BVerfG: Grundsatzentscheidung zur Absetzbarkeit von Studienkosten

BVerfG: Grundsatzentscheidung zur Absetzbarkeit von Studienkosten

Keine Steuervorteile für Studierende und Azubis

Der Bundesfinanzhof kämpfte für eine Absetzbarkeit von Ausbildungskosten für die Erstausbildung – und scheiterte am BVerfG.

 

Worum geht es?

Man könnte es einen Kampf gegen Windmühlen nennen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon mehrfach versucht, das Einkommensteuergesetz (EStG) „günstig“ bezüglich der Ausbildungskosten anzuwenden. Nun hat das BVerfG dem allerdings endgültig einen Riegel vorgeschoben und die geltende Gesetzeslage bestätigt. Wer in der Ausbildung ist – egal ob Studium oder Lehre – weiß: Das Leben ist teuer. Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge oder Miete für das WG-Zimmer, eine Ausbildung hat seinen Preis. Nun können aber einige Ausgaben als sogenannte Werbungskosten von den Steuern abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Kosten für die Erst-Ausbildung handelt. Denn diese gelten als Privatausgabe, auch wenn es sich bei ihnen um hohe Studiengebühren oder um kostenpflichtige Ausbildungsgebühren handelt, wie es beispielsweise bei Piloten oder Erziehern der Fall ist. Ist das rechtmäßig?  

 

Regelungen im Einkommensteuergesetz verfassungswidrig?

Der BFH vertritt schon länger die Auffassung, dass Studienkosten auch im Erststudium eine Investition in den Beruf seien und eben keine Privatsache. Daher müssten sie zu den Werbungskosten gehören, schließlich dienen diese „der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte“. Dagegen spricht allerdings die aktuelle Gesetzeslage – namentlich § 9 EStG. In der Norm sind die Werbungskosten geregelt und auch legal definiert.

 § 9 I 1 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

In den folgenden Absätzen werden diese Kosten konkretisiert. Eine Negativ-Konkretisierung findet sich schließlich in § 9 VI ErstG, die hier entscheidend ist. § 9 VI EStG nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Solche seien nur dann als Werbungskosten zu werten, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (zum Beispiel Referendariat) stattfindet.  Der BFH hielt die Regelung für verfassungswidrig und beschloss 2014 daher eine Vorlage an das BVerfG. In dem vorgelegten Fall ging es konkret um drei Piloten, die Ausbildungskosten bis zu 50.000 Euro hatten. Hinzu kamen drei Studenten der Betriebswirtschaft.  

 

BVerfG: Einstufung des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden

Das BVerfG wies diese Richtervorlage aber nun zurück. Anders als der BFH sah das BVerfG „sachlich einleuchtende Gründe“ für die Regelungen des Einkommensteuergesetz und daher keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Es bleibt dabei: Aufwendungen, die für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Wenn man so will, hat das BVerfG in seiner Entscheidung ein altes Sprichwort aufgegriffen: „Man lernt für’s Leben.“ 

Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen konkreten Beruf notwendig sind.

Das Gericht aus Karlsruhe führte aus, § 9 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG vereinbar sei. Der Gesetzgeber dürfe die Aufwendungen für die (Erst-)Ausbildung als privat (mit-)veranlasst qualifizieren, da diese Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung gehöre. Es handele sich bei diesen Aufwendungen daher um Kosten der Lebensführung. Und diese Wertung des Gesetzgebers als Privatsache sei nicht zu beanstanden und daher verfassungsgemäß.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_Grundsatzentscheidung_zur_Absetzbarkeit_von_Studienkosten)
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