Neuer G20-Prozess: Tatkomplex Rondenbarg

Neuer G20-Prozess: Tatkomplex Rondenbarg

Nächster G20-Prozess

Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat eine weitere Anklage gegen 19 Demonstranten erhoben. Überdehnt sie die strafrechtliche Haftung?

 

Worum geht es?

Die Hamburger Staatsanwaltschaft möchte in diesem Jahr einen weiteren Tatkomplex im Zusammenhang mit den G20-Ausschreitungen aus dem Jahr 2017 vor Gericht bringen: den Tatkomplex Rondenbarg. Bei dem G20-Gipfel in Hamburg demonstrierten Zehntausende gegen das Treffen der Politiker, rund 31.100 Polizisten kamen zum Einsatz. Bei Ausschreitungen und Polizeiübergriffen wurden hunderte Personen verletzt.

Darunter befinden sich schon einige Geschehnisse in juristischer Aufarbeitung, die Vorkommnisse an einem anderen Schauplatz sollen nun folgen. Am Morgen des 7. Julis 2017 stießen in der Straße Rondenbarg in einem Hamburger Gewerbegebiet ca. 150 Demonstranten und eine Hundertschaft der Polizei aufeinander. Zwar wurden die Beamten der Bundespolizei mit Steinen und Ähnlichem angegriffen, sie wurden aber nicht verletzt. Auch entstand hier kein nennenswerter Sachschaden, anders als bei den Vorkommnissen an der Elbchaussee, wo vermummte Demonstranten Autos anzündeten und Scheiben einschlugen. Auf der anderen Seite gab es in der Straße Rondenbarg allerdings 14 verletzte Demonstranten durch Festnahmen. 

 

Staatsanwaltschaft sieht sehr weite strafrechtliche Verantwortung

Nun hat die Staatsanwaltschaft in einem von vier Verfahren gegen 19 junge Demonstranten Anklage erhoben. Sie wirft den Personen, die zum Tatzeitpunkt allesamt unter 21 Jahren alt waren, gemeinschaftlichen schweren Landfriedensbruch, gemeinschaftlichen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung vor. Dabei geht die Staatsanwaltschaft von einer sehr weitreichenden strafrechtlichen Verantwortung aller Demonstrationsteilnehmer aus – gemeinschaftlich, unabhängig vom jeweiligen konkreten Tatbeitrag. Damit wendet sie dieselben Maßstäbe an, wie sie es im Elbchausseeprozess getan hat: Sämtliche Demoteilnehmer seien für alle aus dem Aufzug heraus verübten Straftaten juristisch verantwortlich.

 

Gemeinsamer Tatplan?

Die Staatsanwaltschaft geht nämlich davon aus, dass alle Demonstranten in der Straße Rondenbarg einen gemeinsamen Tatplan gehabt hätten. Wer keinen Stein geworfen habe, habe durch „psychische Beihilfe“ und den „Schutz der Gruppe“ unterstützt.  

Wenn eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Raum steht, ist von der Mittäterschaft die Rede, die in § 25 II StGB geregelt wird:

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Für eine Zurechnung von fremden Tatbeiträgen als die eigenen muss zwingend ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegen. Dafür ist notwendig, dass jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, dass somit ein gänzliches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken entsteht. Spannend: Es ist nicht unbedingt notwendig, dass eine vorherige Verabredung stattfindet. Es genügt nämlich auch, wenn erst während der Tat ein Einverständnis entsteht. Eine Mittäterschaft könnte daher auch dann möglich sein, wenn die einzelnen Mitwirkenden sich nicht kennen. Ob die Vorkommnisse im Hamburger Gewerbegebiet daher über § 25 II StGB den Demonstranten untereinander zugerechnet werden, muss eine genaue Aufarbeitung in einem Prozess klären. Strafrechtlich möglich wäre es.

Versammlungsfreiheit beachten

Allerdings muss das Gericht dabei sehr vorsichtig agieren. Im Raum steht nämlich auch die Gefahr, die Versammlungsfreiheit durch eine solche Zurechnung einzuschränken. Das BVerfG stellte in seinem Brokdorf-Urteil aus dem Jahr 1985, bei dem es um ein Demonstrations-Verbot gegen Atommeiler ging, klar, dass die Versammlungsfreiheit friedfertiger Demonstranten auch dann erhalten bleibe, wenn Ausschreitungen anderer Demonstranten stattfänden. Die Polizei müsse in solchen Fällen alle die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um den friedlichen Demonstrations-Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Wenn die Hamburger Staatsanwaltschaft „pauschal“ Tatbeiträge zurechnet, könnte die Gefahr bestehen, dass nicht zwischen friedlichen und unfriedlichen Demonstranten getrennt wird. 

Damit beginnt in diesem Jahr der nächste spannende Prozess im Zusammenhang mit den G20-Ausschreitungen. Einen weiteren Beitrag über G20 findest du hier.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Mittäterschaft, § 25 II StGB](https://jura-online.de/lernen/mittaeterschaft-25-ii-stgb/605/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Neuer_G_20_Prozess_%20Tatkomplex_Rondenbarg)

 - [Artikel: Bisher härtestes Urteil zu G20-Randalierer](https://jura-online.de/blog/2018/01/11/bislang-haertestes-urteil-gegen-g20-randalierer/?utm_campaign=Wusstest_Du_Neuer_G_20_Prozess_%20Tatkomplex_Rondenbarg)
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