Reform der "Wiederaufnahme" - schuldig nach Freispruch?

Reform der

Schuldig oder Freispruch? Eventuell gibt es bald noch eine Möglichkeit dazwischen

Die Bundesregierung möchte unter bestimmten Voraussetzungen rechtskräftig freigesprochene Mörder auch noch nachträglich verurteilen lassen. Verfassungsrechtlich höchst problematisch, aber vielleicht trotzdem machbar.

 

Worum geht es?

In den letzten Tagen wurde bekannt, dass die Bundesregierung prüfen möchte, ob und wie Mörder unter bestimmten Bedingungen künftig nachträglich noch verurteilt werden können – trotz rechtskräftigem Freispruch. Dies soll dann möglich sein, wenn Beweisstücke, die schon zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorgelegen haben, nun durch neue technische Möglichkeiten ausgewertet werden können. Allerdings soll eine solche Art der Wiederaufnahme nicht bei jedem Freispruch möglich sein. Die Möglichkeit einer nachträglichen Verurteilung soll es nur bei Mord und Völkermord geben. Dies wird damit begründet, dass diese mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen besonders verwerflich sind. Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, kommentierte: 

Wir können einen Mörder nicht unbestraft lassen, wenn ihm nach dem Freispruch die Tat durch neue DNA-Untersuchungsmethoden doch nachgewiesen werden kann.

Dieser Gedanke ist aus moralischen Gründen unbestreitbar. Verfassungsrechtlich hingegen steht das Justizministerium mit ihrem Vorhaben vor einer großen Hürde.

 

Ne bis in idem

Und ob diese Hürde genommen werden kann, ist fraglich. Denn es handelt sich bei ihr um ein in unserem Verfassungsrecht verankertes Grundprinzip. Dem Vorhaben der Bundesregierung könnte das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) aus Art. 103 III GG entgegenstehen.

Art. 103 III GG:

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Danach hat der Staat weitere Bestrafungen wegen einer begangenen Tat zu unterlassen, wenn jemand wegen derselben Tat bereits bestraft worden ist. Ganz überwiegend geht der Sinngehalt über den Wortlaut hinaus, sodass der Staat nicht sanktionieren darf, wenn ein strafgerichtliches Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. In Art. 103 III GG geht es vor allem um die Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen. Das BVerfG sieht in der Norm eine „freiwillige Begrenzung“ des Staates in seinem Recht auf Strafverfolgung – ebenfalls um der Rechtssicherheit willen. Wenn man sich nun eine Fallkonstellation vorstellt, in der zu Unrecht ein Freispruch erfolgt, stehen sich zwei Seiten gegenüber: Auf der einen Seite stehen die materielle Gerechtigkeit und das staatliche Recht auf Sanktion. Auf der anderen Seite steht der freigesprochene Betroffene, der auf die Rechtssicherheit vertraut. Art. 103 III GG entscheidet den Streit für ihn.

  362 StPO

Eine Wiederaufnahme zu Ungunsten (die Situation würde sich verschlechtern!) eines rechtskräftig Freigesprochenen ist zwar nach § 362 StPO möglich, unterliegt aber engen Voraussetzungen, die in der Norm aufgezählt werden. Dieses Instrument der StPO ist im Blick auf „ne bis in idem“ ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte eines Betroffenen. Ziel der Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen ist es, den Freigesprochenen oder zu milde Bestraften gerecht zu bestrafen.

Um die Pläne der Bundesregierung durchsetzen zu können, soll die Strafprozessordnung geändert werden. Insbesondere verhindert man so nach Auffassung der Großen Koalition eine Änderung des Grundgesetzes. Deshalb soll § 362 StPO dadurch erweitert werden, dass eine Wiederaufnahme zuungunsten eines Angeklagten bei Mord oder Völkermord – aber auch nur dann - möglich wird.

 Eine solche Änderung wird allerdings kritisiert. Besonders vor dem Hintergrund, dass die Wiederaufnahmemöglichkeit zuungunsten eines Freigesprochenen als solche in anderen Nationen – insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis – unbekannt ist. Deshalb wird seit langem von verschiedenen Seiten eine Abschaffung gefordert bzw. zumindest eine Einschränkung. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) kritisiert die Pläne der Bundesregierung stark und weist auf den Gehalt der Rechtskraft aus Art. 103 III GG hin. Thorsten Frei von der Unionsfraktion im Bundestag hingegen unterstützt eine Änderung von § 362 StPO:

> Dies ist zwar auf der einen Seite verfassungsrechtlich nicht trivial, aber andererseits rechtspolitisch wünschenswert.

Ob das Vorhaben umgesetzt wird ist mit Spannung zu verfolgen, aber auch zu bezweifeln. Schließlich sind in der Vergangenheit mehrere Vorstöße im Bereich der Wiederaufnahme aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gescheitert. Sollte sich etwas ändern, erfährst Du es hier.

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