LG Osnabrück zu den Anforderungen an einen Fernabsatzvertrag

A. Sachverhalt

K nimmt B auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW 320d GT in Anspruch.

Dieses Fahrzeug hatte die B, die in Norddeutschland ein Autohaus betreibt, auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten. K, die in München wohnt, hatte sich auf das Inserat hin bei der B gemeldet und mitgeteilt, dass sie den Pkw erwerben wolle. Der Verkaufsmitarbeiter der B übersandte der K deshalb am 12.01.2018 per E-Mail ein Bestellformular mit der Bitte, dieses Formular zu unterschreiben und per E-Mail an ihn zurückzusenden.

In dem Bestellformular heißt es:

„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“

Unter „Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen“ heißt es:

„Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang …“

Eine Widerrufsbelehrung enthält das Bestellformular nicht.

K unterschrieb das Formular und sandte es per E-Mail an B zurück. B übersandte der K unter dem 17.01.2018 eine Rechnung über den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 25.299 €. Nachdem K diesen Betrag auf ein Konto der B überwiesen hatte, erhielt sie von der B per Post die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II nebst weiteren Unterlagen, um den Pkw in München zulassen zu können. Nach erfolgter Zulassung holte der Ehemann der K den BMW 320d GT am 27.01.2018 bei der B ab und bescheinigte der B die ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs.

Mit Schreiben vom 15.11.2018 erklärte die K den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrag gerichteten Willenserklärung. Die B wies den Widerruf zurück. K verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises

Zu Recht?

 

B. Die Entscheidung des LG Osnabrück(Urt. v. 16.09.2019 – 2 O 683/19)

K könnte ein Anspruch auf Zahlung von 25.299 € aus § 357 I BGB zustehen.

Dazu müsste K den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag gemäß § 355 BGB wirksam widerrufen haben.

I. Widerrufserklärung

Mit Schreiben vom 15.11.2018 hat K den Widerruf im Sinne von § 355 I 2 BGB erklärt.

II. Widerrufsrecht

K müsste ein Widerrufsrecht zustehen. Das könnte sich aus § 312g I BGB ergeben. Dann müsste der Kaufvertrag zwischen K und B als Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB einzuordnen sein. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

K ist Verbraucher (§ 13 BGB), B Unternehmer (§ 14 BGB). Es handelt sich damit um einen Verbrauchervertrag im Sinne von §§ 312 I, 310 III BGB.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Zunächst müsste der Kaufvertrag zwischen K und B unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c II BGB zustande gekommen sein.

K hat ihre Bestellung vom 12.01.2018, ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, per E-Mail der B übermittelt, ohne dass zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien erfolgt wäre. Damit hat sie bei der Abgabe ihres Vertragsangebots Fernkommunikationsmittel eingesetzt.

Fraglich ist, ob das auch für die Annahmeerklärung der B gilt. Ausweislich des Bestellformulars erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags entweder durch eine schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer oder durch Ausführung der Lieferung. Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung hat die B gegenüber der K nicht erklärt. Stattdessen könnte in der Übersendung der Rechnung vom 17.01.2018 eine Annahme der B zu sehen sein. Dem tritt das Landgericht entgegen:

„Die bloße Übersendung der Rechnung ist – jedenfalls vorliegend – nicht gleichzusetzen mit einer schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass ausweislich der Bestellung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass die Bezahlung „vorab per Überweisung“ zu erfolgen habe und die Auslieferung erst nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen solle. Entsprechend der in der Bestellung ebenfalls vorhandenen Regelung, dass der Kaufvertrag erst abgeschlossen ist, wenn entweder die Annahme schriftlich bestätigt wird oder die Lieferung ausgeführt wird, kann die Vereinbarung, dass zunächst die Bezahlung zu erfolgen hat und dann die Auslieferung erfolgen soll, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechnungsübersendung gleichzeitig die schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung sein sollte. Vielmehr ist im Zusammenspiel mit den beiden Formulierungen zu folgern, dass im konkreten Fall der Abschluss des Kaufvertrags entsprechend der Vereinbarung in der Bestellung erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen sollte.“

Damit könnte der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst durch die Ausführung der Lieferung geschlossen worden sein, die in Anwesenheit des Ehemanns der K erfolgte und daher nicht unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln. Das könnte im Ergebnis offenbleiben, wenn sich schon aus einem anderen Grund ergibt, dass es sich nicht bei dem Kaufvertrag zwischen K und B nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB liegt dann nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

