Jurastudent darf seine erfolglosen Prüfungen nicht wiederholen
Das OVG Münster hat kürzlich entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden darstelle und deshalb nicht zum Rücktritt von Prüfungen berechtige. Ein an ADHS erkrankter Jurastudent darf seine Prüfungen deshalb nicht wiederholen.
Worum geht es?
Das OVG Münster hat in einem prüfungsrechtlichen Fall entschieden. Der Kläger war im Studiengang „Bachelor of Laws“ eingeschrieben, in welchem er in den Jahren 2011 und 2012 zwei Prüfungen aus einem Modul nicht bestanden hatte. Kurz darauf erfuhr er, dass er an ADHS leide. Daher beantragte er nachträglich den Rücktritt von den Klausuren. Dies lehnte die Universität allerdings mit Verweis auf die Prüfungsordnung ab. Als er dann auch seinen dritten (und letzten) Versuch nicht bestand, wurde ihm mitgeteilt, dass er keine weiteren Klausurversuche mehr unternehmen könne. Dagegen wehrte sich der Kläger gerichtlich über mehrere Instanzen. Er verlangte, dass ihm die Universität neue Prüfungschancen aufgrund seiner Krankheit gewährt.
ADHS = prüfungsrechtliches Dauerleiden
Das OVG hat nun entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden sei und den Kläger daher nicht zum Prüfungsrücktritt berechtige. Rechtsgrundlage für eine mögliche Genehmigung des Rücktritts sei die Prüfungsordnung des Studiengangs „Bachelor of Laws“. Danach entscheide der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Rücktrittsgründen. Durch das OVG wurde damit nun bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Prüfungen nicht unter einer Gesundheitsstörung litt, die im Sinne der Prüfungsordnung als prüfungsrechtlich erheblicher Rücktrittsgrund anzuerkennen wäre. Im Urteil heißt es:
Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist.
Dies sei abzulehnen, wenn eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege – ein Dauerleiden. Ein solches sei eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz medizinischer Hilfe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ohne sichere Heilungschancen bedinge. Daher seien Dauerleiden zur Beurteilung einer Befähigung – die durch Prüfungen festgestellt würden – bedeutsam. Im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsbeschränkungen würden Dauerleiden das normale Leistungsbild eines Prüflings wiedergeben. Im Ergebnis könne ADHS auch unter Berücksichtigung der Chancengleichheit aus Art. 3 I GG nicht geltend gemacht werden, wenn es um den Rücktritt der Prüfungen gehe.
Prüfungsrücktritt nur bei vorübergehender Beeinträchtigung möglich
Vielmehr sei ein Prüfungsrücktritt nur bei einer Erkrankung möglich, die nur eine zeitweise Beeinträchtigung mit sich bringe. Nach den Ausführungen des OVG sei das abzulehnen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass nach gegenwärtigem Forschungsstand ADHS nicht heilbar sei. Und selbst eine erfolgreiche Behandlung wäre zumindest nicht in absehbarer Zeit möglich. Deshalb falle ADHS als Dauerleiden auch nicht unter das Merkmal der „zeitweisen Beeinträchtigung“.
Für seine Entscheidung holte das OVG mehrere medizinische Sachverständigengutachten ein. Außerdem kann der Kläger gegen das Urteil noch Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:
- [**Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG**](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_OVG_Muenster_lehnt_Ruecktritt_von_Pruefungen_eines_ADHS_erkranktem_Studenten_ab)
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