Grundsatzurteil: BVerfG stärkt Recht auf Vergessenwerden

Grundsatzurteil: BVerfG stärkt Recht auf Vergessenwerden

Grundsatzurteil vom BVerfG

Erstmalig musste sich das BVerfG mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ beschäftigen. Es ging um das Verhältnis Unionsrecht – Grundrechte, die Pressefreiheit und einen Doppelmord.

 

Worum geht es?

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben und damit ein Grundsatzurteil im Bereich des Rechts auf Vergessenwerden“ getroffen. Dieses Recht soll seit 2014 sicherstellen, dass digitale Informationen mit Personenbezug nicht dauerhaft online zur Verfügung stehen. Denn bisher heißt es im allgemeinen Sprachgebrauch eher: „Das Internet vergisst nichts.“ Nun ist das „Recht auf Vergessenwerden“ sogar in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Art. 17 verankert:

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der […] Gründe vorliegt.

Erstmalig hat sich das BVerfG mit diesem Recht beschäftigt. In seiner Entscheidung ging es neben dem speziellen Recht des Einzelnen auch um das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz durch Unionsgrundrechte und unserer Grundrechte aus dem Grundgesetz. 

Der Ausgangsfall

Der Entscheidung des BVerfG geht ein Rechtsstreit voraus, in dem ein wegen Mordes rechtskräftig verurteilter Mann gegen den „Spiegel“ gerichtlich vorging und verlangte, seinen Nachnamen aus Beiträgen im Online-Archiv zu entfernen. Der spätere Beschwerdeführer wurde 1982 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 zwei Menschen erschossen hatte. Der Fall sorgte für Aufsehen – der Doppelmord geschah auf hoher See auf einer Yacht und wurde im Nachhinein sogar verfilmt. 2002 hatte der Mann seine Haftstrafe abgesessen und kam frei. Seit 2009 versuchte er nun, seinen Nachnamen aus dem Online-Archiv zu entfernen. Die Berichte wurden bei einer Internetsuche mit seinem vollständigen Namen weit oben angezeigt. 

Dagegen erhob er eine Unterlassungsklage, die keinen Erfolg hatte. Auch der BGH hatte sie in letzter Instanz abgewiesen, weil das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung den Persönlichkeitsschutz des Mannes überwiegen würden. Doch der ehemalige Häftling gab nicht auf und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die nun vom BVerfG entschieden wurde.

 

Prüfungsmaßstab: Grundgesetz

Beginnend erörterte das BVerfG das Verhältnis zwischen dem unionsrechtlichen grundrechtlichen Schutz und dem Schutz des deutschen Grundgesetzes. Es wurde ausgeführt, dass bei einer solchen Prüfung zwar auch Grundrechte über Art. 51 I 1 GRCh (Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) hinzutreten. Eine Prüfung im Einzelfall erfolge aber vorrangig am Maßstab des Grundgesetzes. Denn das BVerfG prüfe auch dann am Maßstab der Grundrechte des GG, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert sei. Dies sei hier der Fall in Form der ursprünglichen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, heute DSGVO, gewesen. Im Leitsatz heißt es:

Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt.

Eine Prüfung am alleinigen Maßstab der Grundrechte aus dem GG sei nur dann nicht ausreichend, wenn ersichtlich ist, dass hierdurch der Grundrechtsschutz des Unionsrechts gefährdet sei.

Hier kam das BVerfG zu dem Schluss, dass allein die Grundrechte des GG als Prüfungsmaßstab dienen. Es gehe zwar um einen Unterlassungsanspruch (resultierend aus §§ 823, 1004 BGB analog), der seine Grundlage im Anwendungsbereich des Unionsrechts in Form der Datenschutz-Grundverordnung finde. Im Urteil heißt es aber:

Jedoch fällt die Anwendung der Vorschriften vorliegend in einen Regelungsbereich, für den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage einen Gestaltungsspielraum einräumt.

Damit ist das sogenannte Medienprivileg gemeint (vgl. Art. 9 DSRL 95/46/EG, Art. 86 DSGVO). Dieser Medienprivileg kann durch die Mitgliedstaaten ausgestaltet werden, da ihnen ein Umsetzungsspielraum zustehe. Daher gehe es nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht.

 

Reine Abwägungsfrage

Also musste das BVerfG das tun, wobei es sich nahezu „heimisch“ fühlt: Es musste eine Grundrechtsabwägung vornehmen. Eine solche war hier zwischen dem „Spiegel“ und dem Betroffenen vorzunehmen, da unsere Grundrechte eine mittelbare Drittwirkung entfalten. Auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG. Aus diesem resultiert zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – dieses sei hier aber nicht einschlägig. Das BVerfG führte aus, dass es genau genommen nicht um Datenschutz im eigentlichen Sinn gehe, sondern um das Persönlichkeitsrecht als solches. Daher müsse das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers in ein Verhältnis zu der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1, 2 GG) des „Spiegels“ gestellt werden.

In diesem Zusammenhang stellte das BVerfG die Faktoren Zeit und Digitalisierung in den Mittelpunkt. Durch das Internet bekämen Informationen eine neue rechtliche Dimension. Früher gerieten Berichte in gedruckten Zeitungen tatsächlich dann in Vergessenheit, wenn genug Zeit verstreiche. Heute sei dies nicht mehr möglich, da online alles zur Verfügung stehe:

Die Informationen können nun ohne erkennbaren Anlass jederzeit von einer unbegrenzten Zahl auch völlig unbekannter Dritter aufgegriffen werden, werden unabhängig von gemeinrelevanten Fragen Gegenstand der Erörterung von im Netz miteinander kommunizierenden Gruppen, können dekontextualisiert eine neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen oder Teilprofilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist.

Im Rahmen der Abwägung kam das BVerfG zu dem Entschluss, dass keines der Grundrechte deutlich überwiege. Bei der Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müsse aber dem Anliegen Rechnung getragen werden, seine persönliche Überzeugung und sein eigenes Verhalten entwickeln und verändern zu können. Dazu müsse einem auch die Möglichkeit zustehen, Irrtümer und Fehler hinter sich lassen zu können.

Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet den Einzelnen die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.

Allerdings müsse auch der Gegenseite Rechnung getragen werden, also der Meinungs- und Pressefreiheit. Es bestehe ein allgemeines Informationsinteresse über Online-Medien, welches hohe Relevanz in unserer Gesellschaft habe. Sollten Berichte komplett anonymisiert werden, würde das eine starke Beschränkung dieser Informationsmöglichkeit bedeuten und die Pressefreiheit beschneiden. Deshalb befürwortete das BVerfG eine Art Kompromiss hinsichtlich Online-Archiven. Um einen Interessenausgleich zu schaffen, wurde eine mögliche Abstufung vorgeschlagen. Der „Spiegel“ könnte dafür sorgen, die Auffindbarkeit der Inhalte für Suchmaschinen zu beschränken.

Zurück zum BGH

Daher hat das BVerfG das Urteil des BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer sei durch die BGH-Entscheidung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG verletzt. Insbesondere beanstandete das BVerfG, dass der BGH eine solche „Kompromiss-Lösung“ nicht in Erwägung gezogen habe, die auf der einen Seite Schutz für den Betroffenen, auf der anderen Seite Gewährleistung der Informationsfreiheit bieten würde.

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 - [**Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG**](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_staerkt_in_seinem_Grundsatzurteil_das_Recht_auf_Vergessenwerden)