Zu den Anforderungen führt das Landgericht zunächst aus:

„Voraussetzung für die Existenz eines organisierten Vertriebssystems ist, dass der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Grundlage für die Annahme eines solchen Vertriebssystems ist nicht allein, dass der Unternehmer unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln Verträge abschließt, sondern auch, dass das Vertriebssystem darauf ausgerichtet ist, Verträge „im Fernabsatz zu bewältigen“. Verträge werden allerdings nur dann im „Fernabsatz bewältigt“, wenn Teil der Vertragsabwicklung auch die Versendung der Ware ist, da nur dann überhaupt von einem Fernabsatz, also einem Absetzen der Ware in der Ferne, geredet werden kann, wobei allein das gelegentliche Versenden der Ware für die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems nicht ausreicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern diese mit der Post versendet (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Erst wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt, soll die Grenze zum organisierten Fernabsatz überschritten sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, soll durch das Fernabsatzgesetz nicht dadurch abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Wenn somit zwar Verträge telefonisch geschlossen werden, die Waren aber nicht versendet, sondern persönlich übergeben werden (müssen), so liegt kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ vor.“

Diese Voraussetzungen seien bei B nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an einer Versendung der Ware.

„Die Beklagte mag ihre Gebrauchtfahrzeuge auf Webseiten zum Kauf offerieren und auch Onlinebestellungen bzw. telefonische Bestellungen entgegennehmen. Eine Versendung der Ware erfolgt gleichwohl nicht, was die Beklagte substanziiert dargelegt hat. Insbesondere hat die Beklagte dargelegt (und ist durch einen Blick auf die Homepage der Beklagten auch ohne Weiteres nachvollziehbar), dass sie nicht mit der Zusendung oder Anlieferung der bei ihr erworbenen Fahrzeuge wirbt und dass es keinen „Kauf-Mich-Button“ auf ihrer Homepage gibt.

Hiernach hat die Beklagte hinreichend substanziiert dargelegt, dass sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorhält. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin erachtet das Gericht insoweit nicht für hinreichend substanziiert. Die Klägerin rekurriert für ihre Behauptung, dass die Beklagte ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem vorhält, allein auf den Umstand, dass der Vertrag unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei und die Beklagte ihre Fahrzeuge auf ihrer Homepage und auf Internetplattformen annonciere. Dieser Umstand allein ist aber nicht ausreichend, um den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts zu eröffnen, wie oben ausgeführt. Woraus sich konkret ergeben würde, dass die Beklagte ein für den Fernabsatz organsiertes Vertriebssystem vorhält – wozu auch gehört, dass die Abwicklung der Verträge ebenfalls im Fernabsatz erfolgen kann –, trägt die Klägerin demgegenüber nicht vor. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass das Fahrzeug auch an die Klägerin nicht übersendet bzw. angeliefert worden ist, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug persönlich bei der Beklagten abholen musste, zwanglos, dass entsprechende organisatorische Vorkehrungen für die Bewältigung des Vertrags im Fernabsatz bei der Beklagten nicht vorhanden sind. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass ihr die Möglichkeit einer Fahrzeuganlieferung angeboten worden sei, sie diese aber beispielsweise abgelehnt habe, weil sie das Fahrzeug bevorzugt habe persönlich abholen wollen. Hätte die Beklagte aber ein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, dass entweder die Klägerin um die Versendung/Lieferung des Fahrzeugs bittet oder die Beklagte dies zumindest anbietet. Aus dem Ausbleiben eines solchen Angebotes kann – mangels anderer Erklärungsmöglichkeiten – nur gefolgert werden, dass gerade kein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten wird.

Ungeachtet dessen würde selbst das einmalige Versenden der Ware nicht ausreichen, um ein entsprechend organsiertes Vertriebssystem annehmen zu können.“

Damit handelt es sich bei dem Kaufvertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag. K steht damit kein Widerrufsrecht zu.

 

III. Ergebnis

K steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.

 

D. Fazit

Der Fall bietet Anlass, sich mit den Grundlagen des Widerrufsrechts und dabei speziell mit dem Fernabsatzvertrag zu befassen. Es lohnt sich, sich den Leitsatz des Landgerichts zu merken:

„Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.“

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