BGH zum "Widerrufsjoker" bei Kfz-Kaufverträgen

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Hätte sich hier ein Hintertürchen für Betroffene des Dieselskandals eröffnen können?

Der BGH lässt einen späten Widerruf von Auto-Kreditverträgen nicht zu, denn die bemängelten Widerrufsbelehrungen waren sehr wohl wirksam. Die Richter betonen zudem, dass es in dem Rechtsstreit nur um kreditrechtliche Fragen gehe – der Fall habe mit der Dieselproblematik nichts zu tun.

 

Worum geht es?

Der BGH hat jüngst einen Rechtsstreit über Darlehensverträge von Autokäufen in zwei Fällen entschieden. Die Kläger beider Verfahren erwarben im Mai 2016 jeweils ein Kraftfahrzeug – einmal einen Ford und einmal einen BMW, beides Dieselfahrzeuge. Um eine Finanzierung zu gewährleisten, schlossen sie mit den jeweiligen Banken, so ist es auch üblich, Darlehensverträge über die Finanzierung der Autos. Vereinbart wurde ein gebundener Sollzinssatz von 3,92% per anno. 

Nun wollten die Parteien ihre Darlehensverträge widerrufen. Obwohl sie schon Zins- und Tilgungsleistungen erbracht haben, erklärten sie 2017 (also ein Jahr später) den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht hinreichend über den Widerruf belehrt wurden. Die Krux beim Widerruf von Darlehensverträgen: Gleichzeitig entfällt auch die an dem Darlehensvertrag anhängende Willenserklärung, also hier der Kaufvertrag. Bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages würde also auch der Kaufvertrag gleichzeitig widerrufen werden. Genau das wollten die Kläger erreichen.

Bislang hatten sie auf dem Rechtsweg aber keinen Erfolg. Dies ändert sich auch nicht in höchster Instanz. Nachdem die Berufungen der Kläger erfolglos waren, wurden die nun eingelegten Revisionen vom BGH abgelehnt.

 

Wer – Wie - Widerruf

Der Widerruf ist in den §§ 355 ff. BGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht. Bei einem wirksamen Widerruf erlöschen die Primärleistungspflichten und es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 355 III 1 BGB (soweit die Leistungen schon ausgetauscht worden). Ein Verbraucher kann sich durch einen Widerruf auch von Darlehensverträgen lösen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Regelungsinhalt des § 358 II BGB. Darin heißt es:
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 I oder des § 514 II 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

 
Ein Verbraucher kann sich also nach § 358 II BGB von Darlehens- und Autokaufverträgen lösen, wenn der Darlehensvertrag nach § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 I BGB wirksam widerrufen wurde. Für einen wirksamen Widerruf muss eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden. Durch eine europäische Richtlinie (Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG) gibt es keine Maximalfrist für die Ausübung des Widerrufs – das ist das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“. Danach kann das Widerrufsrecht nur durch den Beginn des Laufes der Frist begrenzt werden. Sie beginnt nach § 355 I BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die bei Vertragsschluss übermittelte Widerrufsbelehrungen der klagenden Parteien waren wortgleich und lauteten wie folgt:
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

 
Die Kläger waren der Ansicht, dass die erhaltenen und unterzeichneten Vertragsunterlagen fehlerhaft seien. Dies hätte die Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte und ein Widerruf auch jetzt noch möglich sei. Sie fanden es nicht verständlich, welche Widerrufsfolgen im Vertrag festgehalten seien. Darüber hinaus sei die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt.

 

Vom BGB ins EGBGB

Um den Rechtsstreit zu lösen, hilft das BGB alleine nicht. Es muss vielmehr in das EGBGB geschaut werden, also in das Einführungsgesetz zum BGB. Seit der eingeführten Verbraucher-Richtlinie gilt für den Beginn der Widerrufsfrist nämlich nicht mehr allein die richtige Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht als Voraussetzung. Vielmehr müssen die gesamten vertraglichen Informationen auch richtig erteilt worden sein. Dies bestimmt § 492 II BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.
§ 492 II BGB:

Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. 

Der BGH hat die Angaben des Art. 247 EGBGB nun ausgelegt.

 

Keine Pflicht zur Information über § 314 BGB

Der BGH führte in seiner Entscheidung anführend aus, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden müsse.
 § 314 I 1 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Dies begründete das Gericht damit, dass § 314 BGB nicht in Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB aufgeführt wird. In dem Einführungsgesetz des BGB wird an dieser Stelle die Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen geregelt, speziell der Vertragsinhalt. Es wird bestimmt, welche Angaben ein Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich enthalten muss. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB gehöre nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB. 

 

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht ausführlich sein

Auch in dem nächsten Punkt gab der BGH den Klägern nicht Recht. Diese brachten vor, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausführlich genug sei. Der BGH beurteilte das anders – die Berechnungsmethode sei ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Dafür genüge es nämlich, dass wesentliche Parameter in groben Zügen mitgeteilt werden. Eine genaue „finanzmathematische Berechnungsformel“ muss dem Vertragspartner nicht mitgeteilt werden, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitragen würden.

 

Benennung des konkreten Prozentsatzes des Verzugszinses entbehrlich

Abschließend beurteilte der BGH auch den letzte Vorwurf, die Verzugszinsen seien nicht konkret genug beziffert, als rechtlich nicht haltbar. Das Gericht wies daraufhin, dass sich der Basiszinssatz ohnehin halbjährlich verändert. Der bei Vertragsschluss vorliegende Verzugszinssatz verliere somit an Bedeutung. Deshalb heißt es in der Entscheidung auch:
Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich.

 

Somit waren die Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß. Da die Kläger diese bei Vertragsschluss unterschrieben haben, begann ab da an die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen. Ein Widerruf ist somit nicht mehr möglich – Darlehensverträge und auch die Kaufverträge behalten ihre volle Wirksamkeit.

Hintergrund Dieselskandal?

Übrigens: Der BGH betonte, dass es in dem Rechtsstreit nur um kreditrechtliche Fragen gehe:
Der Fall hat mit der Dieselproblematik nichts zu tun.

 

Durch die entstandenen Dieselfahrverbote könnte man nämlich meinen, ein Widerruf der Kläger wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung könnte eine Art „Rettungsanker“ sein. Der Rechtsbeistand einer der klagenden Parteien wies bereits im Vorfeld der Verhandlung daraufhin, dass es sehr wohl einen Zusammenhang mit der Dieselkrise gebe. Angesichts von Wertverlusten und Fahrverboten dürfe es nicht überraschen, dass Fahrer versuchen, ihre Dieselautos loszuwerden. Hätte der BGH nun zugunsten der Kläger entschieden, hätte dies bestimmt Auswirkungen für Dieselfahrer gehabt, die ihre Autos wegen des Abgasskandals loswerden wollen.

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 - [**Widerruf, §§ 355 ff. BGB**](https://jura-online.de/lernen/widerruf-355-ff-bgb/450/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zum_Widerrufsjoker_bei_Kfz_Kaufvertraegen_verbunden_mit_Verbraucherdarlehen)

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