Bundestag beschließt neue Regelungen: Mehr Mittel gegen sogenannte Cybergroomer
Der Gesetzgeber kämpft weiter gegen Cybergrooming und Kinderpornografie – ein neuer Gesetzesbeschluss gibt Ermittlern nun mehr Befugnisse.
Worum geht es?
Vergangenen Freitag wurde eine weitere Änderung unseres Strafgesetzbuches beschlossen: Der Bundestag hat entschieden, dass künftig auch der Versuch des Cybergroomings strafbar sein wird. Außerdem sollen Ermittler in Zukunft computergenerierte Kinderpornografie verwenden dürfen, um Zutritt zu betroffenen Foren zu erhalten.
Was ist Cybergrooming?
Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit der Absicht, sexuelle Kontakte aufzubauen. Die Täter besuchen Internet-Foren, in denen sie überwiegend Kinder vermuten, beispielsweise bei Onlinespielen. Dort bauen sie Vertrauen zu ihnen auf, tauschen Handynummern aus und bitten um Fotos. Für die Täter ist es über das Netz sehr einfach, ungestörten Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Das Cybergrooming ist gemäß § 176 IV Nr. 3 StGB strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um unter anderem das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.
Einführung der Versuchsstrafbarkeit
Der Bundestag hat nun auf Grundlage eines Entwurfs des Justizministeriums die Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Denn bislang bestand dahingehend eine Strafbarkeitslücke, wenn die Täter im Netz nicht auf Kinder, sondern auf verdeckte Ermittler träfen. In sogenannten „Schein-Kind-Operationen“ legen sich Polizisten im Netz die Schein-Identität eines Minderjährigen zu. Aber selbst wenn Cybergroomer hier versuchten, sexuellen Kontakt aufzubauen, konnten sie nicht belangt werden. Denn § 176 VI StGB schließt nach aktueller Gesetzeslage die Strafbarkeit des Versuchs des Cybergroomings explizit aus. Dies wird nun geändert. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Täter bereits beim Versuch die Absicht habe, das betroffene (Schein-)Kind zu sexuellen Handlungen zu drängen. Darin sei bereits die kriminelle Energie des Täters zu sehen, weshalb eine Versuchsstrafbarkeit auch hier sachgerecht erscheine. Aus dem Justizministerium heißt es weiter, dass das besondere Leid und die Schutzwürdigkeit der Kinder die Gesetzesänderung rechtfertigen würden.
Bekämpfung von Kinderpornografie
Ebenfalls wurde beschlossen, dass Ermittler bei der Bekämpfung von Kinderpornografie mehr Befugnisse erhalten sollen. Sie sollen künftig computergenerierte Kinderpornografie verwenden dürfen, um Zugang zu einschlägigen Kreisen zu erhalten. Bislang scheitern Ermittlungen oftmals an der sogenannten Keuschheitsprobe. So wird im Polizeijargon das Begehen einer Straftat durch einen verdeckten Ermittler genannt, um das Vertrauen der verfolgten Personen zu gewinnen. Die Ermittler dürfen nach § 110a StPO allerdings keine Straftat begehen (ausgenommen Urkundendelikte). Um einen Zutritt zu einem großen Ring zu bekommen, werden verdeckte Ermittler daher meist aufgefordert, kinderpornografische Fotos als „Eintrittskarte“ vorzuweisen. Daran können Ermittlungen scheitern.
Nun wird den Behörden allerdings ermöglicht, selbst computergeneriertes Material zu verwenden. Wie das technisch realisiert werden kann, stellt die Behörde allerdings noch vor Schwierigkeiten. Wir haben hier einen ausführlichen Artikel über dieses Thema. Die rechtliche Grundlage wurde nun aber durch den Bundestag geschaffen.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:
- [Versuch](https://jura-online.de/lernen/versuch/387/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Cybergrooming_und_Kinderpornografie_Bundestag_hat_Freitag_neue_Regelungen_verabschiedet)
- [Computergenerierte Kinderpornografie für verdeckte Ermittler bald zulässig?](https://jura-online.de/blog/2019/12/19/computergenerierte-kinderpornografie-fur-verdeckte-ermittler-bald-zulassig/?utm_campaign=Wusstest_Du_Cybergrooming_und_Kinderpornografie_Bundestag_hat_Freitag_neue_Regelungen_verabschiedet)
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