen – aber wie?
Nach Kemmerichs Rücktritt wird nun aus der Hauptstadt eine schnelle Neuwahl des Ministerpräsidenten gefordert. Aber wie funktioniert das? Frühzeitige Neuwahlen sind in Art. 50 II ThürV geregelt:
Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,
1. *Wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,*
2. *Wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.*
Es gibt also zwei Möglichkeiten. Nach Art. 50 II Nr. 2 ThürV könnte Kemmerich im Landtag die Vertrauensfrage stellen. Sollte er scheitern – sprich, kein Vertrauen vom Landtag genießen – dann wäre der Weg für Neuwahlen frei. Die andere Alternative wäre eine Selbstauflösung mit 2/3-Mehrheit nach Art. 50 II Nr. 1 ThürV. Danach müssten 60 der 90 Abgeordneten zustimmen. Ob eine solche Mehrheit wirklich vorliegen würde, ist nicht sicher. Stünde die CDU geschlossen hinter Neuwahlen, wäre die Situation nicht so umstritten: Dann wären allein Linke (29) und CDU (21) zusammen bei 50 Stimmen. Mit SPD (8) und Grüne (5) wäre die erforderliche Mehrheit erreicht. Die CDU streitet sich aber intern über den Umgang mit AfD und Linken, sodass Abgeordnete der CDU gegen Neuwahlen stimmen könnten. Denn eins ist klar: Sollte es zu Neuwahlen kommen, dann wird der ehemalige Ministerpräsident Bodo Ramelow der Linken als Ministerpräsident vorgeschlagen – und wahrscheinlich gewählt.
Sollte es zu frühzeitigen Neuwahlen kommen, gibt es keine Regelungen über den Wahlgang als solchen. Dann dürfte aber auf die allgemeine Regelung des Art. 70 ThürV zurückzugreifen sein, der die Landesregierung normiert und in seinem dritten Absatz die Wahl bestimmt:
Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
Déjà-vu für den thüringischen Landtag!
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Artikel zu diesem Thema an:
- [VG Meiningen: AfD-Politiker Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden](https://jura-online.de/blog/2019/10/08/vg-meiningen-afd-politiker-hocke-darf-als-faschist-bezeichnet-werden/?utm_campaign=Wusstest_Du_Thueringen_und_die_Causa_Kemmerich_Welche_Folgen_hat_der_Fall_auf_die_Regierungsbildung)
- [Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG](https://jura-online.de/lernen/wahlgrundsaetze-art-38-i-1-gg/234/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Thueringen_und_die_Causa_Kemmerich_Welche_Folgen_hat_der_Fall_auf_die_Regierungsbildung)
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