Rapper klagt gegen Netflix-Serie "Skylines"

Rapper klagt gegen Netflix-Serie

Verletzung von Persönlichkeitsrechten?

In der Hip-Hop-Serie geht es um das große fiktive Musiklabel „Skyline Records“. Problematisch: Dieses Musiklabel gibt es aber tatsächlich auch in der Realität.  

 

Worum geht es?

Ende September 2019 startete auf dem Streaming-Portal Netflix eine neue Serie aus deutscher Produktion: „Skylines“. Sie spielt in Frankfurt am Main und handelt von einem fiktiven Plattenlabel und dessen Verbindung zur organisierten Kriminalität. Nun sah sich aber ein echter Frankfurter Rapper in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte vor Gericht. Sein Musiklabel trägt nämlich denselben Namen wie das Label in der Serie – „Skyline Records“. 

Bereits das LG Frankfurt am Main hatte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung der Serie zurückgewiesen. Nun hatte seine Beschwerde auch vor dem zuständigen OLG keinen Erfolg.

 

Kunstfreiheit überwiege

Das OLG gab in seinem Beschluss der vorangegangenen Instanz Recht und bestätigte, dass keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliege. Die Verbreitung der Serie sei durch die Kunstfreiheit geschützt, die hier schwerer wiege als das Persönlichkeitsrecht des Frankfurter Rappers. Darüber hinaus wiege es auch schwerer als sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht hinsichtlich des Unternehmens „Skyline Records“. Zwar gebe es eine gewisse Ähnlichkeit – allerdings seien die Handlungen der Protagonisten und der Firma in der Serie dermaßen künstlerisch transzendiert worden, dass es „genügend objektiviert erscheint“.

Bereits das BVerfG betonte in seiner „Esra“-Entscheidung, in der es um ein Veröffentlichungsverbot eines Buches ging, dass der Kunstfreiheit eine so hohe Bedeutung beigemessen werde, dass nur schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigungen geeignet sind, die Kunstfreiheit zurücktreten lassen. Andere Beeinträchtigungen würden nicht genügen. Einen solche Beeinträchtigung sah das OLG hier nicht gegeben.

„Es ist nur ein Film…“

Weiter führte das OLG aus, dass der echte Frankfurter Rapper und die Protagonisten ähnliche Lebensläufe hätten. Dies könne eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber nicht rechtfertigen. Die vorliegenden Übereinstimmungen seien nicht von solchem Gewicht, dass sie für den durchschnittlichen Zuschauer den Unterschied zwischen Wirklichkeit und Fiktion aufheben würden. Dafür seien die Übereinstimmungen dann doch nicht konkret genug. Seitens des OLG heißt es außerdem, dass das „hohe Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen“ dem Zuschauer klar mache, dass es lediglich eine Fiktion sei.

Es bleibe dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel jederzeit bewusst, dass hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden.

Keine markenrechtliche Verletzung

Abschließend könne der Frankfurter Rapper auch nicht erfolgreich die Unterlassung wegen Verletzung seines Rechts an dem Unternehmenskennzeichen „Skyline Records“ durchsetzen. Das OLG führte aus, dass hier zwar der Unternehmenskennzeichenschutz grundsätzlich greife. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es aber an der erforderlichen Dringlichkeit.

Diese wurde hier abgelehnt, da der Antragsteller schon bereits über ein Jahr vor dem Antrag Kenntnis von der Verwendung dieser Kennzeichen gehabt haben soll. Damit verwies das Gericht auf die beginnenden Dreharbeiten und Werbemaßnahmen, die dem Rapper bekannt gewesen seien.

Daher hatte der Frankfurter Rapper keinen Erfolg vor Gericht. Wie Mitte November bekannt wurde, wird es eine zweite Staffel der Serie „Skylines“ vermutlich trotzdem nicht geben.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG**](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Frankfurter_Rapper_klagt_gegen_Netflix_Serie_Skylines)

 - [**Kunstfreiheit, Art. 5 III GG**](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Frankfurter_Rapper_klagt_gegen_Netflix_Serie_Skylines)