BGH spricht Vollzugsbeamte frei: Keine fahrlässige Tötung durch gewährten Freigang

BGH spricht Vollzugsbeamte frei: Keine fahrlässige Tötung durch gewährten Freigang

Ein Häftling beging während seines offenen Vollzuges einen Mord

Neben ihm wurden auch die Vollzugsbeamten, die den Vollzug gewährten, verurteilt – wegen fahrlässiger Tötung. Die Sache ging vor den BGH, der nun entschieden hat.

 

Worum geht es?

Diese Woche konnte man den gesamten Strafvollzug nahezu aufatmen hören. Der BGH spricht zwei Beamte aus dem Strafvollzug vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Diese hatten einem Strafgefangenen den offenen Vollzug und weitere Lockerungen gewährt (wir haben darüber berichtet). Weil er bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraft war, bekam er die zusätzliche Auflage, kein Fahrzeug während seiner Ausgänge zu führen – doch daran hielt sich der Strafgefangene nicht. Während seiner unerlaubten Fahrt (er hatte auch gar keinen Führerschein mehr) kam er in eine Polizeikontrolle und flüchtete. Um der Polizei zu entkommen, fuhr er schließlich als „Geisterfahrer“ bewusst auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen PKW, wodurch eine 21 Jahre junge Frau starb.

Der Strafgefangene wurde deshalb wegen Mordes verurteilt. Allerdings mussten sich auch die beiden Vollzugsbeamte vor Gericht verantworten. Das LG Limburg verurteilte die beiden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Das Gericht war der Auffassung, die beiden hätten dem Mann den offenen Vollzug gar nicht gewähren dürfen. 

 

Keine Sorgfaltswidrigkeit

Im vorliegenden Fall kamen die Beamten zu dem Schluss, dass keine Gefahr bei einem offenen Vollzug des Häftlings bestehe. Sie lagen falsch – aber liegt darin eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 222 StGB? Der BGH entschied im nun beendeten Revisionsprozess: Nein – der Vollzug und die Lockerungen waren nicht sorgfaltswidrig gewährt worden:

Vollzugsbeamte haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen.

Es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung mit Beurteilungsspielraum der Beamten. Der BGH stellte fest, dass die Beamten ihre Entscheidung auf Grundlage einer landesrechtlichen Norm getroffen hätten (Strafvollzug ist Ländersache!). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung musste geprüft werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gefahrenprognose stützen. Nach den vorliegenden Informationen der Beamten gab es keine solcher Anhaltspunkte. Im Urteil des BGH heißt es, dass sie „aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt“ hätten. Daher sei kein Fehler bei der Beurteilung gegeben – und somit auch keine Sorgfaltswidrigkeit.

 

Vernachlässigung der Überwachungspflicht stand nicht zur Entscheidung

Außerdem dürfe nicht an mögliche Fehler an die Kontroll- und Überwachungspflichten der Beamten im Vollzug geknüpft werden. Denn eine Verurteilung gemäß § 222 StGB scheide aus, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Die Flucht des Strafgefangenen, die in einem Mord endet, sei hier nicht vorhersehbar gewesen.

 

Aufatmen im Strafvollzug

Die Entscheidung des BGH hat große Bedeutung für den Strafvollzug. Seit der Verurteilung durch das LG Limburg sind Beamte im Strafvollzug vorsichtiger und zurückhaltender geworden, was den offenen Vollzug und dessen Lockerungen betrifft. Immer öfter wurden erst ergänzend psychologische Stellungnahmen und ähnliche Maßnahmen herangezogen, um sich abzusichern. Deshalb fielen die Prognosen über die Häftlinge in der Vergangenheit vermehrt zu ihrem Nachteil aus, ganz nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Darunter litten der Sinn und Zweck des offenen Vollzugs, der ja gerade einer Resozialisierung dienlich sein kann. Seit dem Urteil des LG ist der offene Vollzug deutlich zurückgefahren worden. Im Jahr 2015 waren von 288 Haftplätzen im offenen Vollzug 284 belegt – 2019 genossen lediglich 133 Häftlinge dieses Maß an Freiheit.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Wie weit reicht die Verantwortung von JVA-Beamten bei offenem Vollzug?**](https://jura-online.de/blog/2019/10/06/wie-weit-reicht-die-verantwortung-von-jva-beamten-bei-offenem-vollzug/?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_spricht_Vollzugsbeamte_frei_Keine_fahrlaessige_Toetung_durch_gewaehrten_Freigang)

 - [**Fahrlässiges Begehungsdelikt**](https://jura-online.de/lernen/fahrlaessiges-begehungsdelikt/414/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_spricht_Vollzugsbeamte_frei_Keine_fahrlaessige_Toetung_durch_gewaehrten_Freigang)

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