BVerwG zu Vereinsverbot gegen Internetplattform „linksunten.indymedia“

BVerwG zu Vereinsverbot gegen Internetplattform „linksunten.indymedia“

„linksunten.indymedia“ bleibt verboten

Poker vor dem BVerwG: Vereinsverbot gegen „linksunten.indymedia“ bleibt weiterhin bestehen. Das Gericht nahm nur eine beschränkte Überprüfung vor, da die Kläger über ihre Rollen schwiegen.

 

Worum geht es?

Das BVerwG hat mehrere Klagen gegen das Vereinsverbot von „linksunten.indymedia“ abgewiesen. Der Verein soll das Internetportal „linksunten.indymedia.org“ betrieben haben, bei dem es sich um eine Plattform für gewaltorientierte Linksextremisten in Deutschland handeln soll. Das Bundesinnenministerium hatte das Verbot 2017 nach Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg erlassen. Zur Begründung führte die Behörde an, es sei zu linksextremistischen Straftaten aufgerufen worden. Gegen das Verbot wendeten sich nun fünf Freiburger. Die Krux im Fall: Sie räumen nicht ein, an „linksunten.indymedia“ beteiligt zu sein – denn das hätte für sie persönlich erhebliche Konsequenzen.

 

(P): Klagebefugnis

Das erste Problem bestand daher bereits in der Klagebefugnis. Schließlich soll nach der VwGO nur derjenige gegen einen Verwaltungsakt klagen, der davon auch betroffen ist. Dies wäre hier der Verein selbst, möglich auch in Form seiner Mitglieder. Aber wieso sollten Dritte sich mit dem Vereinsverbot beschäftigen? Der 6. Senat sah die Klagebefugnis aber darin bestehend, dass sie sich zumindest auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen könnten. Eine Art Auffangtatbestand in der verwaltungsrechtlichen Klausur, der nun auch hier greift.

 

Gleiches Problem in der Begründetheit

Das gleiche Problem bestand aber auch in der Begründetheit, woran die zulässigen Klagen im Endeffekt auch scheiterten. Das BVerwG führte aus, dass zur Anfechtung eines Vereinsverbots nur die verbotene Vereinigung selbst befugt sei.

Die Kläger aus Freiburg konnten aber grade nicht einräumen, dass sie Mitglieder des Vereins seien. Denn ansonsten könnten sie zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Schließlich veröffentlichte der Verein auf der Internetplattform die vollständigen Namen mutmaßlicher Nazis. Diese Personen könnten – bei Bekenntnis – daher zivilrechtlich gegen die Kläger vorgehen. Außerdem könnte ein eingestelltes Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen werden, in dem wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wurde. Sprich: Hätten die Kläger eine Mitgliedschaft eingeräumt, dann hätte eine vollumfängliche Prüfung des Verbots durch das BVerwG erfolgen können – zum Preis der persönlichen Konsequenzen.

 

Vereinsverbot daher nur beschränkt überprüfbar

Somit nahm das BVerwG lediglich eine beschränkte Überprüfung des Verbots vor. Es wurde nur untersucht, ob es sich bei „linksunten.indymedia“ überhaupt um einen Verein handelte oder nicht. Diese beschränkte Prüfung stehe im Einklang mit der Klagebefugnis – das Gericht führte aus:

Einzelne Personen können sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 I GG geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen.

Daher sei es gerechtfertigt, die gerichtliche Prüfung auf die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes zu beschränken. Eine vollständige Rechtmäßigkeitsüberprüfung des verhängten Verbotes könne nur der Verein selbst erreichen. Das BVerwG begründete diese Maßstäbe damit, dass im Sinne des Art. 9 I GG die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit geschützt werde. Individuelle Grundrechtsgewährleistungen – wie sie vorliegend geltend gemacht wurden – müssten demzufolge zurücktreten, weil „die Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung in der Vereinigung tätig werden können.“

Und dass es sich bei „linksunten.indymedia“ um eine Vereinigung handelte, sah das BVerwG als erwiesen an. Es führte aus, dass es sich um eine Vereinigung handle, zu der sich mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, eine „linke Gegenöffentlichkeit“ herzustellen, freiwillig zusammengeschlossen haben sollen. An dieser Stelle endete aber die Rechtmäßigkeitskontrolle des BVerwG – die materiellen Verbotsgründe wurden nicht überprüft, die Klagen wurden abgewiesen.

 

Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich

Das Bundesinnenministerium äußerte sich noch nicht zu der Entscheidung, die Klägerseite dafür schon. Rechtsanwältin Angela Furmanik bezeichnete das Urteil als „problematisch und richtig gefährlich“. Sie führte aus, dass auf der vom BVerwG erörterten Grundlage jeder Blog und jede Zeitung mit den Mitteln des Vereinsrechts verboten werden können. Seitens der Kläger heißt es daher, dass der nächste Schritt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG sein wird.

 

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerwG_zu_Vereinsverbot_gegen_Internetplattform_linksunten_indymedia)

 - [Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerwG_zu_Vereinsverbot_gegen_Internetplattform_linksunten_indymedia)

 - [Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG](https://jura-online.de/lernen/vereinigungsfreiheit-art-9-i-gg/285/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerwG_zu_Vereinsverbot_gegen_Internetplattform_linksunten_indymedia)